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Steuertipps: Uni-Studiengebühren als Steuerabsetzposten

Von Alfred abel

Wirtschaft

Fachbücher, Skripten und Kugelschreiber der Uni-Studenten haben vor dem Fiskus nach wie vor keine Chance. Das Verfassungsgericht hat das ungute Verbot zwar für die Jahre 2002 und davor aus dem Einkommensteuergesetz herausgestrichen, aber ob das für die Zukunft Signalwirkung haben könnte, wird von Steuerpraktikern pessimistisch gesehen.


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Optimismus besteht dagegen für die steuerliche Absetzbarkeit der Uni-Semestergebühren, die in Kürze für das Wintersemester wieder anfallen. Seit heuer können diese Gebühren (leider nur diese) unter bestimmten Voraussetzungen zu Steuerabsetzposten werden.

Die Voraussetzungen dazu

1.das Uni-Studium (Bakkalaureat, Magister-, Doktoratsstudium) muss eine Bildungsmaßnahme sein, die mit einer derzeit ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit bereits in Zusammenhang steht oder

2.es muss sich um eine umfassende Umschulungsmaßnahme handeln, die auf eine künftig geänderte berufliche Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld abzielt.

Nicht für Hobbystudenten

Das Studium setzt also voraus, dass der/die Studierende bereits aktiv beruflich tätig ist. Anders hätte der Steuerabsetzposten freilich auch keine Wirkung: Denn nur bei vorhandenem (bereits fließendem) Einkommen gäbe es eine steuermindernde Auswirkung. Vollstudenten ohne eigenes (unter Besteuerung stehendes) Einkommen, ferner Pensionisten oder Hobbystudenten sind also schon begrifflich vom neuen Steuervorteil ausgeschlossen.

Die weitere (alternative) Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Studienbeiträge ist die umfassende berufliche Umschulung, wozu das Uni-Studium die entsprechende Grundlage bilden soll. Die Studiengebühren sind im Rahmen der Arbeitnehmer-Steuererklärung (oder im Wege der normalen Einkommensteuererklärung) geltend zu machen.