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Trotz des neuen Gesetzes bleibt Wohnungskauf ein Risiko

Von Reinhard Binder

Wirtschaft

Beim Bauträger-Konkurs schauen Betroffene immer noch durch die Finger | Wien. Der Albtraum jedes Wohnungskäufers ist es, wenn der Bauträger plötzlich in den Konkurs schlittert und erst ein Rohbau statt der geplanten Wohnhausanlage dasteht.


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Genau das soll das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) verhindern: Der Käufer soll keine Zahlungen verlieren und nicht mehr gezahlt haben, als er bereits an Gegenleistung erhalten hat. Die Novelle stößt aber nicht überall auf Gegenliebe.

In einer Diskussion des Juristenverbandes sieht Rechtsanwältin Eva Maria Hausmann das neue Gesetz zwar als Schritt in die richtige Richtung, trotzdem bleiben viele Probleme ungelöst.

Der Haftrücklass sichert den Anspruch auf Gewährleistung und Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung. Der Erwerber eines Eigentums hat drei Jahre ab Übergabe gegenüber dem Bauträger Anspruch auf einen Haftrücklass von mindestens zwei Prozent des Preises. Das heißt, dass dieser Kaufpreisteil erst nach drei Jahren fällig wird.

Probleme in der Praxis

Bei der Durchsetzung werden viele Betroffene scheitern, wenn es sich um Schäden an allgemeinen Teilen des Gebäudes handelt, weil der Haftrücklass dem einzelnen Erwerber eingeräumt ist und nicht der Eigentümergemeinschaft. "Es ist in der Praxis unrealistisch, dass sich mehrere Erwerber einer Anlage auf eine einheitliche Vorgangsweise einigen, wenn ein gesetzliches Willensbildungsverfahren fehlt", sagt Hausmann und bringt ein Beispiel: Wenn das Dach auf einem Reihenhaus undicht ist, wird das nur den Betroffenen stören, ein anderer Eigentümer wiederum will mit seinem Haftrücklass den Schaden am Fußboden behoben haben.

Das individualisierte System hat auch die unangenehme Folge, dass die Gewährleistungsfristen einzelner Erwerber zu verschiedenen Zeitpunkten ablaufen und nicht auf die Fertigstellung der gesamten Anlage abgestellt sind. "Der Gesetzgeber hat es sich zu einfach gemacht", kritisiert Hausmann. Die Absicherung von Gewährleistungsansprüchen an allgemeinen Gebäudeeilen zugunsten der Eigentümergemeinschaft und die Schaffung eines entsprechenden Willensbildungsverfahrens hätten den Betroffenen besser gedient.

Kritik an diesem Torso kommt auch von Rechtsanwalt und Masseverwalter Richard Proksch. Im Konkurs des Bauträgers kann der Masseverwalter vom Wohnungskaufvertrag zurücktreten, solange nicht der gesamte Kaufpreis geleistet wurde. Tritt der Masseverwalter zurück, unterbleibt die weitere Ausführung des Vertrages mit der unangenehmen Konsequenz, dass der Erwerber meistens auf einer Ruine sitzen bleibt. Daher fordert Proksch eine komplette Rückabwicklung des Vertrages. Es hätte den Vorzug, dass das Objekt ohne Belastungen verkauft werden könnte.