Unterschiedliche Regelungen für Landesbedienstete. | Bundes- und Landesbedienstete. | Kritik an der Differenzierung nach Geschlecht. | Wien. In der Privatwirtschaft tätige Mütter und Väter haben ein Recht auf Teilzeit nach der Geburt eines Kindes. Die Rechtslage im Bereich des öffentlichen Dienstes hingegen ist aufgrund der über 30 österreichischen Bundes-, Landes- und Gemeinde-Dienstrechte vielfältig und unübersichtlich. Bestimmte öffentlich Bedienstete haben bereits bundesgesetzliche Teilzeitbeschäftigungsansprüche. Diese Regelungen sind jedoch wegen der unterschiedlichen Behandlung von Mann und Frau verfassungsrechtlich problematisch.
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Für viele öffentlich Bediensteten besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, der jedoch nicht 1:1 jenem der privaten Dienstnehmer entspricht. So besteht etwa eine Einschränkung des Rechts auf Teilzeit, wenn die bisherige Tätigkeit in Teilzeit objektiv selbst bei Ergreifen aller organisatorischer Maßnahmen nicht möglich und auch eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz unmöglich ist.
So wäre es etwa bei bundes-, landes-, gemeinde- und gemeindeverbandsbediensteten Spitalsärztinnen sowie bundesbediensteten Spitalsärzten kein Argument gegen die Teilzeitbeschäftigung, dass dann weniger oder keine Nachtdienste geleistet werden. Denn gerade darin liegt die Besonderheit der Teilzeit, dass quantitativ weniger gearbeitet wird.
Unterschiedliche Regel
Während Bundesbeamte und Bundes-Vertragsbedienstete beiderlei Geschlechts einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, ist bei Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbediensteten zwischen Geschlecht und Ort der Tätigkeit zu unterscheiden:
Für männliche und weibliche in Dienststellen tätige Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete gelten weder Mutterschutzgesetz (MSchG) noch Väterkarenzgesetz (VKG). Es gibt für sie daher keinen bundesgesetzlichen Teilzeitbeschäftigungsanspruch.
Für Frauen, die in Betrieben - etwa Krankenanstalten - als Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete arbeiten, besteht unter der Voraussetzung, dass Teilzeit oder die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz möglich ist, ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung; Für deren männliche Arbeitskollegen jedoch mangels Anwendbarkeit des VKG nicht. Dieses gilt nicht für Dienstverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
Gleichheitswidrig?
Ob dieses nach Geschlecht differierende Ergebnis einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof standhält, ist zweifelhaft. Die Beantwortung dieser Frage hängt vor allem davon ab, ob der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zum Arbeitnehmerschutzrecht oder zum Arbeits- und Dienstrecht zählt.
Im ersten Fall hätte der Bundesgesetzgeber wohl auch für in Betrieben tätige Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete Männer - Beamte und Vertragsbedienstete - aus Gründen der gleichen Schutzwürdigkeit entsprechende Teilzeitregelungen vorzusehen. Zählt der Teilzeitanspruch hingegen zum Arbeits- und Dienstrecht, warum ist der Teilzeitbeschäftigungsanspruch für weibliche Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete in Betrieben dann im MSchG geregelt?
Beide Varianten führen zu keinem befriedigenden Ergebnis, womit man wieder bei der Frage der sachlichen Rechtfertigung und damit der Verfassungskonformität gelandet ist.
Der Autor ist stv. Direktor der österreichischen Ärztekammer. Der ausführliche Beitrag erscheint in der ASoK im Linde-Verlag.