Das Höchstgericht prüfte eine Grundrechtsbeschwerde des 22-Jährigen. Es stellte fest: Er sitzt nicht zu Unrecht in U-Haft.
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Wien. Der Fall eines Soldaten, der am 9. Oktober 2017 einen 20 Jahre alten Rekruten in einer Wiener Kaserne erschossen haben soll, beschäftigte zuletzt den Obersten Gerichtshof. Das Höchstgericht hatte sich mit einer Grundrechtsbeschwerde des 22-jährigen Angeklagten zu befassen. Der junge Mann machte geltend, dass er in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei und zu Unrecht in Untersuchungshaft sitze. Der OGH folgte seinen Ausführungen jedoch nicht und wies die Beschwerde in seiner Entscheidung vom 26. April ab (11 Os 41/18s).
Die Vorgeschichte: Der tödliche Schuss fiel im Ruheraum eines Wachcontainers in einer Kaserne in Leopoldstadt. Das Projektil drang dem auf einer Pritsche Liegenden in den Kopf. Er starb an einer Hirnlähmung. Fest steht, dass der Schuss aus dem Sturmgewehr StG 77 des 22-Jährigen stammt. Er und sein Verteidiger Manfred Arbacher-Stöger sprechen von einem Schießunfall. Er habe seinen schlafenden Kameraden wecken wollen, wobei er gestolpert sei. Da er sich am Abzug seines Gewehres festgehalten habe, sei ein Schuss losgegangen, so der Angeklagte bei einer Tatrekonstruktion im Jänner 2018.
Die Staatsanwaltschaft Wien unterstellt ihm eine vorsätzliche Tötung, sie hat ihn wegen Mordes angeklagt. In ihrer Anklageschrift verweist sie vor allem auf die Ergebnisse eines Schießgutachtens. Dieses passe mit der vom Angeklagten behaupteten Unfallversion nicht zusammen.
Demnach hätte die am Tatort sichergestellte Patrone erkennbare Längsriefen aufweisen müssen, hätte sich die Tatwaffe - wie vom Angeklagten angegeben - selbst geladen, nachdem sie ihm aus der Hand gefallen sein soll. Solche Spuren konnte der Sachverständige aber nicht feststellen. Die Verteidigung hält das Gutachten für oberflächlich und unzureichend.
Eine grob fahrlässige Tötung eines Menschen wird mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Auf Mord stehen zehn bis zu zwanzig Jahre oder lebenslange Haft. Zudem muss der Beschuldigte bei Mordverdacht grundsätzlich in Untersuchungshaft genommen werden.
Unterschiedliche Ansichten
Nach dem Vorfall wurde über den Mann am 12. Oktober 2017 die U-Haft verhängt. Am 22. Jänner 2018 kam er auf freien Fuß, er wurde von der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Wiener Straflandesgerichts enthaftet. Es sei nicht von einem Tatverdacht in Richtung Mord auszugehen, sondern einer dringenden Verdachtslage der grob fahrlässigen Tötung.
Der Mann habe seine Waffe aus Übermut unerlaubt repetiert, entsichert und es verabsäumt, die Patrone aus dem Gewehrlauf auszuwerfen. Im Schlafraum sei der junge Mann dann gestolpert, wodurch sich unabsichtlich ein Schuss gelöst und den Kameraden getroffen habe, so die Richterin. Zu diesem Zeitpunkt lag das Schießgutachten nicht vor, es wurde erst im März erstattet.
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Entscheidung eine Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien (OLG). Am 27. Februar 2018 gab das OLG der Beschwerde Folge. Der Beschuldigte wanderte wieder in U-Haft.
Der dringende Tatverdacht Richtung Mord sei zu bejahen. Zu einer Schussabgabe mit dem StG 77 sei es grundsätzlich notwendig, die Waffe zu repetieren und damit schussbereit zu laden, sie zu entsichern und den Abzug zu betätigen. Das sei mit dem vom Mann geschilderten Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen, sondern mit einer bewussten Schussabgabe, so das Gericht.
Gegen diese OLG-Entscheidung richtete sich die Grundrechtsbeschwerde des 22-Jährigen an den OGH. Mit einer solchen kann geltend gemacht werden, dass man durch die gesetzwidrige Anordnung oder Fortsetzung der U-Haft in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wird. Der OGH muss die bekämpfte Entscheidung überprüfen und kann sie gegebenenfalls aufheben.
Was er im konkreten Fall eben nicht tat. Der Beschwerde gelinge es nicht, "Begründungsmängel aufzuzeigen, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen", so der OGH. Auch vermöge sie nicht, "Aktenbestandteile zu benennen, die erhebliche Bedenken gegen die Annahme jener Tatsachen erwecken, die dem dringenden Verdacht (...) zu Grunde liegen". Die Grundrechtsbeschwerde wurde abgewiesen. Der Mann muss in U-Haft bleiben.
Eine präjudizielle Auswirkung auf die Hauptverhandlung, die am 7. Juni beginnt, hat diese OGH-Entscheidung nicht. Sie beschäftigte sich nur mit der vorläufigen Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hinsichtlich des dringenden Tatverdachts. In der Verhandlung werden die acht Geschworenen alleine über die Schuldfrage entscheiden, die allfällige Strafe legen sie mit den Berufsrichtern gemeinsam fest.