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Teilpauschalierung für selbständige Handelsvertreter

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Nicht der große Wurf, aber einmal ein Anfang, meinen Handelsvertreter, wenn sie von der neuen Verordnung hören, mit der ihnen der Finanzminister das Leben mit dem Finanzamt erleichtern will. | Tatsächlich ist dabei nur eine kleine Teilpauschalierung herausgekommen, die der redefreudigen Zunft ab kommendem Jahr angeboten wird. Die weit wichtigere Forderung der Außendienstleute, nämlich der | Vorsteuerabzug für ihr wichtigstes Arbeitsmittel, das Auto, kann der Fiskus auch weiterhin nicht erfüllen.


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Die neue Verordnung billigt den selbständigen Handelsvertretern zu, dass sie für einen genau bestimmten Teil ihrer beruflichen Ausgaben statt der tatsächlichen Belege und Quittungen einfach ein

steuerabsetzbares Pauschale wählen können. Können · nicht müssen.

12% Betriebsausgabenpauschale

Das vorgesehene Betriebsausgabenpauschale kann dabei mit 12% des Nettoumsatzes, jedoch höchstens bis zu 80.000 Schilling jährlich beansprucht werden. Mit diesem Pauschalabzug sollen folgende, im

einzelnen dann nicht mehr nachweispflichtige Ausgaben abgedeckt werden:

1. Die Reisediäten (Tagesgelder),

2. Die Kosten eines etwaigen Arbeitsraumes daheim (Kanzlei- und Lagerräumlichkeiten),

3. Die Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden

4. Die kleinen, üblicherweise nicht belegbaren Geschäftsausgaben, wie etwa Trinkgelder oder auswärtige Telefonspesen.

Alle übrigen beruflichen Ausgaben eines Jahres können neben dem erwähnten Pauschale in ihrer tatsächlichen (und belegmäßig nachgewiesenen) Höhe geltend gemacht werden, insbesondere also die Kfz-

Kosten, Fahrt- und Reisespesen, Büromaterialien, Kammerumlagen, Subprovisionen, Pflichtversicherungen, Investitionen-AfA, usw.). Für diese tatsächlichen Ausgaben besteht also auch

Aufzeichnungspflicht.

Vorteil für Kleinunternehmer

Die neue Teilpauschalierung kann von allen Vertreterunternehmen ausgenützt werden, deren Jahresumsatz im Vorjahr (für 2000 also im Jahr 1999) die Grenze von 3,0 Mill. Schilling (netto) nicht

überstiegen hat. Dennoch wird das Pauschale nur für Kleinunternehmen wirklich Sinn machen, die wesentlich unter diesem Höchstbetrag liegen. Der Vorteil liegt für diese Vertreter vor allem darin, dass

sie hinsichtlich der pauschalierten Ausgaben den häufigen Reibungen mit der Finanzbehörde aus dem Wege gehen können.

So sind vor allem Reisen zu regelmäßigen Zielorten, also zu angeblich neuen Mittelpunkten der Tätigkeit sowie auch die Reisetätigkeiten innerhalb einer Region immer wieder Grund für

Auseinandersetzungen mit der Finanz, welche den Abzug von Tagesdiäten diesfalls verweigern will.

Arbeitszimmer wieder denkmöglich

Auch die nun offenkundige Wiederanerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Handelsvertreters stellt einen beachtlichen Sinneswandel innerhalb der Finanzbehörde dar, die · wie man aus dem

Ministerium hört · die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitsraumes im Wohnungsverband eines Vertreters wieder für denkmöglich hält. Und dies, obgleich im Motivenbericht zum

Strukturanpassungsgesetz 1996 diesem Personenkreis ein Heimbüro ausdrücklich aberkannt worden war.

Die erneute Anerkennung eines häuslichen Arbeitsraumes ist zweifellos durch die jüngste Rechtsprechung des Höchstgerichts erleichtert worden und wird nun von den wachen Außendienstleuten nicht bloß

für die Zukunft, sondern wohl auch für noch nicht rechtskräftig veranlagte Vorjahre reklamiert werden. Noch ein weiteres, diesmal formales Tabu wird durch die neue Handelsvertreterpauschalierung

durchbrochen. Anders als bei sonstigen Pauschalierungen, die regelmäßig nur für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten, soll diese Verordnung auch für Vertreter gelten, die ihre Gewinnermittlung aus

doppelter Buchhaltung und Bilanz ableiten. Das steht zwar so nicht wörtlich in der Verordnung, soll aber nach Aussage aus dem Ministerium jedenfalls in einem kommenden Durchführungserlass

festgeschrieben werden.

12% Vorsteuerpauschale

Neben der Betriebsausgabenpauschalierung sieht die neue Verordnung übrigens auch eine umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung für die Vertreter vor. Dazu wird ein Satz von 12% der pauschalierten

Ausgaben (höchstens also 12% von 80.000 Schilling, somit maximal 9.600 Schilling) angeboten. Zusätzlich zu diesem Vorsteuerpauschale werden die aus den übrigen, tatsächlichen Ausgaben abgeleiteten

Vorsteuern anerkannt. Praktisch bedeutet das Vorsteuerpauschale 12% von 12%, somit 1,44% des dem Pauschale zugeordneten Nettoumsatzes.

Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschale sind nicht unbedingt junktimiert; jede Methode kann für allein gewählt werden. Während das Ausgabenpauschale jährlich neu (oder auch nicht) beansprucht werden

kann, ist man bei einer Nutzung der Vorsteuerpauschalierung mindestens für zwei Jahre an dieses System gebunden, ehe man wieder zur total individuellen Vorsteuerberechnung umsteigen kann.

Pauschalierung für Nichtselbständige

Die neue Pauschalierungsverordnung gilt, wie erwähnt, nur für die selbständig tätigen Vertreter. Für die unselbständigen Handelsreisenden besteht schon seit 1993 die Möglichkeit, eine (Voll-

)pauschalierung aller Berufsausgaben (Werbungskosten) in Anspruch zu nehmen. Der pauschale Ausgabensatz beträgt hier 5% der laufenden Bezüge, höchstens 30.000 Schilling jährlich. Kostenersätze, die

der Dienstgeber leistet, können zusätzlich · ohne Anrechnung auf dieses Pauschale · eingenommen werden.