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Steuertermin für Nebenjobs

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Der Terminkalender zeigt: Der 15. Mai naht. Das ist nicht bloß der unangenehme Zahlungstag für die zweite Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlung in diesem Jahr, sondern auch ein Stichtag für viele Steuerzahler, die den allgemeinen Einreichtermin für ihre Steuererklärungen 2002 zurecht auf Mitte Mai verlegen dürfen.


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Diese "Mai-Verlängerer" sind nicht bloß Selbstständige, die in ihrer Einkommensteuerrückstellung (auch) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn/Gehalt/Pension) miterklären, sondern es gehören auch bestimmte Arbeitnehmer dazu, die aus einem besonderen Grund zu einer "Pflichtveranlagung" verhalten sind. Der besondere Grund sind bisher unbesteuerte Nebeneinkünfte, die 2002 die Jahresfreigrenze von 730 Euro überstiegen. Gemeint sind Dienstnehmer, die neben ihren lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch kleine Provisionen, Honorare oder ähnliches dazuverdient haben und aus diesem Grund in die Steuerfalle kommen: in ein "normales" Einkommen-steuerverfahren. Sie müssen anstelle einer Arbeitnehmer-Steuererklärung (Formular L1) eine "echte" Einkommensteuererklärung (Formular E1) einreichen. Und den Einreichtermin 15. Mai 2003 beachten. Die 730 Euro-Grenze ist allerdings eine Nettogrenze und muss nicht in jedem Fall auch den Pflichtweg zur Finanz bedeuten. Wer nämlich im Zusammenhang mit den Nebeneinnahmen auch dazugehörige Ausgaben vorweisen oder glaubhaft machen kann, kann den Grenzbetrag (und die Steuererklärungspflicht) möglicherweise unterlaufen.

Ein Beispiel: Eine nebenberufliche Honorareinnahme betrug 1.000 Euro. Damit zusammenhängend sind aber Reisespesen, Büromaterial, Fachliteratur, Telefonkosten und ähnliche Ausgaben im Ausmaß von 300 Euro angefallen - kann man beweisen. Der Nettoverdienst aus dem Nebenjob beträgt also 700 Euro und liegt damit innerhalb der erlaubten (steuerfreien) Nebenverdienstgrenze des Dienstnehmers.