Zum Hauptinhalt springen

Tsunami: Pauschale Freibeträge für Opfer und deren Angehörige

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Gleich vorweg: Dass private Spenden an Opfer oder Angehörige der Tsunami-Katastrophe generell steuerlich absetzbar sein sollen, wird nach wie vor nicht zugelassen. Eine Steuerabsetzung gibt es nur für Unternehmen, die mit ihrer Spende eine gewisse Werbewirksamkeit verbinden, was man ja täglich in jedem Printmedium nachprüfen kann.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 19 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Dennoch bietet die Finanz im Rahmen des Steuerabzugs für außergewöhnliche Belastungen eine Reihe interessanter Abzugsmöglichkeiten für jene Privaten, die als Opfer und/oder Angehörige zum Kreis der Betroffenen zählen.

Schon drei Tage nach der asiatischen Flutkatastrophe hat die Finanz in einer Presseaussendung die spendenfreudigen Betriebe daran erinnert, dass Sach- und Geldspenden an die Katastrophenopfer als Betriebsausgaben absetzbar sind (die "Wiener Zeitung" hat berichtet). Die Spenden können aus dem eigenen Produktsortiment des Unternehmens stammen oder auch - den Bedürfnissen der Opfer entsprechend - gesondert zugekauft werden.

Spenden mit Werbung

Mit den Spenden muss allerdings auch eine gewisse, wenigstens bescheidene Werbung verbunden werden, etwa durch mediale Berichterstattung oder sonstige Werbemaßnahmen. Ein Spendenhinweis auf der Homepage einer Firma genügt schon. Die Angemessenheit zwischen Spende und Werbung wird dabei nicht geprüft. Absetzbar sind die werbewirksamen Spenden an Hilfsorganisationen oder Gemeinden, es kommen auch Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen und Direktspenden an betroffene Arbeitnehmer des Betriebes in Frage.

Die Finanz betont, dass Spenden, die an die überlebenden Opfer der Flutwellenkatastrophe und/oder an deren Familien geleistet werden, zu keiner Schenkungssteuerpflicht führen.

Pauschalabgeltung als agB

In einer weiteren Aussendung vom 12. Jänner 2005 gibt das Ministerium Hinweise, in wie weit die überlebenden Opfer bzw. deren Angehörige steuerliche Erleichterungen nutzen können. Dabei bietet sich vor allem die Absetzmöglichkeit für außergewöhnliche Belastungen (agB) an. Unter diesem Titel können von den Betroffenen die erforderlichen Ersatzbeschaffungen in voller Höhe, also ohne Berücksichtigung des sonst üblichen Selbstbehalts angemeldet werden.

Für Leute, die in der Zeit rund um die Flutwellenkatastrophe ihren Aufenthalt in den besonders stark betroffenen Regionen nachweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, bietet die Finanz ohne weiteren Nachweis einen Pauschalbetrag von 1.000 Euro pro Erwachsenen und 500 Euro für jedes Kind (bis zu 7 Jahre) als Absetzposten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Dieser Pauschalbetrag soll eine unbürokratische Abgeltung für jene Personen darstellen, die bei ihrem Aufenthalt in der Region nur wenig materielle Schäden erlitten haben.

Nur lebensnotwendige Ersätze

Wer mit dem Pauschale nicht das Auslangen findet, kann stattdessen die tatsächlichen Kosten für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur zerstörter Privatgegenstände geltend machen, die nachzuweisen oder zumindestens glaubhaft zu machen sind.

Auch hier kommt es zu keinem Selbstbehalt-Abzug, allerdings prüft die Finanz die Nachschaffungen oder Reparaturen unter dem Gesichtspunkt "für die übliche Lebensführung notwendig - oder nicht". Das wird bei Bekleidung, Gepäck und ähnlichem keine Probleme ergeben; nicht anerkannt werden jedoch Ersatzkosten für Sportgeräte, Foto- und Film- oder Videoausrüstung.

Ausgaben im Zusammenhang mit Kranken- oder Unfallheilbehandlungen oder die Kosten für die Überführung bzw. für ein Begräbnis verunglückter Angehöriger werden vom oben erwähnten Pauschale nicht umfasst und sind jedenfalls - nach den üblichen Absetzregeln - als zusätzliche außergewöhnliche Belastungen absetzbar; Versicherungsvergütungen müssen vorher gegengerechnet werden.

1.000 Euro Reisekostenersatz

Angehörige von Flutwellenopfern, die aus Anlass der Katastrophe in die betroffene Region reisen, können ebenfalls einen Pauschalbetrag von 1.000 Euro - ohne Selbstbehaltabzug! - als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Mit diesem Pauschalbetrag sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Reise abgedeckt.

Werden anstelle des Pauschales tatsächliche (höhere) Reisekosten geltend gemacht (was möglich ist), so können auch diese Kosten zu Absetzposten führen, allerdings unter Selbstbehaltsabzug.

Sozusagen als "Drüberstreuer" weist die Finanz darauf hin, dass Gebühren, die für die Ersatzausstellung von Dokumenten, Pässen, Führerscheinen, usw. oder für Bestätigungen im Zusammenhang mit Schadenserhebungen üblicherweise anfallen, nicht erhoben werden, wenn der Aufenthalt in einem von der Flutwelle betroffenen Gebiet nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.

Kostenlose Hotline

Für Opfer und Angehörige der Flutkatastrophe hat die Finanz eine eigene Auskunfts-Hotline eingerichtet, die werktags zwischen 8.00 und 17.00 Uhr Erläuterungen zu den oben beschriebenen Steuerabsetzmöglichkeiten gibt. Die gebührenfreie Telefonnummer lautet 0800 202 730.