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Die gemeinsame Mahlzeit geht bevor. Ist für Schüler oder Studenten die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich, dann ist das ein Grund für steuerliche Hilfe, konkret: für den Steuerfreibetrag bei auswärtiger Berufsausbildung. Gerade rechtzeitig vor Beginn des neuen Studienjahres wird ein Richterspruch der Verwaltungsrichter bekannt, der für viele Eltern mit "Pendler-Schülern" interessant sein könnte.
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Wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine ausreichende Ausbildungsmöglichkeit für ein Kind vorhanden ist, wenn also den Eltern für die auswärtige Schule, Hochschule, Lehre oder sonstige Berufsausbildung ihres Nachwuchses erhöhte Kosten erwachsen, dann gilt das als außergewöhnliche Belastung, die ihnen durch einen monatlichen Steuerfreibetrag von 1.500 Schilling erleichtert werden kann.
80 km Einzugsbereich
Über die Frage, wann eine Berufsausbildung "auswärtig" ist und welche begrifflichen und geographischen Abgrenzungen dabei gelten, gab es lange Zeit unterschiedliche Auffassungen zwischen Steuerzahlern und Fiskus, bis sich die Finanz entschloss, im Rahmen einer Verordnung (1995) halbwegs klare Richtlinien zu schaffen. Seither gilt als Richtschnur ein 80 km-Radius für den ausschlaggebenden Begriff des "Einzugsbereiches". Freilich mit Ausnahmen:
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt liegen, gelten generell als außerhalb des Einzugsbereiches gelegen. Folge: Steuerfreibetrag steht zu.
Ausnahme: Auch innerhalb des 80 km-Radius gibt es den Freibetrag, wenn die Fahrzeit Wohnort-Ausbildungsort (bzw. umgekehrt) jeweils mehr als je 1 Stunde beträgt.
Zumutbare Entfernung
Ausnahme von der Ausnahme: Ungeachtet der tatsächlichen Fahrzeit gibt es keinen Freibetrag, wenn die maßgeblichen Entfernungen in einer der drei umfangreichen Sonder-Verordnungen zum Studienförderungsgesetz genannt sind. In diesen drei Dekreten sind die meisten Studienorte Österreichs und die in ihrem Um-kreis liegenden ("zumutbaren") Gemeinden penibel aufgelistet. Die drei Verordnungen liegen bei den Finanzämtern auf.
Letzte Ausnahme: Die 80 km-Entfernung ist für jene Schüler oder Lehrlinge unbeachtlich, die innerhalb von 25 km vom Wohnort keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben und deshalb am Ausbildungsort eine eigene Unterkunft (etwa ein Internat) bewohnen. Freibetrag steht zu.
Studium am "Wohnort"
Die etwas kompliziert anmutende Regelung aus dem Jahr 1995 hat immerhin zu einer gewissen Rechtsicherheit ge-führt. Dass es dennoch immer wieder zu Friktionen zwischen Bürgern und Finanz kommt, beweist das eingangs erwähnte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai dieses Jahres (Zl. 2000/13/0075), das einen Studenten aus Waidhofen/Thaya betrifft, der in Wien studiert: mehr als 80 km vom Elternhaus entfernt. Die Besonderheit: Die im Waldviertel wohnenden Eltern besitzen noch von früher eine Wohnung in Wien, die der Student während seiner Uni-Zeit natürlich bewohnt. Also: Wohnung am Studienort, somit innerhalb des Einzugsbereichs, womöglich nur ein paar Kilometer von der Uni entfernt. Für die Finanz ein klarer Fall: kein Freibetrag.
Ausgangspunkt Elternhaus
Doch ein Freibetrag, fanden die hohen Richter. Es sei näm-lich nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studienheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren, im Besitz der Eltern stehenden Wohnung aufhält. Ausschlaggebend sei vielmehr, wo sich der Familienwohnort der Eltern (mit der Möglichkeit des Kindes zur Teilnahme an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung) befindet.
Mit dem Abstellen nur "auf den jeweiligen Wohnort" (ohne Feststellungen über die Lage des Familienwohnortes zu treffen) dürfe der Steuerfreibetrag nicht verweigert werden, heißt es in dem Judikat.
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