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Unter Streik versteht man den organisierten und planmäßigen Entzug der Arbeitskraft durch eine Mehrzahl von Arbeitnehmern bis zur Erreichung oder Vereitelung des angestrebten Zwecks. Das Mittel des Streiks ist die gemeinsame Arbeitsniederlegung, wobei das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht gelöst wird.
Anders als etwa in Deutschland ist das soziale Phänomen Arbeitskampf in Österreich rechtlich kaum erfasst. Während deutsche Gerichte eine Reihe von Rechtsgrundsätzen entwickelt haben - hier ist vor allem die Sozialadäquanz zu nennen - , sind hierzulande Konturen eines Arbeitskampfrechts schwer auszumachen.
Je nach Streikadressat unterscheiden Juristen arbeitsrechtliche von politischen Streiks: Richtet sich der Arbeitskampf direkt gegen den Arbeitgeber, etwa um bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen oder eine Verschlechterung der Arbeitsverhältnisse zu verhindern, gilt er als legitim. Wird hingegen gestreikt, um Regierung und/oder Parlament zu einer bestimmten Politik zu bewegen, wird dies formaljuristisch als politischer, rechtswidriger Streik gewertet. Die Abgrenzung freilich ist schwierig, die Diskussion darüber oft akademisch - wie so oft bestimmt der Standpunkt die Sicht der Dinge.
Fest steht: Wer kämpft, riskiert. Der streikende Arbeitnehmer setzt seinen Lohn und seinen Arbeitsplatz aufs Spiel, immerhin kommt er für die Zeit des Streiks seinen vertraglichen Dienstpflichten nicht nach. Ob eine Entlassung von Arbeitnehmern zulässig ist, ist unter Arbeitsrechtlern umstritten. Es wird von der faktischen Kampf- abhängen, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten wird. Auch die Effizienz des Streiks insgesamt hängt weniger von der Rechtsordnung als von realen Gegebenheiten wie etwa der Finanzkraft der Gewerkschaft ab, die die Streikenden für die Zeit der Arbeitsniederlegung finanziell unterstützt.
Explizite Streikverbote existieren für Beamte, jedoch gehen Arbeitsrechtler davon aus, dass Kampfmaßnahmen auch im öffentlichen Dienst innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sind.