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AMS-Förderungen für Arbeitgeber sind voll absetzbar. | Altersteilzeitgeld wird steuerbefreit. | Wien. Was unter Arbeitgebern und Steuerberatern für einige Verwirrung gesorgt hat, wurde vom Finanzministerium (BMF) mit einer Stellungnahme jetzt endgültig geklärt. Zuschüsse vom Arbeitsmarktservice (AMS), die der Arbeitgeber erhält, sind steuerfrei. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber die Kosten, die ein derart geförderter Arbeitsplatz verursacht, voll von der Einkommenssteuer absetzen.
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Unter diese Regelung fallen vor allem die Lehrlingsausbildungsprämie ("Blum-Prämie"), die Kombilohnbeihilfe, die Eingliederungsbeihilfe, der Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während der Elternteilzeitkarenz sowie Beihilfen und Prämien nach dem Solidarprämienmodell und dem Behinderteneinstellungsgesetz. Gerade bei der Blum-Prämie (400 Euro pro Lehrplatz im ersten Lehrjahr, 200 Euro im zweiten und 100 Euro im dritten) ist dies bedeutsam, ist sie doch die wichtigste Lehrlingsförderung des AMS. Festgesetzt ist diese Regelung im Paragraph drei des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
BMF bricht Grundsätze
In der Praxis sieht das vereinfacht so aus: "Ein Arbeitgeber, der für einen Lehrling 1000 Euro monatlich an AMS-Zuschüssen erhält und insgesamt 2000 Euro an monatlichen Kosten wie Lohn und Versicherungsbeiträge für diesen aufbringen muss, erhält nicht nur den Zuschuss steuerfrei, sondern kann auch die vollen 2000 Euro statt nur mehr 1000 Euro als Betriebsausgabe von der Einkommenssteuer absetzen", erklärt Gunter Mayr, Leiter der Stelle für Einkommens- und Körperschaftssteuer im Finanzministerium. Mit dieser Auslegung der Regelung weicht das BMF vom allgemeinen Einkommenssteuergrundsatz, dass steuerfreie Gelder nicht als Betriebsausgaben verrechnet werden dürfen, ab.
Weiters ist neu, dass sich das BMF im März dahingehend festgelegt hat, dass auch das Altersteilzeitgeld voll von der Einkommenssteuer abgesetzt werden kann, sofern eine Ersatzperson für die nur mehr teilzeitbeschäftigte Arbeitskraft engagiert wird. "Seit erstem Jänner 2004 ist die Auszahlung von Altersteilzeitgeld ohnehin an die Beschäftigung eines Ersatzes geknüpft. Sie ist daher für den, der sie erhält, automatisch steuerfrei", erklärt Experte Mayr. Vor 2004 musste ein Arbeitgeber niemanden neu einstellen, um Altersteilzeitgeld zu akquirieren. Allerdings gab es dann auch keine volle Absetzbarkeit: "Insofern sind Arbeitgeber, die seit 2004 Altersteilzeitgeld für einen Arbeitnehmer erhalten, steuerlich besser gestellt".
Jetzt rückfordern
"Dies wird im Finanzministerium als Jobinitiative gewertet, vor allem, was die Beschäftigung von Lehrlingen und älteren Arbeitnehmern betrifft", weiß Astrid Schwödt von der Steuerberatungskanzlei Hübner & Hübner in Wien. Sie ruft Unternehmen auf, zu viel bezahlte Steuern im Zusammenhang mit AMS-Zuschüssen zurückzufordern. "Hübner & Hübner sind schon 2006 mit der Forderung, diese Regelung transparenter zu machen, an das BMF herangetreten", erzählt Schwödt.
Rückfordern kann man beim BMF auf zwei Arten: Betrifft das Zuviel an Einzahlungen einen aktuellen Steuerbescheid, kann man innerhalb eines Jahres ab Ergehen eine Bescheidaufhebung gemäß §299 Bundesabgabeordnung (BAO) beantragen, Nachweise über den Erhalt der AMS-Gelder sind beizulegen. Hat man davor zu viel gezahlt, kann man eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens beantragen. Der Antrag muss allerdings innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds erfolgen.