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Teilzeit-Entgelt kürzt Abfertigung. | Klägerin blitzt vor Höchstgericht ab. | Wien. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst entschieden, wie eine Abfertigung zu berechnen ist, wenn nach (langjähriger) Vollzeitbeschäftigung zuletzt Teilzeitarbeit geleistet wurde. Bei der Berechnung der Abfertigung ist dabei auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen.
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Anlass für das höchstgerichtliche Urteil war die Klage einer Dienstnehmerin, die eine höhere Abfertigung forderte. Das Dienstverhältnis wurde nach 25 Jahren Vollzeitbeschäftigung und anschließend dreijähriger Teilzeitarbeit beendet. Die Abfertigung berechnete sich aber auf Basis des letzten Entgeltes.
Letztes Gehalt gilt
Die Klägerin begehrte eine höhere Abfertigung mit der Begründung, sie sei 25 Jahre lang vollzeitbeschäftigt gewesen und die Abfertigung sei daher auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Es liege eine Gesetzeslücke vor, verfassungsrechtlich seien Bedenken gegeben und sie sei wegen ihres Geschlechtes diskriminiert. Zur behaupteten Gesetzeslücke hält der OGH in seinem Urteil 9 ObA 6/05f fest, dass nach dem anzuwendenden Oberösterreichischen Landesvertragsbediensteten-Gesetz (OÖLVBG) für die Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat gebührende Monatsentgelt heranzuziehen ist, was der vergleichbaren Regelung im Angestelltengesetz entspricht.
Gegen die behauptete planwidrige Gesetzeslücke spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber für bestimmte Fälle sehr wohl vorgesehen hat, trotz Herabsenkung der Arbeitsleistung die frühere Vollarbeitsverpflichtung bei der Abfertigungsberechnung zu berücksichtigen. Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers zeigt deutlich, dass ihm die Problemstellung bewusst war, er aber eine generelle Lösung nicht normieren wollte.
Darin, dass auf den konkreten Fall keine Sonderbestimmung, sondern die allgemeine Grundregel der Abfertigungsberechnung anzuwenden ist, kann außerdem keine unsachliche Differenzierung erblickt werden, so der Gerichtshof. Angestelltengesetz, OÖ-LVGB und andere vergleichbare Bestimmungen spiegeln nach Meinung des OGH bloß die Versorgungsleistung der Abfertigung wider und sind daher weder unsachlich noch unverhältnismäßig. Vielmehr ist Zweck der Abfertigung, den zuletzt bezogenen Verdienst zu sichern und damit eine gewisse Kontinuität zu gewährleisten.
Frauen diskriminiert?
Auch dem Einwand, die bekämpfte Regelung stelle eine Diskriminierung der Frauen dar, folgte der OGH nicht. Es trifft zwar zu, dass zum weit überwiegenden Teil Frauen in Teilzeitbeschäftigung tätig sind. Eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes benachteiligt die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten aber nicht generell, sondern nur jene, die von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung gewechselt sind. Dass die Rechtslage daher generell Frauen benachteiligt, ist unrichtig, so der OGH.
Walter Zeiler ist Leiter der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien. Die ausführliche Fassung des Beitrages erscheint in der März-Ausgabe der ASoK (Arbeits- und Sozialrechtskartei) im Linde Verlag.
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