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Steuertipps: Steuervorteile für ausländische Diplomaten

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Bleiben wir bei "IStVG", und nennen wir das ganze einfach die Umsatzsteuer-Rückvergütung an Diplomaten. Denn der amtliche Titel für das neue Gesetz ist ein drei Druckzeilen langer Zungenbrecher. Nur in Klammer hat man den ursprünglichen lesbaren Titel "Internationales Steuervergütungsgesetz" beibehalten, und daran soll das erwähnte Kürzel erinnern.


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Das neue Gesetz, Teil und eigentlich Fremdkörper im Budgetbegleitgesetz 2003, soll die Steuerbegünstigungen für die bei uns tätigen ausländischen Diplomaten neu regeln: vereinfachen, verbessern, beschleunigen. Schon immer konnten Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden für ihre Ausgaben im Inland die Umsatzsteuer - zumindestens zum Teil - rückvergütet bekommen. Die letzte diesbezügliche gesetzliche Regelung datiert aus 1976 und war längst renovierungsbedürftig.

Nicht nur, dass das derzeitige Vergütungsverfahren stark bürokratische Züge hat, es muss im Umweg über das Außenministerium laufen und dauert unverhältnismäßig lange. Manche Damen und Herren Diplomaten waren längst wieder außer Landes, als ihnen das Retourgeld vom heimischen Fiskus in Aussicht gestellt wurde. Dementsprechend hämisch war die Reaktion der "Begünstigten". Das soll künftig anders werden.

Neue Regeln ab 2004

Das neue, ab 2004 geltende Steuervergütungsgesetz will die fiskalische Entlastung nicht nur beschleunigen ("ohne nötigen Aufschub" heißt es), sondern durch Pauschalierungsmöglichkeiten erleichtern. Der Personenkreis der Entlastungsberechtigten ändert sich gegenüber bisher nicht. Anspruchsberechtigt sind die ausländischen Vertretungsbehörden sowie Diplomaten und ausländische (Berufs-)Konsuln hinsichtlich ihrer persönlichen Ausgaben: Sie können sich die österreichische Umsatzsteuer von den hier beanspruchten Lieferungen und Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen rückvergüten lassen. Dabei wird vorausgesetzt, dass für unsere diplomatischen Vertreter im Ausland entsprechende Reziprozität geübt wird.

Art und Weise der Rückvergütung ist in zwei Verfahren ge-splittet. Der Erwerb von Kraftfahrzeugen sowie die Miete von Grundstücken oder Wohnungen wird an der Quelle entlastet; für alle anderen beanspruchten Lieferungen und Leistungen gibt es ein besonderes Vergütungsverfahren durch die Finanzbehörde.

Befreiung mit Persilschein

Die Umsatzsteuerbefreiung beim Kauf von Fahrzeugen oder bei Bestandverhältnissen ist allerdings nicht im IStVG geregelt, sondern im Umsatzsteuergesetz, dem dazu ein neuer § 6 Abs. 1 Ziffer 6 lit. d eingefügt wurde. Es handelt sich um eine "echte" Umsatzsteuerbefreiung (bei vollem Vorsteuerrecht des liefernden oder leistenden Unternehmers). Voraussetzung ist, dass der ausländische Missionsangehörige einen vom Außenministerium ausgestellten Befreiungsschein vorweisen muss, den der Unternehmer an sich zu nehmen hat; danach kann er umsatzsteuerfrei liefern, leisten bzw. vermieten.

Mindest- und Höchstgrenzen

Bei allen anderen Lieferungen und Dienstleistungen muss der Abnehmer (Vertretungsbehörde bzw. Diplomat) die Umsatzsteuer zunächst selbst bezahlen und dann bei der zuständigen Behörde zur Refundierung ansprechen. Zuständige Behörde ist dabei das Finanzministerium - nicht mehr das Außenamt. Zur Verfahrensvereinfachung muss die Antragstellung im Wege der ausländischen Vertretungsbehörde erfolgen, die dazu alle individuellen Anträge eines Vierteljahres zusammengefasst vorlegt.

Vergütet wird die Umsatzsteuer nur für Rechnungen ab mindestens 73 Euro (Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer). Das Maximum an möglichen Vergütungen an die Diplomaten ist dabei mit 2.900 Euro jährlich begrenzt, ein Limit, das sich aus der schon bisher üblichen Höchstgrenze von 40.000 Schilling ableitet.

Vereinfacht durch Pauschale

Um unseren ausländischen Freunden das lästige Sammeln von Rechnungen zu ersparen, besteht diesfalls auch die Möglichkeit einer Pauschalierung. Auf Wunsch können die Auslandsvertreter auf das penible Anhäufen von Einzelrechnungen verzichten und stattdessen eine monatliche pauschale Steuervergütung von je 100 Euro akzeptieren - eine Methode, die viele sympathisch finden werden und von der sich auch der Fiskus starke Vereinfachungsimpulse verspricht.

Grundlagen für die Vergütungen sind jedoch im (nicht pauschalierten) Normalfall die Originalrechnungen der heimischen Unternehmer, mit all den gesetzlichen Merkmalen, die auch gegenüber Inlandskunden einzuhalten sind, und natürlich mit der deutlich ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Die Rechnungen müssen - im Gegensatz zu derzeit - nicht mehr der Behörde (zusammen mit dem Antrag) vorgelegt werden; die Finanz behält sich allerdings stichprobenweise Kontrollen vor, weshalb im Gesetz steht, dass die Fakturen von den Diplomaten mindestens sieben Jahre aufzuheben und auf Wunsch der Behörde "in geordneter Form" vorzulegen sind. Die Begünstigten lesen es mit einem gewissen Lächeln.

NoVA und Energieabgaben

Vergütungszeitraum ist - auch das ist neu - immer das Kalendervierteljahr. Für alles gibt's ein Formular, so auch für das Vergütungsverfahren, das auf einem amtlichen Vordruck zu beantragen ist - wie schon erwähnt: gesammelt und beim Finanzministerium.

Nur der Vollständigkeit sei erwähnt, dass Vergütungsmöglichkeiten nicht nur hinsichtlich der Umsatzsteuer bestehen. Auch die NoVA von Kraftfahrzeugen sowie die Elektrizitäts- und die Erdgasabgabe können auf Anforderung an die ausländischen Missionen und ihre Vertreter vergütet werden.