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Keine Lohnsteuer auf Gehälter für Montagen im Ausland. | Europarechtliche Bedenken gegen die Subvention. | Wien. Es gibt ein ganz besonderes Steuerzuckerl für Arbeiter und Angestellte von österreichischen Betrieben, die im Anlagenbau im Ausland beschäftigt sind: Sie müssen keine Lohnsteuern zahlen. Eine "Exportbegünstigung" im österreichischen Einkommensteuerrecht macht es möglich (Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 10 Einkommensteuergesetz).
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Um von der Befreiung zu profitieren, müssen die Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise die Bauausführung, Montage, Wartung, aber auch Planung und Beratung im Ausland durchführen - und das über einen Zeitraum von mehr als einem Monat.
Unter Bauausführung sind alle Arbeiten zu verstehen, die für die Errichtung oder Erweiterung von Tief- oder Hochbauten notwendig sind. Montagen sind zum Beispiel Arbeiten mit Straßenbaumaschinen und Kränen, genauso wie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechenanlagen oder EDV-Geräten. Auch ein nachträglicher Einbau elektronischer Steuerungen von Produktionsabläufen ist als Montage begünstigt. Keine Befreiung gibt es hingegen bei laufenden Reparaturen und Servicearbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Errichtung einer Anlage erfolgen.
Die ersehnten Steuerfreiheiten treten nämlich nur dann ein, wenn sich die Bauausführung auf die Errichtung von Anlagen im Ausland bezieht.
Tolerante Finanz
Obwohl der Gesetzgeber den Anlagenbau klar definiert, gibt es immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten. Der Fiskus ist hier tolerant. Freigestellt werden beispielsweise auch die Gehälter von Arbeitnehmern, die mit der Suche und der Gewinnung von Bodenschätzen beauftragt sind. Auch bei Vorbereitungshandlungen und mittelbaren Mitwirkungen am Bau wie beispielsweise von Bürokräften oder medizinischem Betreuungspersonal entfällt die Einkommensteuer.
Eine Steuerbefreiung gibt es allerdings nur, wenn der Anlagenbau von einem inländischen Betrieb durchgeführt wird. Ist darunter nur ein österreichisches Unternehmen zu verstehen? In Fachkreisen und in der Finanzverwaltung ist man sich uneinig.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) in Feldkirch stellte als Berufungsbehörde zweiter Instanz in einem Aufsehen erregenden Urteil fest, dass unter inländischen Betrieben auch Betriebe im Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Länder sowie Island, Liechtenstein, Norwegen) und in der Schweiz zu verstehen sind. Die Einschränkung auf österreichische Betriebe würde einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des EG-Vertrages darstellen.
Nicht jede Finanzbehörde schließt sich allerdings der Rechtsauffassung des UFS an. Viele Finanzämter vertreten die Meinung, mit inländischen Betrieben seien nur österreichische Unternehmen gemeint. Denn der Sinn der Begünstigung ist, dass österreichische Dienstleistungen im Ausland subventioniert werden. Der Europäische Gerichtshof hat sich zu dieser Beihilfe übrigens noch nicht geäußert.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.