Strenges Finanzstrafrecht kennt auch Milde. | Selbstanzeige als letzte Chance. | Wien. Wenn Juristen von der Goldenen Brücke sprechen, meinen sie damit den letzten Rettungsanker, der einem Finanzstraftäter gewährt wird. Selbst wenn jemand bereits eine fehlerhafte Steuererklärung bei den Finanzbehörden abgegeben hat - egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig - kann er sich noch vor einem Strafverfahren wegen Abgabenverkürzung durch eine Selbstanzeige retten. Der genaue Ablauf einer solchen Anzeige war Montagabend Thema eines Fachseminars des Juristenverbandes.
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#Rechtzeitigkeit wichtig
Das Instrument dieser Goldenen Brücke ist natürlich nur unter restriktiven Bedingungen möglich. Andernfalls würde das Finanzstrafrecht sehr bald zahnlos. Bei einer Selbstanzeige muss der Finanzstraftäter somit drei Dinge tun, um straffrei zu bleiben: Er muss die Verfehlung darlegen und dabei seine Identität den Behörden gegenüber offenbaren.
Ohne Verzug hat er die für die Feststellung des Einnahmenausfalls bedeutsamen Umstände offen zu legen und muss der Abgabenbehörde die Grundlage für eine rasche und richtige Entscheidung liefern.
Weiters ist die verkürzte Abgabe vollständig zu entrichten. Diese kann aber auch von einem unbeteiligten Dritten beglichen werden.
Wichtig ist dabei, dass die Anzeige bei der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde rechtzeitig einlangt. Sind mehrere Finanzämter betroffen (zum Beispiel FA für Gebühren und FA für Ertragssteuern), kann die Anzeige bei jeder sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde eingebracht werden. Falsch - und somit nicht strafbefreiend - wäre die Anzeige bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft.
Vorsicht bei Prüfung
Rechtzeitig bedeutet, dass die Tat weder entdeckt noch von den Behörden verfolgt wird. Am Beginn einer routinemäßigen Betriebsprüfung wird daher immer zuerst die Frage gestellt, ob der Unternehmer Selbstanzeige legen möchte. Um straffrei zu gehen, muss spätestens jetzt Anzeige gemacht werden. Findet die Betriebsprüfung allerdings auf Initiative der Finanzstrafbehörde statt und besteht bereits ein Verdacht, so gilt dies als Verfolgungshandlung, die in der Regel eine rechtzeitige Selbstanzeige ausschließt. Doch selbst wenn die Anzeige zu spät erfolgt ist, kann das Verhalten im folgenden Verfahren als Milderungsgrund gewertet werden.