Zum Hauptinhalt springen

Über Fruchtgenüsse und Freibeträge

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Wie Aktienbesitzer einen Steuervorteil herausholen können. | Bildungskosten- Ersatz anstelle von Gehaltserhöhung. | Wien. Der Verfassungsgerichtshof macht es möglich: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist tot - es lebe die Schenkungsmeldepflicht. Seit 1. August 2008 können Fruchtgenüsse an Immobilien oder an Unternehmen unentgeltlich und damit steuerfrei übertragen werden. Eine steueroptimale Verlagerung der Einkommensteuer innerhalb der Familie wird möglich, der Steuerprogression wird ein Schnippchen geschlagen.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 16 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Wenn beispielsweise ein Zinshausbesitzer einen Reingewinn von 100.000 Euro erwirtschaftet und er seiner Ehefrau einen Fruchtgenuss im Wert von 50.000 Euro pro Jahr überträgt, erspart sich die Familie zusammen immerhin 9000 Euro pro Jahr an Steuern.

Mit Fruchtgenüssen kann man den Steuersatz auch ohne Steuerreform senken. Dazu muss man einen Fruchtgenussvertrag abschließen und die Schenkung beim Finanzamt melden. Wer die Meldung unterlässt, dem drohen saftige Geldstrafen.

Abfertigung neu

Bis zum 31. Dezember 2008 haben selbständige Freiberufler (Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten und Notare) und Bauern Zeit, in die "Abfertigung neu" einzutreten. Die Vorsorgekassen versprechen eine Verzinsung von 4 bis 5 Prozent.

Die eingezahlten Beträge sind absetzbar, die Rentabilität erhöht sich um den Steuerabzug. Verdient der Freiberufler mehr als 51.000 Euro (maximaler Steuersatz 50 Prozent), so zahlt der Fiskus 420 Euro pro Jahr darauf.

Wertpapiere

Der Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) bringt attraktive Steuerzuckerl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, also für die meisten Freiberufler und Kleinbetriebe. Sie können bis zu 10 Prozent ihres Gewinnes in begünstigten Wertpapieren oder Sachanlagen wie PC, Drucker oder Betriebseinrichtungen investieren.

Der FBiG ist ein zusätzlicher Steuerabzugsposten. Wenn beispielsweise ein Freiberufler einen Gewinn von 150.000 Euro pro Jahr erzielt, kann er ein Kopiergerät um 3000 Euro und zusätzlich (wirklich mündelsichere) Wertpapiere um 12.000 Euro erwerben.

Der Fiskus gewährt ein Steuerguthaben von fast 1500 Euro. Die schlechte Nachricht: Das Finanzamt argumentiert, FBiG und ein fiktives Betriebsausgabenpauschale (6 oder 12 Prozent) stehen nicht gemeinsam zu.

Daher die Lösung: Sammeln Sie Belege, verzichten Sie auf das fiktive Betriebsausgabenpauschale und nutzen Sie den FBiG. Und: Kaufen Sie begünstigte Wertpapiere wie Anleihen oder Anleihefonds, selten waren sie so günstig wie jetzt.

Viele vor rund einem Jahr erworbene Aktien haben ihren Depotwert halbiert. Inhaber könnten ihre Aktien jetzt trotz Minus verkaufen und einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn realisieren.

Der Fiskus zahlt für die Aktienverluste, indem der Aktieninhaber die Spekulationsgewinne - beispielsweise aus Immobilienverkäufen - um die Spekulationsverluste reduziert.

Wirtschaftlich wäre es jedoch wohl vernünftiger, Aktien und Immobilien jetzt zu behalten.

Gebührenfalle

Wer hat noch keinen Miet- oder Kreditvertrag abgeschlossen und sich über die dabei anfallenden Gebühren geärgert? Dabei kann man der Gebührenfalle relativ einfach entgehen: Ein Vertragspartner erstellt ein Anbot, der andere nimmt durch Zahlung oder tatsächliche Handlung an. Keinesfalls darf der Vertrag unterschrieben oder mittels E-Mail "einverstanden" retourniert werden. Sonst sind die Gebühren fällig. So können Sie enorme Beträge sparen.

Guthaben zurückholen

Immer noch verzichten viele Arbeitnehmer auf bares Steuergeld aus der Arbeitnehmerveranlagung. Für beruflich veranlasste Reise-, Telefon- und Computerkosten warten Guthaben, die einfach nicht abgeholt werden. Sie sollten die Anträge auf die Steuerguthaben zumindest innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist einbringen.

Apropos Computerkosten, der Verwaltungsgerichtshof hat im letzten Jahr für einen angestellten Lehrer entschieden, dass Laptop und ein Standgerät beruflich notwendig und daher abzugsfähig sind. Früher musste man sich bei der Arbeitnehmerveranlagung zwischen Notebook oder PC entscheiden.

Soft Skills schulen

Fortbildung ist für den Fiskus nicht gleich Fortbildung. Wenn es um sogenannte "Soft-Skill-Bildungsmaßnahmen" - zum Beispiel Rhetorik oder NLP-Kurse - geht, welche vom Dienstnehmer aus der eigenen Tasche bezahlt werden, heißt es aufpassen.

Der Fiskus ist der Ansicht, dass kommunikative Fähigkeiten in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung sind, daher lehnen viele Finanzämter die Steuererstattung für Mitarbeiter ab.

Muss man sich daher vom Abzug verabschieden? Nicht unbedingt: Verzichten Sie auf einen Teil der (steuerpflichtigen) Gehaltserhöhung und lassen Sie ihrem Arbeitgeber die Bildungszeche zahlen. Er lukriert zusätzlich einen 20-prozentigen Bildungsfreibetrag und spart die Lohnnebenkosten.

Nebenjobs

Vielen Deinstnehmer haben einen selbständigen Nebenjob, entweder weil Sie künstlerischen oder sportlichen Neigungen nachgehen oder weil sie schlicht mehr Bares benötigen.

Der Fiskus bestraft Nebenbeschäftigungen mit hohen Steuernachzahlungen. Der Ausweg aus dem Dilemma: Kaufen Sie sich einen dicken Ordner und sammeln Sie Belege. Und erwirtschaften Sie höchstens einen Reingewinn von 730 Euro pro Jahr. So entkommen Sie der Steuerfalle.

Dienstauto fordern

Die Benzinpreise sinken - jetzt wäre eine gute Gelegenheit, bei Ihrem Chef ein Dienstauto zu fordern. Die Lohnsteuer ist meistens günstiger als die tatsächlichen Kfz-Kosten.

Wenn Sie einen Luxusschlitten über 40.000 Euro fahren, sind Sie überhaupt fein raus, die maximale Lohnsteuer ist mit 300 Euro limitiert - das ist in jedem Fall ein Gewinn. Der Dienstgeber erspart sich teure Lohnnebenkosten, dafür trägt er die Kfz-Kosten mit einem Lächeln.

Künstliche Befruchtung

Der Widerstand der Finanz ist bei der künstlichen Befruchtung gebrochen, heutzutage werden Aufwendungen für künstliche Befruchtung bei medizinischer Indikation steuerlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.