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Tauziehen um Kommunalsteuer bei den Personal-Leasing-Firmen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Mit der Novelle sollte eine gerechte Lösung erreicht werden. Aber die neue Gerechtigkeit hat noch Kanten und Ecken und vor allem handfeste administrative Tücken. Es geht um die Neuregelung der Kommunalsteuer für die so genannten "Leiharbeiter". Eine gesetzliche Systemänderung zum Jahreswechsel hat ein kleines Chaos de luxe verursacht.


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Die gesetzlich korrekte Bezeichnung ist "Arbeitskräfte-überlasser", aber unter diesem schwulstigen Begriff segelt keiner. Die 999 heimischen Firmen, die sich derzeit mit dem "Verleih" (richtig: mit der Vermietung) von Arbeitskräften beschäftigen, findet man unter Personalleasing, Leiharbeit, Personalbereitstellung, Manpower-Leasing oder einfach unter "Zeitarbeit". Sie verwalten einen breit gestreuten Kreis von etwa 30.000 Personen mit einer Palette, die gleicher Maßen Reinigungsfrauen, Hilfsarbeiter, erfahrene Fachkräfte und spezialisierte Akademiker umfasst.

Systemänderung ab 2001

Bis zum Ende des Vorjahres war die Welt für diese Personalverleaser noch in Ordnung. Die Kommunalsteuer für die Dienstnehmer-Löhne war an jene Gemeinde zu entrichten, in der die Leiharbeit-Firma ihren Sitz hatte. Seit Jahresbeginn 2001 hat man das System geändert. Jetzt ist grundsätzlich jener Betrieb zur Steuer verhalten, der die geleasten Mitarbeiter tatsächlich einsetzt. Die KommSt soll jener Gemeinde gehören, in der der "Beschäftiger" den Einsatz-Betrieb hat. Das wird deutlich, wenn Verleaser-Gemeinde und Arbeitseinsatz-Gemeinde nicht mehr identisch sind, was vor allem bei den großen heimischen Zeitarbeiter-Verleasern häufig vorkommt.

Steuer vom Leasing-Entgelt

Die Steuer kann in diesen Fällen natürlich nicht mehr von den tatsächlichen Löhnen der vermittelten Dienstnehmer berechnet werden (die der Beschäftiger in der Regel gar nicht kennt), sondern sie wird vom "Gestellungsentgelt" ermittelt, also von jenem Preis, den der Beschäftiger an den Personalverleaser bezahlt - aber auch hier nicht vom vollen Entgelt, sondern nur von 70% davon.

Steuerschuldner für das beschäftigte Leasingpersonal ist also nicht mehr der Arbeitskräfteüberlasser, sondern jener Unternehmer, in dessen Betrieb die (fremden) Dienstnehmer beschäftigt werden. Aus Gründen, die zunächst plausibel erscheinen. Erstens wird die Dienstnehmer-Steuer jenen Gemeinden zugeführt, in denen die Einsatzkräfte tatsächlich tätig sind (und nicht dort, von wo sie bloß vermittelt werden). Zweitens werden auf diese Weise auch jene Leiharbeiter steuerlich "eingefangen", die aus dem Ausland herein vermittelt werden und deren ausländische Verleaser kaum steuerlich zu fassen wären.

Schwierige Umstellung

Die plausiblen Argumente führen freilich in der Praxis zu erheblichen Problemen - schon zivilrechtlich, denn die Personalverleaser müssen mit den Kunden eine neue Vertragslage schaffen. Weiters muss das Rechnungswesen auf die neue Rechtslage hin adaptiert werden; es gilt jetzt steuerlich nach "Heim"-Arbeitern und "Fremd"-Arbeitern zu unterscheiden, mit allen Unterschiedlichkeiten, die sich aus der kurz-, mittel- oder langfristigen Beschäftigung oder aus Steh- und Reisezeiten ergeben.

Vereinfachung gesucht

Es muss auch noch der Beschäftiger an seine neue, bisher womöglich ungewohnte Steuerpflicht erinnert werden, wobei er selbst seine Steuerermittlungsunterlagen adaptieren muss. Denn gewisse Spesenersätze (km-Geld, Diäten, usw.) und die USt können aus den Gestellungsentgelten ausgeklammert werden, ehe die 70%-Basis und davon die 3% KommSt ermittelt werden. Letztlich ist es selbst bei der Ausländerbesteuerung nicht so sicher, ob nicht die EU-Oberinstanzen darin eine Diskriminierung sehen und den Gemeinden nahe treten könnten.

Um wenigstens einen Teil der aufgetretenen Zweifelsfragen zu klären, hat das Finanzministerium dem kurzen Novellen-text umfangreiche Erläuterungen nachgeschickt. Personal-verleaser, Gemeindebund und Bürgermeister sind damit freilich noch lange nicht zufrieden.

Da aber kaum mit einer Rückkehr zum alten KommSt-System zu rechnen ist, sucht man für die aufgetretenen - vor allem administrativen - Probleme Erleichterungen. So steht ein "Mix-System" zur Diskussion, um die Steuerpflicht für Kurz-Zeit-verleaste Mitarbeiter weiterhin in der Sitz-Gemeinde der Leiharbeiterfirma zu belassen und nur für die Langzeit-Einsatzkräfte an die Beschäftiger-Betriebe zu delegieren; angeblich eine organisatorische Vereinfachung für die vielen kleinen Personalverleaser.

Günstige Gelegenheit

Auch ein Steuerpool wäre denkbar, in den alle Verleaser einzahlen und von wo aus dann die Steuer gemeindeweise aufgeteilt würde. Letztlich könnte man sich bei der Finanz sogar eine Senkung des 70%-Basissatzes vorstellen, was naturgemäß den Bürgermeistern zuwiderläuft. Soeben ist das Budgetbegleitgesetz 2002 in Parlamentsarbeit. Die Gelegenheit wäre günstig, um die Konfusion aus dem Begleitgesetz 2001 wieder zu bereinigen. Erfreulich dabei: Alle Beteiligten erklären sich konsensbereit.