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Steuerschlupfloch bei Provisionen zu

Von Erich Wolf

Wirtschaft
Bisher wurden bei Provisionszahlungen oft Gesetzeslücken ausgenutzt. Foto: fotolia

Hinterzogene Abgaben erst nach zehn Jahren verjährt. | Meldepflicht für Honorarzahlungen in ausländische Steueroasen ab 2011. | Wien. Wurde bisher Steuerbetrug oft als Kavaliersdelikt qualifiziert, so sollen Steuerschlupflöcher mit dem "Betrugsbekämpfungsgesetz 2010" systematisch geschlossen werden. (Das Gesetz wurde als Regierungsvorlage beschlossen, noch ausständig sind die Beratungen durch den Finanzausschuss und der gültige Gesetzesbeschluss.)


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Zahlungen an namentlich nicht genannte Provisionsempfänger wurden bisher steuerlich dadurch bestraft, dass sie immerhin nicht als Betriebsausgabe von Unternehmen absetzbar sind.

Trotzdem haben manche Gesellschafter von Kapitalgesellschaften aber ein Steuerschlupfloch gefunden und ausgenutzt. Die Provisionszahlungen kassierten nämlich die Eigentümer der Gesellschaften selbst. Gewinnausschüttungen unterliegen 25 Prozent Kapitalertragsteuer (KESt). Die Verheimlichung der tatsächlichen Provisionsempfänger bewirkt somit eine 25-prozentige Ersparnis an KESt.

Illegale Rendite

Aber auch Zahlungen an Nichtgesellschafter verhindert die bis zu maximal 50 Prozent gehende Einkommensbesteuerung, zumal die Zahlungsempfänger der Finanz ja nicht bekanntgegeben werden. Aus der Differenz zwischen dem steuerlichen Nachteil durch den Nichtabzug der Provision bei der zahlenden Gesellschaft (25 Prozent Körperschaftsteuer) und dem steuerlichen Vorteil des Provisionsempfängers (50 Prozent Einkommensteuer) wurde somit eine (steuerlich illegale) Rendite gezogen.

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 belegt solche Zahlungen an namentlich nicht benannte Personen nun mit einer Sonder-Körperschaftsteuer von 25 Prozent, die ab der Veranlagung 2011 gilt. Für Kapitalgesellschaften mit einem vom Kalenderstichtag abweichenden Wirtschaftsjahr gilt die Steuerverschärfung daher rückwirkend schon für Zeiträume im Jahr 2010.

10 Jahre Verjährungsfrist

Die langen Steuerverfahren à la Meischberger setzen die Finanzbehörden bisher unter enormen Zeitdruck. Viele Abgabenansprüche können nicht einmal mehr eingetrieben werden, weil sie verjährt sind. Der Gesetzgeber verlängert nun die Verjährungsfristen für hinterzogene Abgaben von sieben auf zehn Jahre.

Die Verlängerung der Verjährungsfristen gilt für jene Abgaben, für die der Anspruch des Fiskus nach Ende 2002 entstanden ist. Verjährungsfristen dürfen sich nämlich rückwirkend nicht verlängern. Eine hinterzogene Umsatzsteuer aus 2003 verjährt somit erst mit Ablauf des Jahres 2013.

Für die Wirtschaft heißt es aufpassen, denn Buchhaltungsunterlagen müssen nur 7 Jahre aufbewahrt werden. Eine Vernichtung der Unterlagen nach 7 Jahren ist zulässig, könnte aber den Nachweis der eigenen Unschuld erschweren oder unmöglich machen.

Die "lex Meischberger" im neuen Gesetz regelt, dass Honorarzahlungen in eine ausländische Steueroase von österreichischen Unternehmen und Körperschaften ab 2011 vom zahlenden Unternehmen an die Finanzbehörden gemeldet werden müssen. Ausgenommen sind Zahlungen unter 100.000 Euro pro Empfänger und Jahr. Kontrollieren soll eine neue Finanzpolizei, die Betrugsfälle verhindern oder zeitnah aufdecken soll.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.