Um die stillen Reserven wird es ruhiger. Einer der letzten steuerlichen Investitionsimpulse wird ab kommendem Jahr eingeschränkt, nämlich nur mehr für Einzelunternehmen und Personengesellschaften zugelassen. Der steuerliche Anreiz, veraltete Maschinenparks auszugliedern und durch moderne Neuanlagen zu ersetzen, wird gerade den anlagenintensiven Kapitalgesellschaften verbaut.
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Warum die heimischen GesmbHs und AGs von der Steuerbegünstigung für die aufgelösten stillen Reserven des Anlagevermögens ab 2005 ausgeschlossen werden, liest sich im Reformgesetz '05 so: sie profitieren ja künftig von der Senkung der Körperschaftsteuer.
Die in der Steuerpraxis kurz als "12er"-Begünstigung bekannte Regelung im Einkommensteuergesetz bedeutet, dass Betriebe fiktive Buchgewinne aus der Veräußerung (oder aus dem Eintausch) von Altanlagen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Neuinvestitionen aufrechnen dürfen. Solche Buchgewinne entstehen meistens dadurch, dass die Altgüter bei Ausscheiden aus dem Betrieb zwar schon weitgehend oder sogar voll abgeschrieben sind, aber dennoch einen Marktwert haben, der beim Anlagenabgang zur Realisierung eines Gewinnes führt.
Durch die Möglichkeit, die Buchgewinne mit Neuinvestitionen aufzurechnen, wird zwar eine Sofortversteuerung dieser außerordentlichen Erträgnisse vermieden, aber nicht eine endgültige Steuerfreistellung erreicht. Durch die Aufrechnung wird ja die AfA-Basis der Neuinvestitionen vermindert und so kommt es langfristig doch zu einer Versteuerung der neutralisierten stillen Reserven durch die niedrigeren AfA-Beträge.
Das Gesetz knüpft allerdings an die Aufrechnungsbegünstigung verschiedene Voraussetzungen. Die Wohltat gilt nur für solche Altanlagen, die bereits 7 Jahre zum Betriebsvermögen gehört haben; bei Gebäuden, auf die bereits einmal stille Reserven übertragen wurden und bei solchen, die zufolge Denkmalschutz verkürzt abgeschrieben werden können, gilt sogar eine 15jährige Zugehörigkeitsfrist. Diese Fristen werden streng gehandhabt: sie gelten von Tag zu Tag.
Penible Lenkungsregeln
Die Neuinvestitionen müssen nicht mit den ausgeschiedenen wesensgleich sein. Aber das Gesetz sieht in Teilbereichen bestimmte Lenkungsmaßnahmen vor. So dürfen Buchgewinne aus körperlichen Wirtschaftsgütern nur wiederum mit körperlichen Anlagenzugängen, unkörperliche nur mit unkörperlichen Neuinvestitionen aufgerechnet werden und Buchgewinne aus dem Abgang von Betriebsgrundstücken (bei protokollierten Firmen) nur wiederum auf Betriebsgrundstücke übertragen werden.
Weiter heißt es im Gesetz: "Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig."
Aus dieser etwas schwer zu durchschauenden Klausel lässt sich ableiten, dass stille Reserven aus der Veräußerung von Finanzanlagen ohne weiteres auf andere unkörperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Lizenzen, Patent- oder Nutzungsrechte) übertragen werden können, nicht allerdings auf Zugänge im Wertpapierbereich.
Besondere Aufrechnungsvorteile gibt es für durch Katastrophenschäden notwendig gewordene Einkünfte aus erzwungenen Waldnutzungen. Hier darf jedenfalls die Hälfte der Nutzungserträge zur Aufrechnung verwendet werden.
Häufig kommt es vor, dass die vorgesehenen Neuinvestitionen nicht im gleichen Jahr vorgenommen werden können, in dem der Veräußerungs- oder Eintauschvorgang stattfindet. In solchen Fällen erlaubt das Gesetz, den aufgedeckten Buchgewinn per "Übertragungsrücklage" zwölf Monate vorzutragen, nämlich in das folgende Wirtschaftsjahr. Im Falle von Katastrophenschäden oder Behördeneingriffen dürfen die dabei aufgelösten Reserven sogar 24 Monate vorgetragen werden.
Diese Übertragungsmöglichkeit bleibt auch für die Kapitalgesellschaften offen, die 2004 letztmals mit aufgedeckten stillen Reserven im Anlagevermögen konfrontiert werden. Da es nicht zwingend ist, Buchgewinne mit bestimmten nächstfolgenden (zulässigen) Neuinvestitionen aufzurechnen, bleibt es Entscheidung der Gesellschaft, eine Übertragungsrücklage im letztmöglichen Zeitpunkt anstelle einer Aufrechnung auch gewinnerhöhend aufzulösen. Eine strategische Überlegung, die sich gerade im Übergangsjahr von der hohen zur gesenkten Körperschaftsteuer anbietet.