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"Stilles Betteln ist ein Grundrecht"

Von Christian Rösner

Politik

Anwältin und Bettelverbot-Expertin sieht kaum Chance für FPÖ-Vorschlag.


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"Wiener Zeitung": Frau Windhager, Sie haben eine Bettlerin als Beschwerdeführerin gegen das Bettelverbot in Wien vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vertreten. Was sagen Sie als Rechtsexpertin zu den Vorschlägen der FPÖ, eigene Schutzzonen in Wien gegen Bettler einzuführen?

Maria Windhager: Der Verfassungsgerichtshof hat damals ganz eindeutig gesagt, ein generelles Bettelverbot ist nicht grundrechtskonform. Das heißt: Überall dort, wo die stille Bettelei implizit - so wie in Wien - oder ausdrücklich - so wie in Kärnten - zulässig ist, haben die Bettelverbote gehalten. Man darf also aggressives Betteln verhindern, man darf ausschließlich gewerbsmäßiges Betteln verhindern, man darf Betteln mit Kindern verhindern - das ist alles zulässig. Aber man darf sicher nicht die stille Bettelei untersagen. Das hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt.

Was heißt das dann für die Vorschläge der FPÖ in Wien?

Da muss man sich anschauen, ob diese Schutzzonen sachlich gerechtfertigt sind. Ich halte das allerdings für sehr problematisch. Denn die stille Bettelei ist ein Grundrecht. Und wenn jemand still bettelt, dann kann das auch niemanden stören. Ich persönlich kann mir keine Konstruktion vorstellen, die sachlich gerechtfertigt wäre, auch die stille Bettelei zu verbieten.

In Salzburg wollte man an bestimmten Orten stilles Betteln verbieten, "wenn die Benützung des öffentlichen Ortes durch andere Personen erschwert wird".

Sobald aber die Benützung eines Ortes erschwert wird, wie es hier heißt, ist es ja kein stilles Betteln mehr. Der Anblick eines Bettlers ist schon noch zu erdulden. Es ist schon erstaunlich, wodurch sich manche Menschen schon belästigt fühlen können.

Das heißt, der Vorschlag der FPÖ in Wien wäre letztendlich verfassungswidrig?

Nur wenn ihn der Verfassungsgerichtshof als nicht sachgerecht bewerten würde. Die jeweilige Verordnung müsste aber in jedem Fall einzeln vom VfGH geprüft werden.