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Steuerreform 2001 bringt die Steuerzahler ins Schwitzen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Viele Steuerzahler erleben soeben eine Schock-Woche. In einer rasanten Überfallaktion hat die Finanz den ahnungslos aus dem Neujahrsurlaub Zurückgekehrten überraschende Steuerbescheide zugestellt, die einen Vorgeschmack dessen bringen, was mit der Steuerreform 2001 anrollt. Phase 1: eine kräftige Erhöhung der Steuervorauszahlungen. Bürger, die ihre kostbare Liquidität plötzlich erheblich belastet sehen, brauchen jetzt gute Gründe, um beim Finanzamt eine realistische Anpassung durchzusetzen. Die Zeit drängt: das erste Viertel der neuen Zentnerlast wird schon am 15. Februar fällig.


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Natürlich hätte es allen Steuerzahlern schon längst bekannt sein müssen: Es stand ja im Bundesgesetzblatt, das am 29. Dezember des Vorjahres veröffentlicht wurde.

Aber wer liest schon Steuergesetze während der Feiertage und wer durchschaut auch gleich alle Formulierungen. Dennoch darf der Fiskus davon ausgehen, dass die Bestimmungen, die im neu geschaffenen § 121 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes kundgetan wurden, ab sofort vollziehbar sind.

Und diese Bestimmungen besagen, dass die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen (VZ) für das Jahr 2001 (und die Folgejahre) zu erhöhen sind.

VZ-Zuschlag bis 20%

Basis für die VZ-Erhöhung ist in erster Linie die Steuervorschreibung, wie sie im zuletzt ergangenen Steuerbescheid enthalten ist, im Regelfall also gemäß Steuerbescheid 1999 (oder 1998 oder noch früher). Die von diesen Bescheiden bereits seinerzeit abgeleiteten Vorauszahlungen mussten zufolge der Rechtslage schon bisher erhöht werden: um 4 bis 14% der letzten Steuervorschreibung. Auf diese bereits erhöhten Vorauszahlungen werden nun weitere Zuschläge aufgepelzt, unterschiedlich angepasst an die zuletzt festgestellte Steuerleistung des Bürgers. Demnach wird für 2001 auf die bisher vorgeschriebene Jahresvorauszahlung von höchstens 200.000 Schilling ein Zuschlag von 5% erhoben; bisherige VZ zwischen 200.000 und 500.000 Schilling werden um 10% erhöht; Vorauszahlungen, die schon bisher über 500.000 Schilling lagen, werden um 20% hinaufgesetzt.

Rückschau auf fünf Jahre

Nun gibt es natürlich Steuerzahler, die - egal aus welchen Gründen - zuletzt keine VZ-Vorschreibungen bekommen haben. Sei es, weil sie jüngst in den roten Zahlen waren, sei es, weil sie in den unmittelbaren Vorjahren nur magere Gewinne erwirtschaftet haben.

Das will sich die Finanz nun nochmals näher anschauen. Sie prüft also die Jahresergebnisse in den zuletzt ergangenen fünf Jahressteuerbescheiden nach, zieht daraus das arithmetische Mittel. Wenn sich daraus ein Jahresgewinn ableitet, der im Besteuerungsbereich liegt, wird dieser zur Basis eines Vorauszahlungsbescheides für 2001 gemacht - mit allen Zuschlagskonsequenzen.

Immer vorausgesetzt natürlich, dass der betreffende Steuerzahler auch noch im Jahr 2001 weiter beruflich tätig ist; hat er sich inzwischen zur Ruhe gesetzt, braucht er die neue VZ-Bürde des Fiskus nicht mehr zu fürchten.

Korrekturen der Verlustvorträge

Noch ein Satz zur Basis für die VZ-Vorschreibung. Sie leitet sich - wie erwähnt - aus dem zuletzt ergangenen Steuerbescheid ab. Dabei berücksichtigt der Fiskus allerdings auch schon die neue Verlust-Beschränkung. Ab 2001 dürfen nämlich Verlustvorträge aus den Vorjahren nicht mehr in voller Höhe, sondern bloß bis zu 75% der folgenden Jahreseinkünfte aufgerechnet werden. Die Finanz tut deshalb fiktiv so, als hätte diese Einschränkung schon in früheren Steuerbescheiden gegolten, korrigiert daher (fiktiv) die frühere Steuerleistung und erhöht so die Basis für die VZ 2001.

Schwierige VZ-Herabsetzung

Kann man sich gegen die VZ-Erhöhung wehren? Nicht leicht: Es müssen "qualifizierte Voraussetzungen" für einen Herabsetzungsantrag oder für eine Berufung vorliegen. Heißt praktisch: der Steuerzahler muss dem Finanzamt eine "schlüssige Prognoserechnung" für 2001 vorlegen, um die Behörde zu überzeugen, dass der vorgesehene Aderlass wirklich ganz und gar unberechtigt ist. Dazu werden im Regelfall auch gleich die Steuererklärungen für 2000 vorgelegt werden müssen. Steuerberater erwarten deshalb nun einen zusätzlichen Papier- und Nervenkrieg sondergleichen.

Lohnsteuerpflichtige ausgenommen

Eine Gruppe von Steuerzahlern darf der neuen Inkasso-Aktion des Fiskus ungerührt gegenüberstehen: Lohnsteuerpflichtige, die wegen mehrerer Dienst- oder Pensionsbezüge Steuervorauszahlungen leisten müssen, sind von der neuen Erhöhungsaktion ausgenommen.