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Wirtschaftliche Gründe reichen oft nicht aus. | Arbeitgeber könnten Schadenersatzklagen drohen. | Wien. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise versuchen viele Unternehmen, Mitarbeiter abzubauen. Aber Achtung: Dienstnehmer mit einer besonders schweren Behinderung sind unter gewissen Voraussetzungen unkündbar - auch in Krisenzeiten.
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Der besondere Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent eingeschränkt sind. Diese gehören zum Kreis der begünstigten Behinderten. Begünstigt behinderte Dienstnehmer dürfen nur nach Einholung der Zustimmung einer dafür eigens eingerichteten Behörde, nämlich des Behindertenausschusses, gekündigt werden.
Ein Grund für die Zustimmung zur Kündigung kann etwa sein, dass sich der Arbeitgeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Eine Kündigung aus diesem Grund ist aber nur berechtigt, wenn sie tatsächlich die gewünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens entfaltet. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer gekündigt werden soll, weil er sich geweigert hat, einer Gehaltsreduktion zuzustimmen, und eine derartige Zustimmung bloß von einem einzelnen Arbeitnehmer verlangt wurde.
Dass die Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers mit Behinderung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung bloß in dem Teilbereich des Unternehmens, indem der Behinderte tätig ist, führt, reicht ebenfalls nicht für eine Kündigung aus. Der Arbeitgeber hätte es andernfalls in der Hand, die Kündbarkeit von Behinderten herbeizuführen, indem er durch innerbetriebliche Organisationsänderung wirtschaftlich unrentable Teilbereiche schafft. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser Taktik erst kürzlich eine klare Absage erteilt.
Wahlrecht bei Verstoß
Werden die strengen Kündigungsregeln für begünstigt behinderte Dienstnehmer nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Weiß der Arbeitgeber von der Behinderung, könnten ihm sogar Schadenersatzzahlungen drohen, wenn er den Dienstnehmer kündigt, ohne sich an den besonderen Kündigungsschutz zu halten. Laut Günter Hahnenkamp von der Arbeiterkammer Wien hat der Dienstnehmer hier nämlich ein Wahlrecht: Die Kündigung ist entweder unwirksam, und das Arbeitsverhältnis wird weitergeführt, oder der Dienstnehmer kann Schadenersatz verlangen.
* Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des Arbeitsmarktservice Niederösterreich.
Ein ausführlicher Beitrag von
Gerhartl zu diesem Thema
erscheint auch in der "PV-Info" des Linde Verlags. *