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Sie beschäftigt schon seit mindestens drei Jahrzehnten: Morgen aber soll die Reform des strafprozessualen Vorverfahrens zum letzten Mal im parlamentarischen Unterausschuss diskutiert werden. Ob sich in dieser Sitzung ein partei- und berufsgruppenübergreifender Konsens finden lässt, ist fraglich.
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Als die Strafprozessordnung von 1873 unter dem damaligen Justizminister Julius Glaser in Kraft trat, war sie ein modernes Gesetz auf dem Stand der Zeit: Eine Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde wurde eingerichtet, der Beschuldigte zum Prozess-Subjekt mit eigenen Verfahrensrechten. Richter wurden unabhängig, Laien in die Rechtsprechung eingebunden. In den Grundzügen gilt diese StPO von 1873 noch heute, auch wenn sie in der Zwischenzeit vielfach novelliert, dreimal wiederverlautbart und durch eine Reihe von Nebengesetzen ergänzt wurde.
Über die Jahre entwickelten sich - v. a. im Vorverfahren - gesetzliche Fiktion und schnöde Realität polizeilicher Ermittlungsarbeit immer weiter auseinander. In der heutigen Praxis übergibt die Polizei "schlüsselfertige" Akten und Beschuldigte an die Staatsanwaltschaft, die darüber entscheidet, ob Anzeige erhoben wird, oder nicht. Rechtsstaatliche Kontrollmöglichkeiten gibt es in dieser Phase des Verfahrens kaum, Beschwerden gegen polizeiliches Handeln hemmen Ermittlungen nicht.
Dass ein Gesetz, das nichts mehr mit der Realität gemein hat, nicht im Sinne des Erfinders sein kann, wurde auch dem Gesetzgeber schnell klar. Anstöße, das alte Gesetz einer grundlegenden Reform zu unterziehen, gibt es bereits seit dem Jahr 1974, als Justizminister Broda einen ersten Arbeitskreis einberief. Es folgte eine jahrzehntelange Diskussion unter Juristen. Von Anfang an mit dabei war Roland Miklau. Für den Straflegisten im Justizministerium gehört das Ausarbeiten und Wieder-Verwerfen von StPO-Novellen inzwischen zum Berufsalltag. "Jetzt" - ist der Sektionschef optimistisch - "geht es jedenfalls dem Ende zu." Verläuft alles nach Zeitplan, passiert das Reformpapier morgen den Unterausschuss, wird am 20. Februar noch einmal im Justizausschuss diskutiert, um am 25. Februar im Parlament beschlossen zu werden. In Kraft treten soll das Gesetz ohnehin frühestens 2007. "Bis dahin kann und wird sich noch einiges ändern", spricht Miklau aus Erfahrung.
Ausbau der Opferrechte
Grundidee des im April 1998 vorgestellten Diskussionsentwurfs ist es, die aktive Leitungsbefugnis im Vorverfahren den Staatsanwälten zu übertragen. Die Staatsanwaltschaft soll die Polizei dirigieren und die erforderlichen Maßnahmen verhängen - der Richter bleibt (im Vorverfahren) darauf beschränkt, Maßnahmen zu überwachen und auf die Einhaltung der Grundrechte zu achten. Geht es um besonders prekäre Eingriffe - etwa in die Gesundheit des Beschuldigten - wird die Maßnahme vom Richter selbst verhängt. Die Doppelrolle des Richters als ermittelnde und entscheidende Behörde soll damit der Vergangenheit angehören. Einig sind sich die Experten, Standesvertreter und Politiker freilich nicht. Während noch Konsens darüber besteht, dass die Opferrechte ausgebaut werden sollen, die bisher nur marginal berücksichtigt wurden, scheiden sich die Geister etwa an der Frage, wer bei einer polizeilichen Einvernahme anwesend sein darf.
Pikanter Weise zog sich bis vor kurzem der Graben quer durch die FPÖ. Während sich Justizminister Dieter Böhmdorfer dafür ausgesprochen hatte, dass die erste Polizeieinvernahme in Gegenwart eines Verteidigers stattfinden soll, lehnte dies die freiheitliche Justizssprecherin Helene Partik-Pable ab. Inzwischen hat sich Böhmdorfer sowohl mit seiner Justizsprecherin als auch mit dem Koalitionspartner geeinigt: Der Anwalt darf bei der polizeilichen Einvernahme dabei sein, allerdings kann ihn die Polizei - wenn sie Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung der Beweismittel sieht - von der Einvernahme ausschließen: "Wenn zum Beispiel ein Mitglied einer Bande gefasst ist und die Vernehmung dem Zweck dient, die restlichen Mitglieder auszuforschen, wäre das ein typischer Fall für eine sachlich begründete Ausschließung", erläuterte Böhmdorfer. Ein eigenes Rechtsmittel gegen den Ausschluss des Anwaltes wird es nicht geben. Was Böhmdorfer als "rechtsstaatliche Lösung, auf die Österreich stolz sein kann" bezeichnet, werten u.a. die Rechtsanwälte als gerade noch erträgliche Minimalvariante. Jede weitere Einschränkung anwaltlichen Beistandes hätte einen Widerspruch zur Judikatur - des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofs - bedeutet.
Scheinkäufe, Lauschangriff
Dabei könnten die Einvernahmen aus rechtsstaatlicher Sicht ein insignifikanter Nebenschauplatz sein, bedenkt man die weitreichenden Befugnisse, die die StPO den Ermittlungsbehörden in die Hand gibt: "Datenabgleich", Scheinkauf, verdeckte Ermittlungen, Lauschangriff, unter bestimmten Voraussetzungen auch Eingriffe, die eine bis zu drei Tage andauernde Gesundheitsschädigung nach sich ziehen können. Julius Glaser hätte sich wohl nicht träumen lassen, was da auf Verdächtige im neuen Millennium so alles zukommt.
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