Das eine System ist ihnen zu mickrig, das andere praktisch unanwendbar. Also haben die verhandlungsgewandten Handelsvertreter den Finanzminister bekniet, ihnen abseits von der üblichen | Betriebsausgabenpauschalierung und der umstrittenen Individualmethode doch ein eigenes, berufsspezifisches Modell zu ermöglichen. Es hat gewirkt, aber ein bisschen gedauert. Die seit Herbst des | Vorjahres fertig konzipierte Verordnung ist jetzt vom Finanzministerium veröffentlicht worden und erstmals ab diesem Jahr anwendbar.
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"Die Besonderheiten des Berufes des Handelsvertreters rechtfertigen es nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, die Pauschalierung der Handelsvertreter in einer eigenen Verordnung zu
regeln", heißt es in den Erläuterungen zur Verordnung. Und weiter: "Damit können in einer Vielzahl von Fällen Rechtsstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung zum Teil wegen Bagatellbeträgen vermieden
werden".
12% Umsatzpauschale
Bei den "Bagatellbeträgen", um die ständig gestritten wird, handelt es sich meistens um die Tagesdiäten bei Reisen, um die anteiligen Kosten für den häuslichen Arbeitsraum des Vertreters, um die
Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde und um die vielen kleinen Tagesspesen, für die es praktisch keine Belege gibt, wie Trinkgelder, Auswärtstelefonate und ähnliches. In Summe durchaus keine
Bagatelle, sondern ein wesentlicher Posten der Berufsausgaben des Vermittlers.
Für genau diese vier Ausgabenbereiche will die neue Verordnung den Vertretern nun · wahlweise · ein gemeinsames Pauschale bieten: 12% des Jahresumsatzes, betragsmäßig limitiert mit 80.000 Schilling
jährlich. Zusätzlich können noch alle anderen berufsbedingten Ausgaben steuerlich abgesetzt werden, soferne sie entsprechend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
Konfliktvermeidung angestrebt
Ob die Inanspruchnahme der angebotenen (Teil-)Pauschalierung im Einzelfall sinnvoll ist, ist eine Frage der individuellen Ausgabensituation. Sie wird Kleinunternehmern eher entgegenkommen (schon
wegen der sonst möglichen "Rechtsstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung"). Sie wird Vertretern mit größerem Geschäftsumfang eher zu gering erscheinen.
Bei den Tagesgeldern wäre zu bedenken, dass die "diätenfreie" 25 km-Zone und die unliebsame 5-Tage-Regel (für die Zuerkennung der Diäten) immer wieder Konfliktstoff mit der Behörde erzeugt. Ähnlich
ist es mit den Konsumationsausgaben, die häufig zu Einschränkungen oder gar zu Streichungen führen, wenn es nicht gelingt, mit den Beamten einen Deal zu erreichen.
Bemerkenswert ist, dass die Finanzverwaltung in der Verordnung erstmals (wenngleich indirekt) zugesteht, dass auch Handelsvertreter zu Hause einen Arbeitsraum haben können, was in der
Vergangenheit immer bestritten wurde.
Auch für Bilanzierende
Voraussetzung für die Anwendung der ab dem Jahr 2000 geltenden Teilpauschalierung ist, dass der Vorjahresumsatz des Handelsvertreters (Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer) die 3-Mill.-Schilling-Grenze
nicht überschritten hat. Ferner muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt in einer "Beilage" (gemeint ist: in einer Beilage zu den Steuererklärungen) den Umstand der beanspruchten Pauschalierung
mitteilen und ihre Berechnungsgrundlage darstellen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die neue Verordnung ganz allgemein "im Rahmen der Gewinnermittlung" angewendet werden darf. Diese eigentlich selbstverständliche Aussage bedeutet
freilich, dass das Handelsvertreter-Modell · im Gegensatz zu allen anderen gültigen Pauschalierungsmodellen · nicht nur von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sondern auch von bilanzierenden Selbstständigen
beansprucht werden kann.
12% Vorsteuer-Pauschalierung
Ergänzt wird die Betriebsausgabenpauschalierung durch eine zusätzlich mögliche, aber nicht zwingend junktimierte Vorsteuerpauschalierung bei der Umsatzsteuer. Auch hier handelt es sich bloß um ein
Teilverfahren: von den pauschaliert abgesetzen Ausgaben darf ein Vorsteuerbetrag von 12% berechnet werden, was bei voller Ausnützung der 80.000 Schilling einen Höchstbetrag von 9.600
Schilling jährlich ergibt. Zusätzlich zu diesem Betrag können noch die Vorsteuerbeträge von den übrigen dafür in Frage kommenden Ausgaben abgesetzt werden.
Keinen Vorsteuerabzug (auch keinen pauschalierten) gibt es natürlich für jene Unternehmer, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind, also vor allem für die sogenannten
"Kleinunternehmer", die innerhalb der (Netto-) Umsatzgrenze von 300.000 Schilling jährlich liegen und auch nicht für die Umsatzsteuerpflicht optiert haben.
Methode für Dienstnehmer
Das neue Pauschalierungsverfahren für die selbstständigen Handelsvertreter hat ein Pendant bei den nichtselbstständigen Handelsreisenden. Für diese Berufsgruppe sieht eine schon seit
längerem geltende Verordnung die Möglichkeit vor, anstelle der tatsächlichen Berufsausgaben (hier: "Werbungskosten") einen pauschalierten Absetzposten von 5% der laufenden Monatsbezüge zu
beanspruchen, limitiert mit 30.000 Schilling jährlich. Kostenersätze des Dienstgebers brauchen auf dieses Pauschale nicht angerechnet zu werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschales ist, dass der Vertreter (überwiegend) im Außendienst tätig sein muss, was durch eine entsprechende Dienstgeberbestätigung nachzuweisen
ist. Die Arbeit muss schwerpunktmäßig in der Anbahnung und im Abschluss von Geschäften liegen. Bloße Überwachungs- oder Inkassotätigkeit genügt nicht.
Anders als bei der Teilpauschalierung der selbständigen Handelsvertreter gibt es bei den Nichtselbständigen keine Zweigleisigkeit: die Reisenden können das Werbungskostenpauschale ganz oder gar nicht
geltend machen; zusätzliche Berufsausgaben werden aber nicht geduldet.