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Fachleute geben dem Verfahren gute Chancen. Die Aufhebung der Steuerfreiheit für die Mietzinsreserven hat eine Vielzahl von Hauseigentümern in Verzweiflung gestürzt und den Finanzbehörden eine | Unzahl von Berufungsschriften eingebracht.
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Die Abschaffung der Steuerbegünstigung für den Althausbestand durch das Steuergesetz von 1996 ist in der Öffentlichkeit auf massive Kritik gestoßen. Legistische Versuche zu Ersatzlösungen
erwiesen sich als unpraktikabel. Jetzt hat ein Hausbesitzer die ungute neue Steuersituation vor den Verfassungsgerichtshof getragen.
Zur schnellen Erinnerung: Bis 1995 hatten die Hauseigentümer, die nach zwingenden mietrechtlichen Vorschriften eine Mietzinsreserve bilden mußten und müssen, einen steuerrechtlichen Begleitschutz.
Diese Reserven durften innerhalb der gesetzlichen Ansparzeit von zehn Jahren steuerfrei bleiben; Die bezüglichen Mietenüberschüsse konnten den Reserven unbesteuert zugeführt werden. Wobei zwischen
privatem Hausbesitz und den Immobilien im Firmenbesitz kein Unterschied gemacht wurde.
Steuerpflicht und
Auflösungszwang
Mit dem Strukturanpassungsgesetz von 1996 wurde die seit Jahrzehnten geltende Steuerfreiheit kurzerhand abgestellt. Die Mietzinsreservenbildung durfte ab sofort nicht mehr unbesteuert
bleiben. Mehr noch: Die bis 1995 gebildeten Rücklagen mußten innerhalb einer Übergangsfrist (die zuletzt bis Ende 1999 verlängert wurde) aufgebraucht oder nachversteuert werden, was in vielen Fällen
zu vorschnellen baulichen Dispositionen führte.
Die Hauseigner kamen durch das neue Steuergesetz alsbald in die Bredouille. Sie waren nach mietrechtlichen Vorschriften zwar unverändert zum reservebildenden Zurückhalten der Mietzinsüberschüsse
verpflichtet, mußten aber gleichzeitig das für notwendige Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Haus bestimmte Geld voll versteuern. In vielen Fällen ging gut die Hälfte der kostbaren Reserven
an den Fiskus.
Kollision von
Rechtsvorschriften
Diese Gegensätzlichkeit zweier gesetzlicher Verpflichtungen · mietrechtlicher Zwang zur Reservenbildung und steuerrechtlicher Zwang zum Steuerschnitt · brachte und bringt viele Hausbesitzer auf
die Barrikaden. Einer von ihnen, ein Osttiroler Steuerberater, der das Problem naturgemäß von der abgabenrechtlichen Seite her besonders würdigen kann, hat dem Verfassungsgericht kürzlich
eine fundierte Beschwerde vorgelegt. Die Argumentation der Beschwerde stützt sich dabei auf insgesamt sieben auch von Fachleuten als überzeugend anerkannte Beschwerdepunkte.
Beschwerde mit
sieben Kontra-Argumenten
Die Aufhebung der Steuerfreiheit für Mietzinsreserven führe dazu, daß die Eigentümer der alten Häuser zwar die Überschüsse aus den Mieteinnahmen zehn Jahre lang in voller Höhe für künftige
Reparaturen aufsparen, gleichzeitig aber davon bis zu 50% Einkommensteuer zahlen müssen.
Die volle Besteuerung der in ihrer Verwendung beschränkten Mieteinnahmen stelle einen exzessiven Eingriff in das Eigentum der Besitzer dar.
Der durch die Besteuerung abgezwickte Teil der Reserve müsse vom Hauseigentümer sozusagen aus der Privattasche wieder aufgefüllt werden.
Der durch eine Wohnrechtsnovelle inzwischen vorgenommene Versuch zur ersatzweisen Steuerabgeltung sei in der Praxis nicht generell anwendbar.
Gleiche Besteuerung
von Ungleichheiten
Die neue Steuerpflicht mache keinen Unterschied zwischen Hausbesitzern, die über ihre Mieteinnahmen frei verfügen können und jenen, die ihre Mietüberschüsse zwingend reservemäßig
zurückhalten müssen. Das Steuergesetz behandle also Ungleichheiten gleich, was verfassungswidrig sei.
Buchführungspflichtige Vermieter (also Firmen) könnten anstelle der 1996 abgeschafften steuerfreien Reserven nun eine gleichartige Rückstellung bilden, deren Dotierung steuerabsetzbar sei. Private
Vermieter hätten eine solche Rückstellungsmöglichkeit nicht, sie wären also vergleichsweise schlichter dran.
* Schließlich stelle auch die überraschende Abschaffung der Steuerfreiheit durch das erst Mitte 1996 veröffentlichte Steuergesetz (mit Rückwirkung auf den Jahresanfang) einen Bruch des
verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes dar.
Antrag auf
Prüfung des Gesetzes
Eine Palette kräftiger Argumente des Osttiroler Hausbesitzers, die in den Antrag münden, das Höchstgericht möge ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten und die unfreundlichen Passagen des
Strukturanpassungsgesetzes von 1996 als verfassungswidrig aufheben.
Tatsächlich hat das Höchstgericht inzwischen ein bemerkenswertes Tempo vorgelegt. Schon einen Monat nach Einreichung der Beschwerde wurde das Vorverfahren eingeleitet und der Finanzverwaltung
aufgetragen, zu zehn detaillierten Fragen Stellung zu nehmen. Nach Informationen aus dem Finanzministerium wurde die Gegenschrift dem Gerichtshof inzwischen bereits übermittelt.
Rückwirkende Aufhebung
wurde angeregt
In der Zwischenzeit geht die Veranlagungstätigkeit der Finanzämter freilich ungebremst weiter. Zahlreiche Hausbesitzer, die die nunmehrige Steuerpflicht der Mietzinsreserven nach wie vor negieren,
sehen sich mit abweisenden Bescheiden der Behörden konfrontiert und erheben Einspruch. Der beschwerdeführende Steuerberater kennt die Problematik der Situation, zumal die zahlreichen Rechtsmittel von
den Abgabenbehörden der zweiten Instanz nicht mehr schnell genug entschieden werden können, um ebenfalls "Anlaßfälle" vor dem Höchstgericht zu werden. Deshalb regt er beim Gerichtshof an, die
beantragte Aufhebung der umstrittenen Gesetzesstellen für alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Steuerverfahren auszusprechen.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht könnte freilich in überraschend kurzer Zeit enden. Und die Fachleute geben dem Verfahren gute Chancen.
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