Was alle befürchtet hatten, ist nicht eingetreten. Die Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden im Zuge der Steuerreform 2000 nicht tariferhöhend "umgeschichtet". Vielmehr gibt es | durch die Novelle einige durchaus interessante Verbesserungen: etwa die künftige Erbschaftssteuerbefreiung für den Hinterbliebenen-Anspruch aus der neuen Pensionszusatzversicherung oder (in der | Steuerklasse I) bei der Vererbung von Pensionsfondsanteilen. Eine weitere neue Begünstigung sollte gerade zum Jahreswechsel Beachtung finden: der neue Freibetrag für Betriebsübertragungen.
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Wenn Eltern einen Betrieb an ihre Kinder übergeben oder vererben, dann hält der Fiskus die Hand auf. Schenkungs- oder Erbschaftssteuer wird fällig und kann · je nach dem Ausmaß der betrieblichen
"Teilwerte" · dazu führen, dass die vorgesehenen oder tatsächlichen Nachfolger die Schenkung dankend ablehnen oder die Erbschaft ausschlagen.
Steuerschock beim Betriebsübergang
Die Situation wird noch krasser, wenn die präsumtiven Betriebsnachfolger gar nicht zum Kreis der nahen Angehörigen zählen und daher · zufolge der progressiv ansteigenden Steuersätze · die
gutgemeinte Betriebsübergabe "net amal ignorieren" wollen. Diese ungute Steuerbremse hat in der Praxis dazu geführt, dass die Mobilität in der Unternehmensnachfolge mehr und mehr erlahmte. Viele
langgediente Betriebsinhaber blieben auf ihrem Lebenswerk oft genug "sitzen" und mussten zusehen, wie die von ihnen vorgesehenen oder sogar vorsorglich "aufgebauten" Nachfolger lieber die Flucht
ergriffen.
5,0 Mill. Schilling Freibetrag ab 1. 1. 2000
Es war deshalb eine längst fällige Tat der Steuerreformer, hier einzuhaken und eine Ausnahmeregelung zu schaffen, um der Fortführungsmöglichkeit für Betriebe (nach Schenkung oder Erbschaft) einen
steuerlichen Impuls zu verpassen.
Die neue Begüstigung besteht in einem besonderen Vermögens-Freibetrag in Höhe von 5,0 Mill. Schilling, der das zum Übergang anstehende Betriebsvermögen von der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer sehr
weitgehend freistellt. Der Freibetrag steht dabei nicht bloß nahen Angehörigen zu, sondern auch Personen, die zum Alt-Inhaber fremd sind. Nicht gewährt wird der Freibetrag, wenn der Betrieb an
juristische Personen (GesmbH, AG, Stiftungen) oder an Personengesellschaften des Handelsrechts übergeht.
Und, ganz wichtig: der neue Freibetrag wird erst für Betriebsübergänge gewährt, die ab dem Jahr 2000 ablaufen.
Früheste Schenkung ab dem 55. Lebensjahr
Es soll keine Förderung für Jungunternehmer sein, die nach Lust und Frust erwerben, wirtschaften und wieder abstoßen. Daher gibt es die Begünstigung erst für Geschenkgeber, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben oder die · ohne Rücksicht auf das Lebensalter · wegen Erwerbsunfähigkeit (also wegen ernster körperlicher oder geistiger Gebrechen) zur Betriebsführung nicht mehr imstande sind und
sich deshalb von der Unternehmerarbeit verabschieden müssen. Und es gibt den Freibetrag natürlich bei Ableben des Betriebsinhabers.
Steuerlich begünstigt soll nicht jede unternehmerische Tätigkeit schlechthin sein, sondern nur ein "Betrieb" (im steuerlichen Sinn), also etwa eine Land- und Forstwirtschaft, eine Freiberuflerpraxis
oder ein Gewerbebetrieb. Der Übergang von privatem (auch unternehmerisch genutztem) Grundvermögen ist nicht begünstigt.
Nur für inländische Betriebe
Außerdem muss es sich um einen inländischen Betrieb handeln (auch wenn der ausländische Beteiligungen besitzt) oder um eine inländische Kapitalgesellschaft (mit Sitz bzw. Geschäftsleitung im
Inland).
Grundsätzlich spielt also die Rechtsform des zu übertragenden Betriebs keine Rolle; wenn es sich allerdings dabei um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt, dann muss der
geschenkte oder vererbte Anteil mindestens ein Viertel des Betriebsvermögens (oder des Nominalkapitals) ausmachen, wenn der Vermögens-Freibetrag anwendbar sein soll.
Der Betrieb (oder der Gesellschaftsanteil) muss im übrigen nicht unbedingt an eine einzige Person übergehen; Geschenknehmer oder Erben können auch mehrere Personen sein: in diesen Fällen steht der
Freibetrag jeweils anteilig zu.
Erhebliche Steuerentlastung
Der materielle Umfang der durch den Freibetrag möglichen Steuerersparnis richtet sich natürlich nach der Steuerklasse, also nach der verwandtschaftlichen Nähe oder Ferne des Betriebsnachfolgers
zum bisherigen Betriebsinhaber. In der Steuerklasse I (Kinder, Ehepartner) würde das Wirksamwerden des gesamten Freibetrags eine Steuerersparnis von 9% des Betriebsvermögens bringen, in der Klasse II
(Enkel, u.a.) 18%, in der Klasse V (fremde Nachfolger) schon 42%. Zwar gilt die Steuerbefreiung nicht für die Grunderwerbsteuer auf Betriebsgrundstücke, wohl aber für den im Erbschaftssteuergesetz
vorgesehenen Steuerzuschlag für Grundstücke (zwischen 2% und 4%).
5 Jahre Behaltepflicht zur Missbrauchsvermeidung
Um spekulative Missbräuche beim Betriebsübergang zu verhindern, sieht die Novelle auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Sistierung der Steuerfreiheit, also eine Nachholung des bisher ersparten
Steuerbetrages vor. Eine solche Nachversteuerung wird vorgesehen, wenn der übertragene Betrieb vom Nachfolger innerhalb von fünf Jahren nach dem Betriebserwerb entgeltlich oder unentgeltlich weiter
übertragen oder · im Vergleich zu bisher · betriebsfremden Zwecken zugeführt wird.
Die Nachversteuerung schlägt auch zu, wenn der Betrieb innerhalb der fünf Folgejahre · aus welchem Grund immer · aufgegeben wird. Das kann vor allem dann teuer werden, wenn der neue Betriebsinhaber
vom Pech verfolgt wird und in dieser Zeit in die Pleite rutscht. Doppeltes Pech: Zu den hartnäckigen Konkursgläubigern gesellt sich dann auch noch der Fiskus.