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Betriebliche Bankkonten und Wertpapierdepots führen dazu, dass die von ihnen herrührenden Guthabenszinsen und Wertpapierkupons Teil der betrieblichen Einnahmen werden. Die von diesen Kapitalerträgen durch die Bankinstitute einbehaltenen Kapitalertragsteuern sind wie Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen zu behandeln. Da diese Erträge aber im Rahmen des Betriebsgewinns ohnehin der normalen Besteuerung unterliegen, ist der KESt.-Abzug eigentlich ein unnötiger Vorgang. Vor allem Kapitalgesellschaften bedienen sich daher meistens der Möglichkeit, den KESt.-Abzug durch Vorlage einer Befreiungserklärung zu vermeiden.
Bei der Entgegennahme solcher Befreiungserklärungen, die im Wege des Bankinstituts an die Finanz übermittelt werden, ist der Fiskus neuerdings kritischer geworden. Vor allem will man pauschale "Gesamterklärungen", die alle bestehenden und künftigen Erträge aus Geldkonten und Forderungswertpapieren abdecken, nicht anerkennen. Diese strenge Betrachtungsweise geht jetzt aus einer Anfragenbeantwortung hervor, die das Ministerium kürzlich publik gemacht hat.
Eine Erklärung dergestalt, dass Erträge sowohl aus bestehenden als auch künftig zu eröffnenden Konten, Subkonten, Sparbüchern und Depots als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind, stellt keine ordnungsgemäße KESt.-Befreiungserklärung dar", heißt es in der ministeriellen Stellungnahme. Und weiter: "Aus der in § 94 Z 5 EStG vorgesehenen Verpflichtung, die Befreiungserklärung an das Finanzamt weiterzuleiten, ist ersichtlich, dass damit dem Finanzamt eine Kontrolle der als befreit behandelten Erträge ermöglicht wird. Eine Befreiungserklärung, die auch zukünftig zu eröffnende Konten, Sparbücher und Depots einbezieht, würde diese Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der letztgenannten Konten, Sparbücher und Depots vereiteln", heißt es in der Aussendung.