Jetzt Beteiligungsverkäufe planen. | Begünstigte dürfen keinen Einfluss auf die Stiftung ausüben. | Wien. Stiftungen sind nicht nur eine Veranlagungsform für Superreiche, auch KMU haben ihr Vermögen in insgesamt rund 3000 Stiftungen in Österreich geparkt. Der in der Stiftungserklärung dokumentierte Zweck sichert eine langfristige positive Vermögensentwicklung, dafür sorgen Stiftungsvorstände. Der Gläubigerzugriff auf das Stiftungsvermögen ist zumindest erschwert, immerhin ist die Privatstiftung eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten.
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Eine Stiftung ist sinnvoll, wenn die steuerlichen Vorteile die Stiftungskosten übersteigen. Viele Zins- oder Kapitaleinkünfte unterliegen bei Stiftungen einem ermäßigten Körperschaftsteuer--Zwischensteuertarif von 12,5 Prozent.
Die Stiftung zahlt nur die Hälfte an Steuern im Vergleich zu Kapitalgesellschaften oder Privatpersonen, weil die restlichen 12,5 Prozent erst bei der Ausschüttung an die Begünstigten fällig werden. Somit gibt es einen Stundungseffekt. Die niedrig versteuerten Zinseinnahmen können steuerschonend reinvestiert werden. Damit gewinnt nicht nur die Stiftung, sondern auch der Fiskus: Steigen die Kapitaleinkünfte, müssen sich auch die Steuereinnahmen vermehren. Große Zins- und Kapitaleinnahmen sollten langfristig, aber sicher veranlagt werden.
Der Oberste Gerichtshof sorgt mit seiner Entscheidung vom 5. August 2009 (6 Ob 42/09 h) für eine böse Überraschung für die Stiftungspraxis. Die Begünstigten einer Privatstiftung - also jene, denen das Vermögen einmal zufallen soll - dürfen keinen Einfluss auf die Stiftung nehmen. Begünstigte und ihre Vertrauenspersonen dürfen nach dieser Entscheidung weder in einem Stiftungsbeirat sitzen noch ein Stimmrecht auf die Bestellung oder Abberufung von Stiftungsvorständen ausüben. Mit dieser Judikatur soll offenbar das Stiftungsvermögen von den Begünstigten entfremdet werden.
Der Finanzminister hat angekündigt, die praxisfremde Entscheidung durch eine gesetzliche Änderung zu overrulen. Gesetzliche Änderungen sind somit in Planung.
Ersatzbeteiligung soll abgeschafft werden
Massive Steuervorteile lassen sich bei Beteiligungsverkäufen auf Stiftungsebene erzielen. Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalbeteiligungen werden ebenfalls nur mit einer KöSt-Zwischensteuer von 12,5 Prozent belastet. Eine natürliche Person muss mit einer Einkommensteuer von 25 Prozent rechnen, wenn sie Kapitalanteile verkauft. Berechnungen von Experten zeigen, dass sich die Gründung der Stiftung schon bei Vermögen ab 1,5 Millionen Euro rechnet.
Es gibt allerdings bei Beteiligungsverkäufen noch ein attraktiveres Steuerzuckerl. Die Zwischenbesteuerung lässt sich von 12,5 Prozent auf null reduzieren, wenn eine andere Beteiligung - eine sogenannte "Ersatzbeteiligung" mit einer Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent - gekauft wird. Der Stifter, die Stiftung und die Begünstigten dürfen an der neuen Beteiligung nicht schon vorher mit 20 Prozent oder mehr beteiligt gewesen sein. Die Stiftung kann allerdings auch neue Gesellschaften gründen. Die Steuerbelastung lässt sich so bequem verschieben.
Gerüchten aus dem Finanzministerium zufolge soll die Möglichkeit der Ersatzanschaffung gestrichen werden. Für die Stifter und die Stiftungsorgane heißt es somit rasch handeln, wollen sie noch von der steuerlichen Begünstigung profitieren.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.