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Tea und Sandwich statt Mittagspause

Von Michael Krichel

Wirtschaft

Schnelle, billige Gründung. | Aber Unsicherheit durch anzuwendendes britisches Recht. | Wien. Viele Unternehmensneugründer stellen sich die Frage, in welcher Rechtsform das eigene Unternehmen am Markt auftreten soll. In letzter Zeit kommt öfter die Frage auf, was es eigentlich mit der so genannten Limited auf sich hat. Dabei handelt es sich um eine britische Rechtsform, ähnlich der österreichischen GmbH. Was bedeutet diese Rechtsform und wie wird sie gegründet?


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Nach dem förmlichen Antrag zur Gründung einer Limited wird vom englischen Handelsregister geprüft, ob der Firmenname in England frei ist. Wenn ja, wird mit diesem Namen das Unternehmen in England gegründet und die Gründungsdokumente sowie die offizielle Bestätigung der Firmengründung durch das englische Handelsregister zugesandt. Im letzten Schritt erfolgt die Eintragung der Zweigniederlassung im österreichischen Firmenbuch. Dazu benötigen Unternehmer die Bescheinigung des englischen Handelsregisters, die Beglaubigung eines österreichischen Notars, eine beglaubigte Übersetzung des Geschäftsvertrages und eine Kopie des Gesellschaftsvertrages mit der Unterschrift des Notars.

Wenn die Eintragung im Firmenbuch erfolgt ist, erteilt die Gewerbebehörde einen Gewerbeschein. Außerdem muss das Unternehmen beim Finanzamt angemeldet werden. Als Zweigniederlassung der Limited in Österreich werden im Rahmen der Geschäftstätigkeit in Österreich die üblichen Steuern (KÖSt) gezahlt; in der Regel erfolgt keine Besteuerung in Großbritannien.

Office notwendig, um Dokumente aufzulegen

Auch wenn die Limited in Großbritannien keine Geschäftstätigkeit ausübt, benötigt sie dort ein so genanntes registered office, in dem die Möglichkeit zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährleistet sein muss. Jährlich sind der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht der Direktoren dem englischen Register vorzulegen. Sollte man dieser Pflicht nicht nachkommen, erfolgt nach vorangehender Mahnung des Gesellschaftsregisters die Löschung der Limited. Bei der Haftung ist zu berücksichtigen, dass sich diese nach dem englischen Gesellschaftsrecht richtet. Sie ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Im Falle von Missbrauch oder Fehlverhalten erfolgt der Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter; ebenfalls nach englischem Recht.

Diese Limited wird von kleinen und mittleren Unternehmen bevorzugt, da - im Vergleich zur GmbH - das Mindeststammkapital von 35.000 Euro nicht aufgebracht werden muss. Weitere Vorteile:

 Die Gründung ist innerhalb weniger Tage möglich.

 Die Gründungskosten betragen rund 2200 Euro inklusive beglaubigter Abschriften und Eintragung beim österreichischen Firmenbuch.

 Abgesehen von Durchgriffshaftungen bei Fehlverhalten und Missbrauch beschränkt sich die Haftung auf das Gesellschaftvermögen.

 Geringe Bürokratie des englischen Gesellschaftsrechts. So sind spätere Aufnahmen von Gesellschaftern ohne Notar möglich.

Die Nachteile nicht aus den Augen lassen

Doch gilt es auch jede Menge Nachteile zu berücksichtigen. Die Limited ist eine relativ neue Alternative zur GmbH und Geschäftspartner wissen häufig nicht viel über den geschäftlichen Umgang mit einer solchen Rechtsform. So wird sie bei Banken aber auch bei Lieferanten vielfach noch nicht akzeptiert. Banken und Kreditgeber werden sich zur Absicherung nicht mit einem haftenden Kapital zufrieden geben, das wegen des nicht eingezahlten Stammkapitals tendenziell gegen Null gehen kann, da insbesondere in der Startphase auch mit entsprechenden Anlaufverlusten zu rechnen ist. Ein weiterer Nachteil ist das Fehlen des Beurkundungserfordnisses und der notariellen Beratung, die unerfahrene Gründer vor übereilten Gründungen schützen sollen.

Als wesentlicher Nachteil ist die Unsicherheit mit dem englischen Recht anzuführen. Werden Verpflichtungen nach englischem Recht nicht strikt erfüllt, droht die Löschung der Gesellschaft aus dem Register. Diese wird hart und kurzfristig exekutiert. Die Folge ist, dass das Unternehmen in Österreich formal plötzlich gar nicht mehr existent ist. Daraus können persönliche Haftungen entstehen. Dazu kommen hohe Beratungskosten, wenn umfangreicher englischer Rechtsbeistand notwendig wird. Wird die Limited in England geklagt, wird der österreichische Unternehmer mit einer unbekannten Rechtslage, unbekanntem Prozessrecht und schwer einschätzbaren Kostenrisiken konfrontiert.

Michael Krichel ist Eigentümer der MK Consulting. Infos unter www.mk-consulting.at.