Besser, Sie trinken Ihren kleinen Braunen oder Ihren Cappuccino im Kaffeehaus. Wenn Sie sich das schwarze Genussmittel (gemahlen oder in Bohnen) im Laden nebenan für zu Hause kaufen, zahlen Sie demnächst um 10% mehr. Ähnlich ist es mit dem Tee: Der Teebeutel aus dem Regal ist teurer als das heiße Duftgetränk an der Theke. Nur beim sanften Kamillentee oder beim bunten Früchtetee ist es egal: Dort bleibt alles beim Alten. Diese kleinen Beispiele sind nur ein paar Paradoxa aus der jüngsten Umsatzsteuergesetz-Novelle, die soeben in die Letztfassung gebracht wurde. *)
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Schuld an all dem ist die Getränkesteuer, die es auf Geheiß der EU-Richter bei alkoholischen Getränken nicht mehr geben darf und für die die Gemeinden nun eine Ersatzeinnahme verlangen. Die Ersatzeinnahme kommt aus der Umsatzsteuer, die dazu in bestimmten Bereichen "nachjustiert" werden muss: Freilich auch nur als Teilersatzlösung, weil sie den betroffenen Gemeinden nur knappe 2,8 Mrd. Schilling und damit keinen Vollausgleich bringt. Da muss dann der Finanzausgleich zuschießen.
Restaurationsumsätze
Die "Nachjustierung" der Umsatzsteuer trifft vor allem den Nahrungsmittelsektor, der Speisen und (bestimmte) Getränke einem erhöhten Steuersatz unterwerfen muss und damit die Verbraucherpreise leicht verteuern wird.
Am Beispiel der Speisen: Die Abgabe von "Nahrungsmittelzubereitungen" und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle wird ab Juni 2000 mit 14% Umsatzsteuer belastet (bisher 10%). Diese Verteuerung trifft die Verköstigungen in Imbisslokalen jeder Art, vom Dreihaubentempel bis zum Würstelstand.
Kaffee und Tee
Zu den verteuerten Getränken zählen übrigens auch Milch und Milchmixgetränke, sogar das Glas Wasser, wenn einem das Bier nicht schmeckt.
Steuerlich verteuert werden Kaffee und Tee aus dem Händlerregal. Ob der Kaffee gemahlen oder ungemahlen ist, spielt keine Rolle, ebenso wenig, ob er koffeinfrei ist oder als "Leichtkaffee" verkauft wird: Ab Juni 2000 wird die Umsatzsteuer im Verkaufspreis von derzeit 10% auf 20% erhöht. Nur Malzkaffee soll von der Erhöhung verschont bleiben.
Ähnlich ergeht es dem Tee: Ob Schwarztee, Grüntee oder Mate, ob sortentypisch oder aromatisiert: 20% ab Juni. Kein Wunder, dass alle Lebensmittelketten den "Kauft jetzt noch billiger"-Slogan posaunen.
Ausnahme Reformhäuser
Reform- und Teehäuser, die Kräuterspezies und Früchte-tees feilhalten, lässt die aufgeregte Aktion freilich kalt: Sie dürfen für ihre Mischungen auch künftig beim ermäßigten (10%-)Steuersatz bleiben.
Eine Schonfrist wird jenen Kaffee- und Teegenießern zugebilligt, die die anregende Brühe an der Theke genießen. "Aufgussgetränke" dieser Art sollen bis Ende dieses Jahres noch zum alten (10%-)Steuersatz verkauft werden dürfen. Ein Umstand, auf den die Parlamentarier im Finanzaus-schuss stolz und nachdrücklich hingewiesen haben.
Hotelverpflegung
Probleme besonderer Art kommen auf jene Beherbergungs-betriebe zu, die ihren Gästen nicht nur Unterkunft, sondern zusätzlich auch noch Verpflegung andienen. Erstere bleibt auch künftig mit 10% USt belastet, letztere muss sich ab Juni auf 14% verteuern.
Das erfordert zusätzliche Rechenarbeit, weil die Alimentationen vielfach zusammen mit dem Logis als "all in"-Preise angeboten werden; Bei "Zimmer mit Frühstück", bei Halb- oder Vollpension ist das Verpflegungsentgelt im Gesamtpreis enthalten. Künftig muss es, um mit dem höheren Steuersatz belastet werden zu können, aus dem Totalentgelt herausgerechnet werden.
Die aufwendige Prozedur soll dadurch erleichtert werden, dass das Finanzministerium per Verordnung oder Erlass pauschale "Herausrechensätze" verlautbart: Branchendurch-schnittswerte oder Wareneinsatzfaktoren.
Weinbauern
Für Weinbauern ist interessant, dass der Steuersatz für selbsterzeugten Wein ab Juni von derzeit 12% auf künftig 14% erhöht wird. Darüber werden sich die pauschalierten Weinbauern (etwa die Buschenschenker) freilich nicht aufregen, denn ihr Vorsteuerpauschale wird auf den gleichen Satz angehoben, was per Saldo eine Steuerbelastung von Null ergibt. Dagegen kommen sie um die neue Zusatzsteuer von 4% (an Private) oder 2% (an Unternehmer) nicht herum, wenn sie auch noch Restaurationsumsätze tätigen.
Eigenverbrauch
Nur nebenbei ist erwähnenswert, dass überall dort, wo der Steuersatz auf 14% oder 20% erhöht wird, auch der Eigen-verbrauch der gleichen Steuererhöhung unterliegt.
Taggeld-Vorsteuer
Eine Konsequenz der Steuererhöhung bei Verpflegungskosten ergibt sich beim inländischen Reise-Taggeld, das bekanntlich pro vollem Tag maximal 360 Schilling betragen darf. Derzeit können vorsteuerberechtigte Unternehmer die Vorsteuer daraus mit 10% (also mit einem Elftel) herausrechnen. Ab 1. Juni beträgt der Herausrechen-Faktor 14% (also 14/114 oder - für Freunde des Multiplizierens - 12,28%). Die neue Steuer aus 360 Schilling beläuft sich also auf 44,21 Schilling. Beim inländischen Nächtigungsgeld bleibt der Vorsteuerfaktor unverändert bei 10%.
Kfz-Reparaturkosten
Eine periphere Bestimmung in der USt-Gesetznovelle, die nicht durch die Getränkesteuerreform ausgelöst wurde, betrifft die Reparaturkosten an Leasingfahrzeugen. Diese Kosten können durch vereinbarte Verrechnung mit der Leasingfirma umsatzsteuerfrei gestaltet werden, mit einer Ersparnis von immerhin 1/6 der Kosten. Dies soll künftig bei neuen Leasingverträgen (ab Juli 2000) nicht mehr möglich sein.
*) Regierungsvorlage vom
26. 4. 2000, Nr. 87, und Ausschussbericht vom 9. 5. 2000, Nr. 101 d. Beil. z. d. Stenogr. Prot. des NR, XXI. GP