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Steuerreform 2000 bringt Lockerungen bei den beruflichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die Zahl der Richtersprüche zum Thema ist Legion. Die Judikate spiegeln das spitzfindige Tauziehen zwischen Fiskus und Steuerzahler wider, wenn es darum geht, zwischen (steuerabsetzbaren) | Fortbildungskosten und (nicht absetzbaren) Ausbildungsmaßnahmen zu unterscheiden.


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In einer Zeit, in der sich jeder berufliche Wissensstand atemberaubend schnell weiterentwickelt, setzt die Steuerreform 2000 jetzt ein Zeichen: Die starre Begriffsabgrenzung soll gelockert und die

beruflichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollen künftig stärker steuerlich begünstigt werden.

Das Reformgesetz will Bildungsmaßnahmen auf zweifache Weise steuerlich unterstützen. Aus-und Fortbildungsmaßnahmen, die mit einer bereits ausgeübten oder mit einer damit verwandten betrieblichen oder

beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sollen ab kommendem Jahr jedenfalls steuerlich voll absetzbar sein.

Unter Ausbildungs- oder Fortbildungskosten sollen also jene Ausgaben zur Erlangung von Kenntnissen oder Fähigkeiten verstanden werden, die durch die bereits ausgeübte oder verwandte Tätigkeit

veranlasst sind.

Sprachkurs begünstigt

Eine solche berufliche Veranlassung kann etwa bei Bildungsmaßnahmen im Bereich der Fremdsprachen vorliegen, im EDV-Bereich oder hinsichtlich beruflich notwendiger rechtlicher, kaufmännischer oder

technischer Kenntnisse. Nicht gemeint sind darunter Bildungsmaßnahmen, die der bloßen privaten Lebensführung dienen, also etwa jene zur Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik oder etwa die

Erlangung eines B-Führerscheins.

Die Veranlassung muss stets der konkreten Einkunftsart entspringen, der die Bildungsmaßnahmen förderlich sind, also aus dem konkret bestehenden Dienstverhältnis oder aus der aktuellen betrieblichen

Arbeit. Es sind jene Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar, die mit dieser konkret ausgeübten Tätigkeit zusammen hängen.

An zwei Beispielen: Werkmeister muß sich auch um die betriebliche Kostenrechnung kümmern, er besucht dazu eine HAK; die bezüglichen Kosten sind absetzbar. Oder: Ein Gewerbetreibender will seine

Buchhaltung selbst machen können: die Kursgebühr für den Buchhalter-Ausbildungskurs ist absetzbar.

Umstieg in verwandte Berufe

Absetzbar sollen Schulungskosten aber auch dann sein, wenn die Aus- oder Fortbildung zwar nicht direkt mit dem aktuell ausgeübten Beruf zusammenhängt, aber jedenfalls mit einer beruflich

verwandten Tätigkeit. Beispiel: Friseurin will auch Kosmetikerin werden. Oder: Fleischhauer will Koch werden. Elektrotechniker mutiert zum EDV-Techniker. Hierher gehört also der große Bereich der

Umschulungskosten, freilich nur innerhalb verwandter oder sich ergänzender Branchen.

Erlass nennt Branchen

Ein derzeit in Ausarbeitung befindlicher Richtlinien-Erlass des Finanzministeriums nennt beispielhaft eine Reihe von Branchengruppen, innerhalb derer eine steuerliche Anerkennung solcher

Umschulungskosten möglich ist. Dazu gehören unter anderem die Land- und Forstwirtschaft; Maschinenbau und Metallbearbeitung; Bau- und Baunebengewerbe sowie die holzverarbeitende Brache; der

Textilbereich; die grafischen Berufe; Elektronik und Feinwerktechnik; der Fremdenverkehr; der Gesundheits- und Sozialdienst; die kaufmännischen Berufe (das sind Büro-, Handels-, Verkehrsberufe) und

die Gruppe der pädagogischen Berufe.

Gegenargument: Umschulungsmaßnahmen zwischen nicht verwandten Berufsbereichen werden steuerlich nicht begünstigt. Der Koch, der seinen Berufswunsch als EDV-Techniker wahr machen möchte, muss daher

auf steuerliche Unterstützung verzichten.

Absetzbare Schulgebühren

Nicht begünstigt sind auch die Ausgaben für den Besuch der Haupt- und Mittelschulen (AHS, Polytechnikum). Dagegen können die Kosten für den Besuch berufsbildender höherer Schulen (HAK, HASCH, HTL,

HBLA, Hotelfachschulen, u.ä.m.) steuerlich geltend gemacht werden.

Auch im Hochschulbereich soll in erster Linie die wissenserweiternde Aus- und Fortbildung unterstützt werden. Dementsprechend sind Ausgaben für spezielle Uni-Lehrgänge sowie für ein Postgraduate-

Studium begünstigt. Auch Ausgaben für Fachhochschulen sowie für PÄDAK oder MILAK werden anerkannt. Wenn ein adäquates Angebot im Inland nicht vorliegt, ist der Besuch ausländischer

Bildungseinrichtungen analog begünstigt.

Doktorat ohne Steuerimpuls

Nicht absetzbar sind die Kosten für das Diplom- und Doktoratsstudium. Das gilt auch für jene "qualifiziert verflochtenen Studien", deren Kosten bis einschließlich 1999 noch geltend gemacht werden

können. Der Dr. jur., der an der Wiener Wirtschafts-Uni ein ergänzendes Betriebswirtschaftslehre-Studium absolviert, hat mit seinen diesbezüglichen Werbungskosten heuer noch Glück, aber im nächsten

Jahr leider Pech. "Reformen bringen eben auch Schroffheiten mit sich", heißt es dazu aus dem Ministerium.

Absetzbare Ausgaben

Welche Ausgaben werden nach den neuen Bestimmungen künftig zu anerkennbaren Steuerabsetzposten? Auf jeden Fall die unmittelbaren Schulungs-, Kurs- und Seminarkosten, die Gebühren und die Ausgaben

für Fachliteratur und Lehrbehelfe. Wenn die Bildungsstätte örtlich entfernt liegt, können auch die Reisekosten und Taggelder (im amtlichen Ausmaß) geltend gemacht werden. Bei nötigen

Nächtigungskosten will das Reformgesetz allerdings knausern. Damit die aus- und fortbildungsfreudigen Steuerzahler nicht etwa in Fünf-Sterne-Hotels nächtigen, werden anfallende Übernachtungsspesen

nur bis zur Höhe von 1.120,50 Schilling pro Nacht anerkannt.