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Geiz ist geil. Die kräftige Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes ab 2005 von derzeit 34% auf bestechende 25% lässt Einkommensteuerpflichtige mit steuerlichen Höhenflügen bis in die 50%-Zone unbehaglich werden und nach Auswegen aus der fiskalischen Klemme suchen. Der Weg in die Kapitalgesellschaft steht zur Diskussion. Neu- und Umgründungen werden erwogen. Können Einzelfirmen und Personengesellschaften da noch ein brauchbares Äquivalent bieten?
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Die Entscheidung für die künftig offenbar privilegierte GesmbH hat viele Aspekte. Sie hängt von der durchschnittlichen jährlichen Gewinnerwartung ab, auch von der betriebsüblichen Gewinndisposition (Thesaurierung oder Ausschüttung) und von der Betriebsausgabensituation (Ergebnisregulierung durch Geschäftsführergehälter?).
Vielschichtige Aspekte
Der Vergleich mit "niedrigeren" Rechtsformen kann allerdings auch zu Gunsten der Einzelunternehmer und Personengesellschafter ausfallen. Anders als die Kapitalgesellschaften dürfen diese Gewerbebetriebe die attraktive Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns ausnützen - ein Steuervorteil, der den Zug zur GesmbH durchaus bremsen kann. Ein Patentrezept gibt es freilich nicht, die richtige Einschätzung kann nur betriebsindividuell erfolgen. Dass es mit dem raschen Entschluss zu einer "steuergünstigen" Umgründung nicht getan ist, ist klar: Arbeitsrecht, Mietrecht und Gewerberecht können den Vorteil aus der geänderten Steuersituation unterlaufen.
Stille Reserven besteuert
Wobei zusätzlich auch noch einige periphere Bestimmungen zu berücksichtigen sein werden, die mit der Körperschaftsteuerreform verbunden sind. So soll die Besteuerungsgrundlage für die KöSt dadurch verbreitert werden, dass die Eigenkapitalzuwachsverzinsung ab 2005 nun auch für die Kapitalgesellschaften entfallen wird. Ferner wird die Begünstigung für aufgelöste stille Reserven (die steuerlich vorteilhafte Übertragung von Buchgewinnen aus Anlagenabgängen auf betriebliche Neuinvestitionen) ab 2005 aufgehoben werden - freilich nur für Kapitalgesellschaften; für Einzelunternehmen und Personengesellschaften soll sie aufrecht bleiben. Schließlich wird sich auch an der Mindestbesteuerung der Körperschaften nichts ändern.
Anderes Geschäftsjahr?
Inzwischen stehen schon die ersten Zweifelsfragen an. Kann man den kleinen feinen 25%-KöSt-Satz vielleicht schon nach 2004 vorziehen? Etwa durch schnellen Umstieg vom Kalenderjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr, zum Beispiel eines vom 1. Februar 2004 bis 31. Jänner 2005? In diesem Fall würde der Geschäftsgewinn dieses Wirtschaftsjahres in den Steuerbescheid 2005 münden. Die Finanz blockt ab und erwägt ein gesplittetes Besteuerungsverfahren; in unserem Beispiel: 11/12 zum Steuersatz von 34%, 1/12 zu 25%.
Könnte die Finanz die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2005 angesichts des herabgesetzten Tarifsatzes nicht von amtswegen pauschal herabsetzen? Könnte sie schon; tut sie aber nicht. Es wird bei den Kapitalgesellschaften liegen, ihre individuelle Gewinnsituation 2005 (und die Berechtigung zur VZ-Anpassung) nachzuweisen, heißt es.
Neue Gruppenbesteuerung
Völlig neu ist das mit der KöSt-Reform verbundene Konzept einer Gruppenbesteuerung, das das bestehende, auf drei Voraussetzungen basierende Organschaftssystem ablösen soll. Künftig soll es zwischen den Organtöchtern ("Gruppentöchtern") und ihrer Organmutter ("Gruppenmutter") nur mehr darauf ankommen, dass Letztere zu mehr als 50% die Kapital- und Stimmrechtsmehrheit über ihre Töchter hat. An die Stelle eines Ergebnisabführungsvertrages soll ein Gruppenvertrag treten, doch ist die (steuerliche) Gruppenbildung nicht obligat.
Das neue Gruppenbesteuerungskonzept soll auch grenzüberschreitend möglich sein, wobei die Mutter allerdings unbeschränkt steuerpflichtig sein muss. Zahlreiche Details zu dem Konzept werden derzeit im Finanzministerium noch ausgefeilt. Anfang nächster Woche will Finanzminister Grasser die endgültigen Eckpunkte und Rahmenbedingungen der Gruppenbesteuerung der Öffentlichkeit vorstellen. Die KöSt-Reform 2005 bietet noch Überraschungen.