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Ein Steuerminderungsbetrag, der wegen seiner geringen Höhe häufig übersehen wird: der Unterhaltsabsetzbetrag ist tatsächlich seit vielen Jahren unverändert geblieben - angeblich aus gesellschaftspolitischen Gründen. In den letzten Wochen hat er indes durch juristische Auseinandersetzungen vor den Höchstgerichten wieder mehr öffentliche Aufmerksamkeit gewonnen.
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Dieser Bonus ist ein Steuervorteil für Väter (manchmal auch für Mütter), die dazu verhalten sind, für ihre "Scheidungswaisen" oder für ihren außerehelichen Nachwuchs Alimente zu zahlen. Unter drei Voraussetzungen gewährt der Fiskus den Absetzbetrag. Es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht für ein Kind (oder für deren mehrere) vorliegen. Diese Verpflichtung kann auf einem richterlichen Unterhaltsurteil oder auch auf einem Unterhaltsvergleich zwischen den (Ex)Partnern beruhen. Die Mindestunterhaltspflicht richtet sich dabei meistens nach den sogenannten "Regelbedarfssätzen", die von den Gerichten und von der Finanz jährlich verlautbart werden - übrigens soeben für das Jahr 2003.
Antrag wird per Steuererklärung gestellt
Das Kind (oder die Kinder), für die gesetzlicher Unterhalt geleistet wird, darf (bzw. dürfen) nicht im Haushalt des Unter-haltszahlers leben - jedenfalls nicht überwiegend. Es kann daher nur jener Elternteil den U-Absetzbetrag geltend machen, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält. Weder der Unterhaltszahler selbst noch ein etwa bei ihm lebender (anderer) Partner darf für dieses alimentierte Kind Familienbeihilfe beziehen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist je nach der Zahl der alimentierten Kinder verschieden hoch. Er beträgt für das 1. Kind 25,50 Euro, für das 2. Kind 38,20 Euro und für das 3. (und jedes weitere) 50,90 Euro. Man beantragt den Bonus im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.