Österreich wurde von der Europäischen Kommission verklagt, weil es in fünf Jahren nicht geschafft hat, die Transparenz-Richtlinie voll umzusetzen.
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Österreich hat sich wegen seiner mangelhaften Umsetzung der Transparenz-Richtlinie 2000/52/EG nicht nur Tadel von der Wettbewerbskommissarin eingefangen; auch eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist dazu anhängig. Die EU-Kommissarin Neelie Kroes stellte dazu am 30. Juni 2006 trocken fest:
"Die europäischen Bürger verdienen hochwertige öffentliche Dienstleistungen. Die Steuerzahler haben ein Interesse daran, dass das Geld für öffentliche Dienstleistungen gut angelegt ist, das heißt dass damit die realen Kosten der Dienstleistungen beglichen werden und das Geld nicht unzulässigerweise zur Subventionierung kommerzieller Tätigkeiten zweckentfremdet wird. Unsere Transparenzvorschriften ermöglichen eine genaue Prüfung der Bücher von Unternehmen, die mit Gemeinwohlleistungen betraut wurden oder denen ausschließliche oder besondere Rechte eingeräumt wurden, um Missbräuchen vorzubeugen. Es ist bedauerlich, dass Österreich diese Regeln nicht einhält und wir jetzt gezwungen sind, den Europäischen Gerichtshof anzurufen".
Zur Offenlegung der Subventionierung öffentlicher Unternehmen hatte die Kommission bereits 1980 die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen erlassen.
Mehrere Änderungen
Mit dieser Richtlinie wurde zunächst der Begriff "öffentliches Unternehmen" näher geklärt. Außerdem wurde eine allgemeine Verpflichtung festgelegt, die Bereitstellung öffentlicher Mittel für öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute offen zu legen. Auch die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel musste aufgrund der Richtlinie offen gelegt werden. Die Richtlinie 80/723/EG wurde in der Folge durch mehrere Richtlinien in wesentlichen Punkten geändert und zuletzt aus Gründen der Übersichtlichkeit durch eine kodifizierte Fassung (Richtlinie 2006/111/EG, ABl. 2006, L 318/17) ersetzt, die am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten ist.
Durch eine dieser Änderungs-Richtlinien, nämlich die Richtlinie 2000/52/EG, wurden die Transparenzvorgaben an die Mitgliedstaaten erheblich erhöht: Mit der Einführung des Prinzips der getrennten Buchführung wurde für gewerbliche Tätigkeiten und öffentliche Dienstleistungen eine getrennte Buchführung vorgeschrieben. Dadurch sollen Quersubventionierungen und versteckte Beihilfen an jene Unternehmen unterbunden werden, die einerseits gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen und hierfür einen finanziellen Ausgleich oder einen Ausgleich in Form von ausschließlichen und besonderen Rechten erhalten und andererseits eine gewerbliche und auch gewinnbringende Tätigkeit ausüben.
Die Mitgliedstaaten hätten die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 31. Juli 2001 zu erlassen gehabt, um der Richtlinie 2000/52/EG ordnungsgemäß nachzukommen.
Klage der Kommission
Nahezu fünf Jahre später hat es Österreich noch immer nicht geschafft, die Richtlinie umzusetzen. Die Kommission hat sich daher nach genauer Prüfung der österreichischen Argumente am 8. September 2006 entschlossen, beim Europäischen Gerichtshof gegen Österreich eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG-Vertrag einzubringen. Darin beantragt sie festzustellen, dass die Republik Österreich die Änderungs-Richtlinie 2000/52/EG nicht umgesetzt hat und dadurch ihren Verpflichtungen sowohl aus Artikel 2 der Richtlinie wie auch aus Artikel 249 Abs. 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist.