Zum Hauptinhalt springen

Stich oder Geldstrafe

Von Daniel Bischof

Politik

Neben Geldbußen drohen arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Entlassung. Bundesweiter Lockdown lässt Fragen offen.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 3 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Und sie kommt doch. Nachdem die Impfpflicht von der türkis-grünen Bundesregierung über Monate hinweg kategorisch ausgeschlossen wurde, tritt sie nun mit 1. Februar 2022 in Kraft. Verfassungsrechtler halten ihre Einführung für zulässig. Die Ausgestaltung, vor allem die Frage der Sanktionen, wird aber noch zum Drahtseilakt.

Die Impfpflicht müsste gesetzlich beschlossen werden. Ihre Zulässigkeit ist vor allem eine Abwägungsfrage. Die Impfung greift zwar in die körperliche Integrität und das Recht auf Privatleben der Betroffenen ein. Der Eingriff ist aber gerechtfertigt, wenn der Vorteil für die Bevölkerung die Nachteile des Einzelnen überwiegt.

"So wie die Entwicklung der Dinge läuft und die Beurteilung durch die Fachleute, kann man annehmen, dass nun die Schwelle der Verhältnismäßigkeit erreicht ist", meint Bernd-Christian Funk von der Sigmund Freud Privatuniversität. Die Verfassungsrechtler Karl Stöger von der Uni Wien und Peter Bußjäger halten eine Impfpflicht ebenfalls für zulässig.

Knifflige Strafhöhe

Dass der Staat einen weiten Spielraum hat, zeigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Ein Fall betraf einen Ukrainer, der im Spital unfreiwillig gegen Diphtherie geimpft wurde. Im anderen Fall ließ ein Tscheche seine Kinder nicht, wie vorgeschrieben, gegen Kinderlähmung, Hepatitis B und Tetanus impfen. Er musste eine Geldstrafe zahlen. Beide Beschwerden wurden vom EGMR als unbegründet zurückgewiesen.

Kniffliger als die generelle Einführung ist die Ausgestaltung der Sanktionen. Die Impfung mit physischem Zwang durchzusetzen, ist nach einhelliger Meinung von Verfassungsrechtlern unzulässig. "Das wird sicherlich nicht gehen", sagt Bußjäger. Allerdings könnten Geldstrafen verhängt werden. Geplant sind laut Regierungsangaben Verwaltungsstrafen.

Möglich wäre es, sich an der Strafdrohung für die Pockenimpfung zu orientieren und diese an die heutige Zeit anzupassen, sagt Stöger. Die Impfung war von 1948 bis 1981 in Österreich verpflichtend. Bei Nichteinhaltung drohte 1948 eine Geldstrafe von bis zu 1.000 Schilling. Ein für die damalige Zeit saftiger Betrag. Laut historischem Währungsrechner der Oesterreichischen Nationalbank wären das umgerechnet in die heutige Kaufkraft 1.186 Euro.

"Die Strafe muss jedenfalls im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen", sagt Stöger. "Sie wird einkommensabhängig und nach der Schwere der Tat zu bemessen sein - sonst wird es auch soziale Probleme geben."

"Wirtschaftlich existenzbedrohende Geldstrafen werden keinesfalls zulässig sein", meint Bußjäger. Zugleich müsse es sich um "eine spürbare Geldstrafe, die in der breiten Bevölkerung Wirkung zeigt", handeln. Er sieht als möglichen Spielraum eine "Strafe von vielleicht ein paar hundert Euro".

Koppelung an 2G-Regel

Unklar ist, ob solche Strafen mehrfach verhängt werden können. Das wäre möglich, wenn man die Impfverweigerung als "Dauerdelikt" sehe, sagt Stöger. "Wenn man sich einmal nicht impfen lässt und abgestraft wird und es fortgesetzt nicht macht, kann dann wieder eine Strafe verhängt werden."

Einschneidender als Geldstrafen könnten arbeitsrechtliche Konsequenzen sein. Fraglich sei, wie der Gesetzgeber hier konkret vorgehe, sagt der Arbeitsrechtler Martin Gruber-Risak von der Universität Wien. Derzeit gilt am Arbeitsplatz der 3G-Nachweis. Dieser könnte bei Einführung einer Impfpflicht auf einen 2G-Nachweis eingeschränkt werden, erklärt Gruber-Risak: "Dann ist alles klar, dann gibt es keine Spielräume." Der Aufenthalt am Arbeitsplatz stünde dann nämlich nur noch Genesenen oder Geimpften offen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss im Homeoffice bleiben. Aber auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung oder sogar der Entlassung sind dann möglich.

Unklar ist die Lage, wenn die 3G-Regel neben der Impfpflicht aufrecht bleibt. Dann besteht zwar die "persönliche Pflicht, sich impfen zu lassen", der getestete Arbeitnehmer dürfe aber weiter seiner Arbeit am Arbeitsplatz nachgehen, sagt Gruber-Risak: "Denn grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass jeder Arbeitnehmer dienstunfähig ist, wenn er ungeimpft ist." Was der Arbeitgeber dann unternehmen könne, "dazu würde es viele Diskussionen geben", so der Arbeitsrechtler. Je nach Branche wird das unterschiedlich zu beurteilen sein. Der Gesetzgeber sei also gefordert, hier klare Regeln zu schaffen, sagt Gruber-Risak.

Begründung entscheidend

Weitere Dispute drohen um den Lockdown. Statt regionaler Maßnahmen gibt es nun einen Lockdown, der alle Unternehmer und Menschen in Österreich betrifft. Dabei ist die Corona-Lage in Wien etwa deutlich besser als in Oberösterreich und Salzburg. Könnte sich daher ein Wiener Händler erfolgreich gegen seine Schließung wehren? Und sind die neuen Maßnahmen auch gegen dreifach Geimpfte gerechtfertigt?

"Das hängt davon ab, ob die Bundesregierung darlegen kann, warum der Lockdown für ganz Österreich verhängt werden musste und gelindere Mittel regional keine ausreichende Bremswirkung gehabt hätten", sagt Stöger. "Der Gesetzgeber muss alle gelinderen Mittel ausschöpfen und aufzeigen, warum ein Lockdown für Salzburg und Oberösterreich nicht ausgereicht hätte", sagt Bußjäger: "Ich möchte die Begründung der neuen Verordnung nicht machen müssen."

Sollten die Fälle vor dem Verfassungsgerichtshof landen, wird dieser in seiner Entscheidung auch die diversen medizinischen Erkenntnisse zu den Maßnahmen - etwa zur Wirksamkeit eines Lockdowns - berücksichtigen müssen.