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Steuervorteile durch Ausgabenpauschalen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Pauschalierungen bieten die Möglichkeit, sich das Leben mit dem Fiskus leichter zu machen. Das gilt vorallem für Nichtselbständige, denen das "Zetterlsammeln" zum Nachweis steuerlich gerechtfertigter Berufsausgaben nicht nur Mühe macht, sondern manchmal richtigen Frust auslöst. Frust kann natürlich auch auf Seiten der Finanzbeamten entstehen, die sich oft genug durch mangelhafte Belege durcharbeiten müssen.


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Für bestimmte Berufsgruppen von Arbeitnehmern, deren Belegsammlungen in der Vergangenheit häufig zu Friktionen mit der Finanz geführt haben, hat der Fiskus deshalb pauschale Absetzposten für die bei diesen Gruppen erfahrungsgemäß anfallenden Berufsausgaben festgelegt, die ohne besonderen Nachweise auf Antrag zuerkannt werden. Diese besonderen Werbungskostenpauschalien bemessen sich mit einem bestimmten Prozentsatz von den laufenden Bezügen, sind aber mit jährlichen Höchstbeträgen limitiert.

Folgende Berufsgruppen können derartige pauschale Absetzposten in Anspruch nehmen:

- Bühnenangehörige (nach dem Schauspielergesetz):

5%, bis 36.000 Schilling

- Fernsehschaffende die regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen:7,5%, bis 54.000 Schilling

- Artisten5,0%, bis 35.000 Schilling

- Journalisten7,5%, bis 54.000 Schilling

- Musiker5%, bis 36.000 Schilling

- Vertreter (Handelsreisende)

5%, bis 30.000 Schilling

- Heimarbeiter10%, bis 36.000 Schilling

- Hausbesorger (gem. früherem Hausbesorgergesetz)

15%, bis 48.000 Schilling

- Forstarbeiter (mit oder ohne Motorsäge) 5-10%, bis 24.000 bzw. 36.000 Schilling

Höhere Absetzposten sind möglich

Der pauschale Absetzbetrag wird bei der Arbeitnehmer-veranlagung oder innerhalb der Einkommensteuererklärung beantragt; es genügt eine entsprechende Arbeitgeber-Bestätigung über das Bestehen des Dienstverhältnisses und darüber, dass der Arbeitnehmer die bezüglichen Ausgaben selbst tragen muss. Die Pauschalierung stellt nur eine Hilfsmaßnahme dar, die den Arbeitnehmer (und natürlich auch die Finanz) von vermeidbarem Arbeitsaufwand entlasten soll. Wer glaubt, wesentlich höhere Berufsausgaben nachweisen zu können, als sie durch das Pauschale gedeckt sind, kann auch seine tatsächlichen Ausgaben (diesmal mit ordentlichem Belegnachweis) beim Finanzamt geltend machen. Die Praxis zeigt freilich, dass die dargestellten Pauschalbeträge häufig vorgezogen werden. Muss einen Grund haben.