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Die Pensionskassen boomen. Immer mehr Arbeitnehmer und Arbeitgeber wollen auf den fahrenden Zug aufspringen, zumal seit dem Vorjahr auch die Unternehmer selbst an den Kassenmodellen | mitnaschen können. Beiträge an Pensionskassen sind mit steuerlichen Vorteilen verbunden, was Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter bisweilen dazu verleitet, Teile der laufenden Löhne und Gehälter auf | stille Weise in begünstigte Beiträge umzumünzen.
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Dagegen hat die Finanz Einwände. In einer jüngst veröffentlichten Richtlinie ) will das Ministerium klarstellen, welche Beiträge echt begünstigt sind und welche nicht begünstigte Umwegvarianten
darstellen.
Die Grundidee ist einfach. Wenn ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter Beiträge an eine Pensionskasse (im Sinne des Pensionskassengesetzes) leistet, dann sind solche Beiträge bei ihm einerseits
Betriebsausgaben, andererseits aber von allen Abgaben befreit: keine Lohnsteuerabzugspflicht, keine Sozialversicherung, keine sonstigen Lohnabgaben. Erst wenn der Arbeitnehmer dereinst von der Kasse
Pensionsleistungen erhält, unterliegen diese der Lohnsteuerpflicht.
Bezahlt der Arbeitnehmer aus eigenem (zusätzliche) Beiträge an die Kasse, dann sind diese für ihn innerhalb der sogenannten "Topf-Sonderausgaben" (bis 40.000 Schilling pro Person und Jahr) steuerlich
absetzbar. Die Steuerersparnis davon ist freilich ganz gering bis Null; allerdings sind die darauf basierenden künftigen Pensionsleistungen auch nur zu einem Viertel lohnsteuerpflichtig.
Beiträge aus Lohnverzicht
In Zeiten der hohen betrieblichen Lohnnebenkosten liegt die Idee nahe, Teile der Lohn- oder Gehaltsbezüge eines Arbeitnehmers in begünstigte Pensionskassenbeiträge umzuwidmen. Hier hakt die Finanz
ein und sagt: Verzichtet ein Arbeitnehmer einvernehmlich auf einen Teil seiner laufenden Bezüge, damit der Arbeitgeber daraus Pseudo-Arbeitgeber-Beiträge macht, dann ist ein solcher Umweg nicht
steuerbegünstigt.
Weil der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf seine ungeschmälerten Bezüge hat, liegt nach Meinung der Finanz zunächst ein (lohnsteuerpflichtiger) Lohn- oder Gehaltszufluß vor, von dem der
Dienstnehmer eben anschließend - im Wege des Arbeitgebers - einen Teilbetrag der Pensionskasse widmet. In Wahrheit also kein Arbeitgeberbeitrag, sondern ein Arbeitnehmerbeitrag, der von ihm höchstens
innerhalb der erwähnten Topfsonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden könnte.
Direkte Leistungsmodelle
Noch dicker kommt's, wenn die vorgeblichen Arbeitgeberbeiträge gar nicht an eine externe Pensionskasse überwiesen werden, sondern im Rahmen einer direkten Leistungszusage vom Arbeitgeber
einbehalten und von diesem der eigenen betrieblichen Pensionsregelung zugeführt werden. Auch diesfalls handelt es sich um dem Dienstnehmer zugeflossene, anschließend von ihm verwendete
Einkommensteile. Für diesen Lohnverzicht gibt's weder Sonderausgaben- noch Werbungskostenabzug.
Rechtsanspruch als Kriterium
Die strenge fiskalische Auslegung hängt also am Rechtsanspruch. Wenn ein Mitarbeiter mit der Firma vereinbart, daß die kommenden kollektivvertraglichen Bezugserhöhungen ganz oder teilweise einer
Pensionskasse zugeführt werden sollen, begibt er sich seines tarifvertraglichen Rechtsanspruchs, disponiert über das ihm zustehende Einkommen dadurch, daß er auf dieses teilweise (nämlich
hinsichtlich des Erhähungsbetrages) verzichtet. Obgleich die verzichteten Lohn-/Gehaltsteile anschließend vom Arbeitgeber gleich an die Pensionskasse weiterbezahlt werden, liegt nach Meinung des
Ministeriums kein Arbeitgeber-, sondern ein Arbeitnehmerbeitrag vor.
Verzicht auf Bonifikationen
Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn dem Dienstnehmer Erhöhungen, zusätzliche Sonderzahlungen, Belohnungen oder Bonifikationen gewährt werden, die über kollektivvertragliche Ansprüche
hinausgehen, auf die somit a priori kein Rechtsanspruch besteht. Werden solche Zahlungen grundsätzlich vom Arbeitgeber an die Pensionskasse überwiesen, liegen "echte" Arbeitgeberbeiträge vor; ist es
dem Dienstnehmer freigestellt, über solche Sonderzahlungen nach seiner Entscheidung bar oder als Pensionskassenbeiträge zu disponieren, so disponiert er über ihm gewährtes Zusatzeinkommen und es
liegen Arbeitnehmerbeiträge vor. Mit der steuerabträglichen Wirkung: siehe oben.
Grundsätze der Begünstigung
Der Grundsatz der etwas spitzfindig anmutenden Richtlinien ist freilich nicht neu: Soferne ein Dienstnehmer über Teile seines Rechtsanspruches disponiert und sich dabei für Pensionskassenbeiträge
entscheidet, verwendet er lohnversteuertes Einkommen. Arbeitnehmerbeiträge. Auch wenn's die Firma für ihn überweist.
Werden Lohn-/Gehaltsteile, auf die der Dienstnehmer keinen Rechtsanspruch hat, durch Entscheidung des Dienstgebers nicht ausbezahlt, sondern an eine Pensionkasse geleistet, liegen Arbeitgeberbeiträge
vor. Lohnabgabenfrei.
Ist die Verwendung von Bezugsteilen ohne Rechtsanspruch dem Dienstnehmer freigestellt und entscheidet er sich bei deren Liquidierung ganz oder teilweise für die Pensionskassenregelung, liegen
wiederum Arbeitnehmerbeiträge vor.
Geringfügig Beschäftigte
Der Erlaß des Finanzministers berührt in einem Schlußsatz übrigens auch die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Optionsbeiträgen bei geringfügig Beschäftigten. Seit Jahresbeginn können
solche Personen mit Monatsbezug von maximal 3.830 Schilling bekanntlich freiwillig Beiträge an die gesetzliche Pensionsversicherung einzahlen und sich damit günstige Versicherungszeiten "einkaufen".
Geht ein Dienstnehmer mehreren solcher geringfügiger Beschäftigungen nach, dann wird aus der freiwilligen Option allerdings eine Pflichtversicherung, zu der er nach Jahresende von der
Pensionsversicherungsanstalt Beiträge vorgeschrieben erhält.
In beiden Fällen - Options- oder Pflichtbeiträge - sind solche Beträge im Jahr der Zahlung als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
) BMF-Erlaß GZ 07 0707/1-IV/7/98 v. 21.4.1998