Zustimmung des Betriebsrats für Kontrollmaßnahmen nötig. | Gerechtfertigt ist nur gelinderes Mittel. | Wien. Wo liegt die Grenze zwischen Qualitätskontrolle und dem George Orwellschen Überwachungsstaat? Bei der Überprüfung, ob Mitarbeiter Büromaterial entwenden, ob sie ihre Schutzhandschuhe anziehen oder bei der Rufdatenerfassung? Oder beim Lesen von E-Mails und dem Installieren von Videokameras im Arbeitsbereich?
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 15 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Wann Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gerechtfertigt sind, war Gegenstand der 2. Wiener Oktobergespräche am Wiener Juridicum. Unter dem Titel "Qualitätssicherung versus Mitarbeiterkontrolle" wurde der Datenschutz im Arbeitsrecht in allen Aspekten von Experten erörtert.
Gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz sind etwa Personalfragebögen, die über die bloßen fachlichen Aspekte des Mitarbeiters hinausgehen, von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig, genauso wie die Einführung von Kontrollmaßnahmen, sofern diese "die Menschenwürde berühren".
Das gilt umso mehr, wenn die Erhebungen per Computer erfasst oder gar von einer Videokamera aufgezeichnet werden. In Unternehmen, in denen es keinen Betriebsrat gibt, muss jeweils die individuelle Zustimmung des Dienstnehmers eingeholt werden.
Von diesen Bestimmungen sind "ad-hoc"-Maßnahmen allerdings ausgenommen, erläuterte Universitätsprofessor Martin Risak. Dies gilt etwa, wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte hat, weshalb er einen Detektiv engagiert, um in einer Filiale nach dem Rechten zu sehen. Wenn es allerdings regulär jährlich zu solchen Stichproben-Maßnahmen kommt, bedürfen sie seines Erachtens der Zustimmung des Betriebsrats. "Der Gesetzgeber hat bei der damaligen Novellierung etwas Verwirrung gestiftet mit dem Terminus Menschenwürde berühren, weil ihm nichts Besseres eingefallen ist", warf Arbeitsrechtsprofessor Theodor Tomandl ein. "In Wahrheit liegt die Prüfung, inwieweit eingegriffen werden kann, noch immer in der Gesamtbeurteilung und zielt auf die Rechtfertigung ab. Wie dann der Richter entscheidet, hängt von dessen Vorverständnis bezüglich Datenschutz ab", unterstrich Tomandl die Kasuistik der Rechtsprechung.
Generell gilt, dass nicht nur die Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens, sondern unter Umständen auch die des privaten Verhaltens (wenn ein betrieblicher Bezug da ist) gerechtfertigt sein kann. Die Judikatur verlangt aber immer das gelindeste Mittel zur Kontrolle: Die Zeiterfassung mittels Chip ist innerhalb des rechtlichen Rahmens, die Zeiterfassung mittels biometrischem Fingerabdruck wäre eine überschießende Maßnahme. Auch ist von der Verwendung technischer Geräte zu Kontrollzwecken Abstand zu nehmen, sofern eine rein menschliche Beobachtung ausreicht. "Es muss bei besonders starken Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht wie etwa der Videoüberwachung immer zu einer umfassenden Interessensabwägung kommen."
Kontrolle als Schutzfür den Arbeitnehmer
Schwierig wird es in Bezug auf die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes - also wenn der Arbeitnehmer gefährlichen Tätigkeiten nachkommt und der Dienstgeber sicherstellen muss, dass der Arbeitnehmer seinen Schutzanzug trägt - sonst droht dem Dienstgeber bei Unfällen eine Strafe. "Leib und Leben ist höherwertiger als der Datenschutz", postulierte der Rechtsanwalt Sebastian Lesigang, Experte für Verwaltungsstrafen. "Wenn zu mir ein Klient kommt, der mich fragt, was er bezüglich einer Baustelle machen soll, sage ich immer: Überwachen Sie alles, was Sie können, unter Ausnutzung sämtlicher technischen Möglichkeiten, also auch Video, wenn Sie straffrei bleiben wollen. Idealerweise bekommt man vor der Installation der Maßnahmen eine Zustimmung des Betriebsrats. Falls nicht, kann man zumindest vor dem Arbeitsgericht sagen, man hat sich bemüht."
Neben dem Verwaltungsstrafrecht fällt noch ein kleiner Teil des Datenschutzrechts-Komplexes in das Strafrecht hinein. "Bezüglich der Datensammlung gibt es kein allgemeines Verbot", erklärte die Universitätsprofessorin Susanne Reindl. Anders bei der Datenverwendung - hier könnte der Strafrechtsparagraf des Missbrauchs von Abhörgeräten zur Anwendung kommen, oder, falls es in "Gewinn- oder Schädigungsabsicht" passiert, eine Norm des Datenschutzgesetzes. Beides sind aber Ermächtigungstatbestände - Verurteilungen gibt es kaum. Es ist davon auszugehen, dass sich die Betroffenen zumeist außergerichtlich einigen.