Zum Hauptinhalt springen

Steuertipps: Auto-Luxus jährlich neu bewertet?

Von Alfred Abel

Wirtschaft

"Es darf jedoch mit der Valorisierung dieses Höchstbetrages nicht zu lange zugewartet werden", schrieb der Linzer Finanz-Hofrat in seiner ersten Kommentierung, damals im Jahr 1989. Soeben hatte man die so genannte Luxusgrenze für betriebliche PKW und Kombi auf 467.000 Schilling fixiert. Sie hat sich als zählebig erwiesen, diese Grenze: Ungeachtet der seit damals eingetretenen Steigerung bei den Auto-Anschaffungskosten ist sie bis heute (auch in Euro-Version) unverändert geblieben. Nun hat ein Richtersenat aus Salzburg das Ende des Uralt- | Limits eingeläutet.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 21 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Mit der steuerlichen "Angemessenheitsgrenze" von 467.000 ATS (heute 34.000 Euro) wollte die Finanz dem angeblichen Repräsentationsgehabe der Unternehmer einen Riegel vorschieben. Selbst wer nachweisen konnte, dass er aus beruflichen Gründen ein Auto der höheren Preisklasse mit spezifischem Zubehör oder mit besonderen Sicherheitseinrichtungen benötigte, erfuhr beim Finanzamt im Regelfall kalte Abfuhr.

Mehr noch: Mit der Zeit wurden auch noch zusätzliche Kostenkomponenten (wie etwa die NoVA) nachträglich in das Limit "hineingedacht". Sonderausstattungen, die mit dem Fahrzeug mitgekauft wurden (Alufelgen, Klimaanlage, ABS, Airbag, Superreifen, usw.) mussten ebenfalls im Grenzbetrag Deckung finden, die Umsatzsteuer sowieso. Nur Autotelefon, Funk oder Navigation wurden noch als zusätzliche Anschaffungen geduldet.

Betriebsausgaben-Kürzung

Die Angemessenheitsgrenze bedeutet in der Praxis, dass betriebliche Autoanschaffungskosten über 467.000 ATS hinaus ertragsteuerlich irrelevant sind. Auch bei höherem Kaufpreis dürfen AfA und andere wertabhängige Betriebskosten (wie Kaskoversicherung, Finanzierungskosten, KFZ-Steuer, usw.) nur aliquot auf den Grenzbetrag verkürzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Maximalwert für Sachbezug

Der Grenzwert ist nicht nur im Bereich der selbständigen Unternehmer von Bedeutung. Er ist auch Grundlage für die monatliche Besteuerung eines Sachbezuges, wenn einem Dienstnehmer ein Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung steht. Der steuerpflichtige Sachbezug beläuft sich dann auf 1,5% (in Bagatellfällen auf 0,75%) des Autokaufpreises (bzw. des Listenpreises bei Gebrauchtwagen) und er ist mit monatlich 7.000 ATS bzw. 510 Euro limitiert - was 1,5% von 467.000 ATS (bzw. von 34.000 Euro) entspricht. Eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenze würde somit auch den maximalen Sachbezugswert nach oben ziehen. Ein Umstand, dem Experten in der Praxis jedoch keine besondere Bedeutung zumessen, da der zu versteuernde Sachbezugswert - auch auf höhere Wertklassen projiziert - noch immer ein günstiges Äquivalent für die unbeschränkte Privatnutzung des Firmenautos darstellt.

520.000 Schilling anerkannt!

Nachdem schon in der Vergangenheit die Luxusgrenze als inflationär längst überholt bezeichnet wurde (was in den Rechtsmittelverfahren vor den Finanzlandesdirektionen stets abgeblockt wurde), scheint sich die Unabhängigkeit der Finanz-Richter in der neuen fiskalischen Streitinstanz deutlich bemerkbar zu machen. Die Erlässe des Ministeriums sind ihnen nicht mehr heilig.

In einer von Fachleuten als sensationell bezeichneten Entscheidung*) legten die Richter des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) dem seit 1989 geltenden Betrag von 467.000 ATS den Maßstab des Verbraucherpreisindex 1986 an. In dem bezüglichen Streitfall ging es um die Anpassung des Autolimits in der Periode 1991 bis 1999, in welcher eine Indexsteigerung von 11,34% festgestellt wurde. Daraus leiteten die Salzburger Steuerjuristen für 1999 einen valorisierten Luxusgrenzwert von 520.000 ATS ab, den sie als neues Limit auch tatsächlich anerkannten. "Der Begriff der Angemessenheit beinhaltet auch ein dynamisches Element", heißt es in der UFS-Entscheidung.

Inflationär überholter Wert

Dabei unterlief dem Senat allerdings insofern ein Beurteilungsfehler als er für diese Wertentwicklung vom Ausgangsjahr 1991 ausging. Tatsächlich wurde das 467.000 ATS-Limit jedoch bereits 1989 eingeführt; davor war es mit 350.000 ATS fixiert. Bei einer echten Valorisierung hätte der Senat also vom VPI-Index für 1989 ausgehen müssen. Dieser Index-wert betrug damals 114,1%, so dass der valorisierte Wert im Jahr 1999 (VPI = 133,5) bereits rund 546.400 betragen hätte müssen. Sei's drum: Der streitlustige Steuerzahler konnte auch mit den akzeptierten 520.000 ATS (37.800 Euro) zufrieden sein.

Limit 2004 bei 43.000 Euro?

Indessen geht die Überlegung über eine fortgesetzte Valorisierung der Luxusgrenze weiter. Ab dem Jahr 2002 wurden die 467.000 ATS im Zuge der Euro-Umstellung auf 34.000 Euro umgerechnet, welcher Wert bis heute gilt. Die mit der Euro-Umstellung verbundene generöse Wertanpassung betrug 850 ATS oder 62 Euro. Tatsächlich hätte das Auto-Limit - gemäß VPI-Entwicklung - damals aber bereits 41.600 Euro betragen müssen. Für 2003 würde sich der Wert mit rund 42.300 Euro beziffern, für 2004 könnte er sogar weit über die 43.000 Euro-Marke hinausreichen.

Periodische Neuregelung?

Die Finanzverwaltung hat sich zu der Entscheidung des Salzburger UFS bisher nicht geäußert. Von einer Höchstge-richtsbeschwerde des Fiskus, die gegen die UFS-Entscheidung möglich gewesen wäre, ist bislang nichts bekannt: Sie wäre auch wenig erfolgreich, weil die Angemessenheitsregel bloß in einem (für das Höchstgericht irrelevanten) Ministerialerlass festgeschrieben ist. Trotzdem darf man gespannt sein, ob die UFS-Meinung dazu führen wird, dass der Uralt-Wert aus 1989 künftig jährlich oder doch wenigs-tens für eine Mehr-Jahre-Periode fortgeschrieben werden wird.

*) UFS-Entscheidung: RV/0321-S/03 v. 18. 5. 2004