Der "nicht entnommene Gewinn" und die Begünstigung der Kapitalerträge sind nicht die einzigen Highlights aus den verschiedenen Steuerreformpaketen dieses Jahres. Eingebettet in die Gesetzestexte sind auch kleine Wohltaten, die Steuerzahler ab 2004 erfreuen können. Im Mittelpunkt des Interesses steht aber wohl die Frage nach dem Umfang der Steuerentlastung, die uns die Politiker als Akonto auf die "größte Reform der Zweiten Republik" im Jahr 2005 gewähren.
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Die Steuerentlastung 2004 besteht nicht etwa in einer Herabsetzung des Steuertarifs sondern in einer Erhöhung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages (AB) von derzeit 887 Euro jährlich auf künftig 1.264 Euro. Zusätzlich werden die Einschleifzonen innerhalb dieser Absetzbeträge sukzessive reduziert, gegenüber derzeit stark vereinfacht. Dadurch kommt es zu folgenden Ergebnissen:
- bei Jahreseinkommen bis ca. 10.000 Euro ergibt sich keine Einkommensteuer die Entlastung beträgt bis zu 580 Euro im Jahr;
- bei Jahreseinkommen zwischen 10.000 und 15.000 Euro beträgt der AB nur mehr 889 Euro, die Entlastung liegt bei ca. 300 Euro;
- bei Jahreseinkommen zwischen 15.000 und 21.800 Euro beträgt der AB nur mehr 617 Euro, die Entlastung liegt bei 40 bis 80 Euro;
- bei Jahreseinkommen zwischen 21.800 und 35.511Euro reduziert sich der Absetzbetrag gegen Null, die Entlastung läuft von 40 Euro abwärts.
Jahreseinkommen bis zu 10.000 Euro sind demnach ab 2004 einkommensteuerfrei. Im Bereich der Bezüge der Dienstnehmer betrifft dies Brutto-Monatsbezüge bis zu 1.035 Euro (mal 14 = ca. 14.500 Euro jährlich). Für die sonstigen Bezüge (13./14. Bezug) bleibt zwar der Grundfreibetrag von 620 Euro unverändert, die Freigrenze wird jedoch von derzeit 1.680 Euro auf 1.900 Euro erhöht.
Absetzbare Studienbeiträge
Ein interessanter Steuerabsetzposten eröffnet sich für nebenberuflich inskribierte Studenten. Die Studienbeiträge (derzeit 363,36 Euro je Semester) für ein ordentliches Uni-Studium sind bei diesen Personen ab 2004 steuerlich absetzbar (in der Regel wohl als Werbungskosten). Begünstigt sind freilich nur berufstätige Studenten, daher nicht Pensionisten, wohl auch kaum Vollzeitstudenten (mangels steuerpflichtiger Einkünfte). Das angestrebte Studienergebnis muss als Bildungsmaßnahme innerhalb der derzeitigen Berufsarbeit des Studierenden liegen, oder es muss sich um ein Studium als umfassende Umschulungsmaßnahme für ein neues (künftiges) Berufsfeld handeln. Ein Hobby-Studium ist daher nicht begünstigt.
Die neue Absetzmöglichkeit gilt im übrigen nur für die "eigentlichen" Studienbeiträge, nicht auch für andere Studienaufwendungen beim Uni-Studium. Und: Der neue Steuerabsetzposten (maximal 2 x 363,36 jährlich) kann die erlaubte Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfenbezieher (8.725 Euro jährlich) entsprechend erhöhen
Lohnsteuerfreie Vorsorge
Bis zu 300 Euro pro Kopf darf ein Betrieb jährlich lohnabgabenfrei bzw. für die Mitarbeiter lohnsteuerfrei auslegen, um etwas für die späten Jahre seiner Arbeitnehmer zu tun. "Zukunftsicherung" heißt diese steuerfreundliche Möglichkeit; sie muss allen Arbeitnehmern oder wenigstens bestimmten Arbeitnehmer-Gruppen eines Betriebes offen stehen, aber sie muss natürlich nicht von allen derart Begünstigten auch in Anspruch genommen werden. In der Praxis kommen für diese soziale Vorsorge nur Lebens-, Krankenzusatz- oder Unfallversicherungen zugunsten der Mitarbeiter in Frage. Auch (Dienstgeber-)Beiträge zu einer Pensions-Höherversicherung für die Mitarbeiter sind zulässig. Wertpapier-Ansparen ist nicht zulässig. Werden Lebensversicherungsprämien als Zukunftsvorsorge gewählt, dann gilt es neuerdings allerdings einige formale Neuerungen zu beachten. Polizzen mit gleichhoher Er- und Ablebenssumme müssen eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben (Verkürzung bei früherer Alterspension des Dienstnehmers möglich). Bei höherer Erlebenssumme muss die Mindestlaufzeit jedenfalls bis zum gesetzlichen Pensionsalter (also eventuell auch länger als 10 Jahre) betragen.
Barwert bei Renten
Eine nicht unwichtige Änderung betrifft die privaten Kaufpreisrenten ("Gegenleistungsrenten" nennt sie das Gesetz). Solche Renten sind beim Zahler als Sonderausgaben (oder Werbungskosten) absetzbar und beim Empfänger als "sonstige Einkünfte" einkommensteuerpflichtig, beides aber erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Renten den Rentenbarwert zu übersteigen beginnen.
Dieser Rentenbarwert ist ab 2004 grundsätzlich versicherungsmathematisch zu ermitteln. Eine Ausnahme besteht nur für Renten auf Grund eines hingegebenen Geldbetrages (z.B. bei einer Versicherungs-Einmalprämie); diesfalls beginnt die Steuerpflicht dann, wenn die Renten die Geldsummen (also nicht deren Barwert) übersteigen.
Die nächsten Steuertipps erscheinen am 8. Jänner 2004.