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Tests für mehr Anlegerschutz

Von Stefan Geppert

Wirtschaft

Vorteile für | "normale" Kunden. | Angemessenheit und Risiko müssen geprüft werden. | Wien. Am 1. November 2007 tritt das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) in Kraft, mit dem die Markets in Financial Instruments Directive ("Mifid" - Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten) der Europäischen Union in Österreich umgesetzt wird.


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Die Mifid hat erhebliche Auswirkungen auf den organisatorischen Rahmen des Geschäftsablaufs von Banken und Wertpapierfirmen beziehungsweise Wertpapierdienstleistern. Eine Durchführungsrichtlinie zur Mifid schreibt spezifische Regelungen über Organisationsstruktur, interne Kontrollmechanismen, Compliance, Risikomanagement sowie Abwicklung von Beschwerden vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass in jedem Land der Europäischen Union Wertpapierfirmen zu gleichen Bedingungen Zugang zu den Finanzmärkten haben.

Organisatorischer Aufwand

Während diese Regelungen zur Ermöglichung eines gleichberechtigten Zugangs jedenfalls zu begrüßen sind, erfordert deren hundertprozentige Umsetzung einen großen Aufwand seitens der betroffenen Wertpapierfirmen.

Ursprünglich geplant als Novellierung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie aus dem Jahr 1993, stellt die Mifid tatsächlich einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Erreichung eines einheitlichen Finanzplatzes in der Europäischen Union dar. Sie soll die Transparenz von Wertpapierdienstleistungen wie zum Beispiel Anlageberatung, Portfolioverwaltung und die Vermittlung von Wertpapieren erhöhen und somit den Anlegerschutz stärken. Denn in den vergangenen Jahren wurden immer mehr Anleger auf den Finanzmärkten aktiv, das Angebot an Finanzdienstleistungen wurde immer komplexer und umfangreicher.

Der für den einzelnen Anleger sichtbarste Vorteil der Mifid besteht in der neuen Kundenklassifizierung und den je nach Kundenkategorie unterschiedlichen, umfangreicheren und näher konkretisierten Wohlverhaltensregeln. Die Klassifizierung in Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei muss dem Kunden mitgeteilt werden.

Besondere Schutzbestimmungen

Als "normaler Anleger" ist man - unabhängig von der Höhe des veranlagten Betrages - als Privatkunde einzustufen. Diese Einstufung ist optimal: Für Privatkunden gelten besondere Schutzbestimmungen. Ihnen gegenüber haben die Finanzdienstleister die meisten Informationspflichten.

Wird eine Anlageberatung oder Portfolioverwaltung durchgeführt, muss geprüft werden, ob diese Dienstleistungen für den Kunden geeignet sind. Die Prüfung erfolgt anhand der vom Kunden erteilten Informationen, auf die sich die Wertpapierfirma verlassen darf, sofern sie nicht weiß oder wissen müsste, dass diese Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind. Bei dieser Prüfung wird untersucht, ob den Anlagezielen des Kunden entsprochen wird und die damit einhergehenden Anlagerisiken für den Kunden finanziell tragbar sind. Auch bei anderen Finanzdienstleistungen muss ein Angemessenheitstest durchgeführt werden. Dieser ist allerdings nicht ganz so umfangreich wie jener, der für die Anlageberatung und Portfolioverwaltung vorgesehen ist. Es muss dabei erfragt werden, ob der Kunde die Risiken aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen versteht.

Verzicht durch Kunden ist möglich

Der Kunde kann wie bisher auf die Eignungsprüfung, aber auch auf den Angemessenheitstest verzichten. In diesem Fall darf der Finanzdienstleister lediglich die Aufträge des Kunden durchführen und keine Beratungsleistung erbringen ("Execution Only"). Das ist allerdings nur bei bestimmten Wertpapieren möglich und nur dann, wenn der Kunde es veranlasst. Dieser muss informiert werden, dass weder eine Eignungsnoch eine Angemessenheitsprüfung stattgefunden hat und dass er daher nicht in den Genuss der Wohlverhaltensregeln kommt.

Die Umsetzung der Mifid durch das WAG 2007 wird den Anlegerschutz zweifelsohne erhöhen und für mehr Transparenz auf den Finanzmärkten sorgen. Die Mifid muss sich jedoch - wie so viele Novellierungen im Bereich des Kapitalmarktrechts - erst in der Praxis beweisen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Brauneis Klauser Prändl.