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Studienkosten sind für die Hörer von AHS und Universitäten absetzbar

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Es ist ja so leicht, einen neuen Steuervorteil entstehen zu lassen: man schneidet einfach einen negativen Satzteil aus dem Gesetz heraus und schon sieht die Welt der Steuerzahler rosiger aus. Hier: die Welt der steuerzahlenden Studenten.


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Rechtzeitig zu Semesterbeginn legt der Fiskus den Entwurf eines Abgabenänderungs-Gesetzes vor, mit dem den Hörern an AHS und Uni bisher verschlossene Türen zu Steuerabsetzposten geöffnet werden. Und das bereits für das laufende Steuerjahr 2004.

Das "Geschenk" des Finanzministeriums kommt freilich nicht uneigennützig. Der Verfassungsgerichtshof hatte im Mai dieses Jahres nicht einsehen wollen, warum Aus- bzw. Fortbildungskosten eines Fachhochschülers steuerlich absetzbar sein können, jene eines AHSlers oder eines Uni-Studenten aber nicht. Deshalb hat er das diesbezügliche Verbot im Einkommensteuergesetz aufgehoben. Die Aufhebung bezog sich allerdings noch auf alte Rechtslage.

Weil aber ein analoges Verbot auch im aktuellen Steuergesetz verankert ist und weil auch dieser Paragraph inzwischen schon beim Höchstgericht angefochten wird, trat der Fiskus die Flucht nach vorne an. Das Ergebnis: der neue Steuervorteil im kommenden Abgabenänderungsgesetz. (Die "Wiener Zeitung" hat über den Entwurf bereits berichtet).

Werbungskosten für Ausbildung absetzbar

Neu ist also, dass sämtliche Aufwendungen, die dem Studenten einer allgemein bildenden höheren Schule (AHS) oder einer Uni erwachsen, steuerlich absetzbar sein dürfen, in der Regel wohl als Werbungskosten, seltener auch als Betriebsausgaben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um (Grund-)Ausbildungskosten handelt oder um (wissenserweiternde) Fortbildungskosten.

Neu begünstigt sind also die Hörer aller universitären Ausbildungsgrade (Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien) sowie jene der AHS-Anstalten in allen ihren Ausformungen, auch zur Berufsreifeprüfung oder etwa als Polytechnikum. Damit ist die Absetzbarkeit dieser Ausgaben gleichgestellt mit den Studienkosten an Fach- oder Handelsschulen, Handelsakademien, Fachhochschulen, Uni-Lehrgängen und ähnlichen Einrichtungen.

Für die Uni-Studenten erweitert sich damit die ebenfalls seit heuer geltende Absetzbarkeit der Semester-Studiengebühren weit darüber hinaus.

Zusammenhang mit der Berufstätigkeit

Die schon für die Fachhochschüler geltenden Voraussetzungen für die Kosten-Absetzbarkeit sind jetzt auch für die AHS- und Uni-Hörer von Bedeutung. Das Gesetz hat dabei allerdings eine kleine Nuancierung vorgenommen. Die Aus- bzw. Fortbildung muss im Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten (bzw. damit verwandten) Berufstätigkeit stehen oder sie muss Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme sein, die auf eine "tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt". Es genügt also bei der Umschulung nicht (wie bisher), dass das Studium die Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld bloß ermöglichen wird; sie muss sich direkt darauf beziehen.

Das Anvisieren des künftigen "anderen Berufs" ist natürlich ein Fernziel, die Studienausgaben fallen dagegen schon früher an. Deshalb warnen die Gesetzmacher (zwar nicht im Gesetzentwurf, sondern in den erläuternden Bemerkungen) zur Vorsicht: Aufwendungen sollen nur dann als vorweggenommene Ausgaben abzugsfähig sein, wenn sie auf die tatsächliche Berufsarbeit abzielen. Man hat sich da nicht für ein Ausgaben-Wartetasten-Modell entschieden, sieht aber offenbar auch keine Sanktion vor, wenn die Umschulung (aus welchem Grund immer) in einem Flop endet.

Praktisch kommt die Steuerabsetz-Möglichkeit wohl ohnehin nur für Studiosi in Frage, die bereits berufliche Einkünfte erzielen und deren Lohnsteuer-Scherflein einen Steuerabsetzposten überhaupt wirksam werden lassen.

Der Umfang der absetzbaren Studienaufwendungen ist der gleiche wie schon bisher bei den Fachhochschulen. In Frage kommen alle Ausgaben für Lehrmittel, Skripten, Fachliteratur, Kursgebühren (die Semester-Gebühren sowieso), PC-Kosten; ferner Fahrtkosten, Taggelder und Ausgaben für notwendige Nächtigungen. Für letztere sieht das Gesetz allerdings eine Limitierung vor, die sich am Nächtigungsgeld für reisende Bundesbeamten orientiert. Es ist derzeit mit 81,45 Euro begrenzt. Da kann ein müdes Studentenhaupt freilich schon genüsslich nächtigen.