Es muss offenbar immer erst der Europäische Gerichtshof aktiv werden, um österreichische Steuergesetze an die Usancen des Gemeinschaftsrechts anzupassen. Eines der meist diskutierten Problemfelder war die Besteuerung ausländischer Dividendeneinkünfte im Privatvermögen heimischer Investoren.
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Das Budgetbegleitgesetz 2003 und die dazu soeben veröffentliche "AuslandsKEst-Verordnung" haben die Rechtsmeinung der hohen Richter aus Luxemburg nun ins inländische Recht umgesetzt. Fazit: Ausländische Dividendenkupons unterliegen künftig der 25-%-Abzugssteuer (oder einer analogen Steuer bei der Veranlagung) und sind damit endbesteuert. Die Neuregelung gilt freilich erst ab 1. April 2004. Bis dahin gelten verschiedene Übergangsregelungen.
Von Bedeutung ist dabei vor allem der Zeitraum zwischen 1. Jänner 1995 (EU-Beitritt) und 31. März 2003. Die in dieser Periode vereinnahmten Auslandsdividenden wurden bzw. werden von der Finanz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als zum normalen (progressiven) Steuertarif pflichtig angesehen, das heißt, sie können bis zu 50 % besteuert werden. Dies widerspricht allerdings der Kapitalverkehrsfreiheit, die im EG-Vertrag verbürgt ist.
Einige Steuerzahler, die offenbar von dieser Progressionsbesteuerung hart getroffen sind, haben die bezüglichen Bescheide beeinsprucht und beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerden erhoben. Der Gerichtshof hat dazu ein entsprechendes Vorab-Entscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemacht und um Beurteilung der Rechtslage sozusagen aus "europäischer Sicht" ersucht. Das Verfahren ist derzeit im Prüfungsstadium.
Steuerberater empfehlen deshalb ihren Klienten, in allen noch offenen (oder wiederaufgenommenen) Einkommensteuerverfahren dieser Periode einen Antrag auf Besteuerung der Auslandsdividenden zum halben Steuertarifsatz zu stellen und sich dabei auf das anhängige EuGH Verfahren zu berufen. Abgewiesene Anträge sollten mit Berufung und Aussetzungsbegehren bekämpft werden.