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Strafzuschlag bei Kündigung

Von Christa Kocher

Wirtschaft

Wann die Beitragspflicht wegfällt. | 260 Prozent des monatlichen Entgelts. | Kein Malus bei Kündigung durch den Dienstnehmer. | Wien. Der Malus ist ein besonderer Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, der mehr als 260 Prozent des monatlichen Entgeltes des ausscheidenden Dienstnehmers betragen kann. Ob er fällig wird, hängt ausschließlich von der Form der Beendigung ab.


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Der Malus ist nur dann zu entrichten, wenn das der Arbeitslosenversicherung unterliegende Dienstverhältnis einer im Auflösungszeitpunkt bereits fünfzigjährigen Person mindestens zehn Jahre gedauert hat. Beschäftigungen in einem anderen Unternehmen des Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und Unterbrechungen bis zu einem Jahr werden eingerechnet. Auch der Wechsel von der Vollversicherung zu einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis wird als Auflösung gewertet und führt zur Maluszahlung.

Zahlreiche Ausnahmen

Wird allerdings das Dienstverhältnis nach der Auflösung innerhalb eines Konzerns oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zum Beispiel in Form einer Arbeitsgemeinschaft fortgesetzt, oder gibt es eine Wiedereinstellungszusage, dann trifft den Arbeitgeber keine Beitragspflicht. Wird das Dienstverhältnis allerdings trotz Wiedereinstellungszusage nicht fortgesetzt, wird spätestens bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der Malus festgestellt.

Eine Änderungskündigung mit anschließendem neuem Dienstverhältnis unter geänderten Bedingungen - etwa hinsichtlich der Arbeitszeit oder dem Entgelt - löst laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger keinen Malus aus - Vollversicherung vorausgesetzt.

Freiwillige Abfertigung

Auch bei Dienstnehmerkündigung muss kein Malus geleistet werden. Eine Vereinbarung, wonach der Dienstnehmer selbst kündigt und eine freiwillige Abfertigung in der Höhe der gesetzlichen Abfertigung erhält, wird meist daran scheitern, dass der Dienstnehmer bei Selbstkündigung für vier Wochen vom Arbeitslosengeldbezug gesperrt ist. In Anbetracht der oft nicht unbeträchtlichen Maluszahlung könnte man daher zusätzlich zur freiwilligen Abfertigung in Höhe der gesetzlichen Abfertigung auch noch das ebenfalls steuerbegünstigte Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate zur Gänze ausschöpfen.

Vorzeitiger Austritt

Tritt der Dienstnehmer vorzeitig ohne wichtigen Grund oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienstverhältnis vorzeitig aus, muss der Arbeitgeber auch keinen Malus zahlen.

Beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen sollte sich der Arbeitgeber zwecks Vorlage beim Arbeitsmarktservice und der GPLA eine ärztliche Bescheinigung vorlegen lassen, aus der hervorgeht, dass der Dienstnehmer seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Anspruch auf Abfertigung alt und das Arbeitslosengeld bleiben in diesem Fall erhalten.

Kein Malus fällt auch an, wenn der Dienstnehmer Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder auf eine vorzeitige Alterspension hat. Ausgenommen ist jedoch die Korridorpension.

Genauso wenig trifft den Arbeitgeber eine Beitragspflicht, wenn der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wird. Auf ein Verschulden kommt es hier nicht an. Auch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit löst keinen Malus aus. In einem allfälligen Gerichtsverfahren muss jene natürlich bewiesen werden.

Anders als bei einer Betriebsstilllegung entfällt der Malus bei einer Teilbetriebsstilllegung nicht automatisch. Die Voraussetzung für einen Entfall ist, dass der Arbeitsplatz des betreffenden Dienstnehmers weggefallen ist und es im Betrieb keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für diesen gibt.

Christa Kocher ist Referentin in der sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Der ausführliche Beitrag ist in der "Fachzeitschrift für Personalverrechnung" (PV-Info) des Linde Verlags erschienen.