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Verweigerung der Anerkennung, Isolation, systematische Zuteilung unangenehmer Aufgaben, Rufschädigung oder sogar sexuelle Belästigung: Mit dem Modewort Mobbing wird unerwünschtes Verhalten in unterschiedlichen Ausformungen bezeichnet. Eines haben Mobbing-Betroffene aber gemeinsam: Belastende Arbeitsbedingungen, die mitunter unerträglich werden können.
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Trotzdem ist Mobbing schwer zu definieren, da der Begriff als rein plakativer und nicht rechtlicher gebraucht wird, aus dem für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen abgeleitet werden. Daher erübrigt sich zumindest eine juristische Definition bzw. Präzisierung des Begriffs.
Laut oberstgerichtlicher Judikatur handelt es sich in Fällen des Mobbings um "ein neues Wort für ein schon früher bekanntes arbeitsrechtliches Phänomen". Daher können lediglich Parallelen zu diesen bekannten, arbeitsrechtlich sanktionierten, Verhaltensweisen gezogen werden.
Sexuelle Belästigung
Als typische Mobbing-Handlungen werden im allgemeinen die Verweigerung jeglicher Anerkennung, Isolation, systematische Zuteilung unangenehmer Aufgaben, negative Beurteilung der Arbeitsleistung, systematische Rufschädigung bis hin zur sexuellen Belästigung angesehen. Es handelt sich schlicht um die Schaffung einer anhaltend unangenehmen Arbeitssituation für den Betroffenen, wobei ein derartiges Verhalten sowohl vom Arbeitgeber als auch von Arbeitskollegen ausgehen kann. Das österreichische Arbeitsrecht regelt als Folgen solcher Verhaltensweisen zum einen die Austrittsmöglichkeit für den Betroffenen, zum anderen die Entlassung des "Täters" durch den Arbeitgeber.
Sticheleien sind nicht genug
Voraussetzung für einen berechtigten vorzeitigen Austritt - d. h. für eine sofortige einseitige Beendigung durch den Arbeitnehmer - ist allerdings das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass bloße Sticheleien oder gelegentliche Kritik am Arbeitnehmer einen Austritt noch nicht rechtfertigen, da Mobbing auch als Terror am Arbeitsplatz bezeichnet werde.
Demnach müssen die gegen den Arbeitnehmer gerichteten Maßnahmen eine aus "objektiver Sicht gesehene erhebliche Intensität" erreichen. Die Möglichkeit zum Austritt ist daher nur bei wirklicher Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung gegeben. Als Austrittsgründe für gemobbte Arbeitnehmer kommen nach Gesetz eine potentielle Gesundheitsgefährdung, erlittene Ehrverletzungen oder sexuelle Belästigung in Betracht. In allen Fällen hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die Situation aufmerksam zu machen und entsprechende Abhilfemaßnahmen abzuwarten. Der über Mobbinghandlungen informierte Arbeitgeber hat daraufhin geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Als erster geeigneter Schritt wird in diesem Zusammenhang eine nachdrückliche Verwarnung gegenüber dem Täter anzusehen sein. Kann dadurch keine Änderung des verpönten Verhaltens festgestellt werden, hat der Arbeitgeber die Pflicht, den oder die Täter entweder zu versetzen oder überhaupt zu entlassen.
Unverzügliche Entlassung
Bei der Entlassung ist diesbezüglich jedenfalls zu berücksichtigen, dass sie unverzüglich, d. h. nach Erhalt der Information und Prüfung des Entlassungsgrundes, zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber hat zudem den Entlassungsgrund zu beweisen. Bestehen daher in weniger gravierenden Fällen Bedenken ob des Vorliegens oder der Beweisbarkeit eines Entlassungsgrundes, ist eine vorangehende (am besten dokumentierte) Verwarnung unter Androhung einer Entlassung anzuraten.
Wirkt diese der unerwünschten Situation nicht entgegen, ist die Entlassung auszusprechen - andernfalls ist der gemobbte Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt.
* Dr. Katharina Posch ist Universitätsassistentin am Institut für Arbeitsrecht in Wien
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Hilfe für Mobbing-Opfer
Mehrere Beratungsstellen bieten "erste Hilfe" bei Mobbing an:
Im ÖGB etwa das Referat für Humanisierung, Technologie und Umwelt unter der Tel.-Nr. 01/53- 444-344. Doch auch die einzelnen Gewerkschaften wie GPA und GÖD sowie die Landesexekutiven des ÖGB verfügen über spezielle Mobbing-Beratungsstellen. Eine persönliche Beratung für Betroffene ist nach telefonischer Vereinbarung möglich. Informationen unter http://www.oegb.at .
Auch die Beratungsstelle "Work & People" hilft mit Unterstützung der AK Wien bei Mobbing. Sie bietet Telefonberatung, persönliche Betreuung, Hilfe zur Selbsthilfe sowie Seminare zum Thema. Do. 16 bis 20 Uhr unter Tel.-Nr.: 0676/74-94-194.
An der Universität Wien gibt es eine Beratungsstelle für sexuelle Belästigung und Mobbing, die allen Mitarbeiterinnen und Studenten offen steht. Terminvereinbarung für Beratung: Hotline-Nummer: 01/4277 -184-84; Di. und Do. von 16 bis 17 Uhr.