Ab 2010 kommt Neuregelung für Einhebung der Umsatzsteuer. | Heimische Betriebe ersparen sich Steuer-Bürokratie. | Wien. Ab 1. Jänner 2010 kommen auf Unternehmen, die Geschäfte mit ausländischen Kunden abwickeln, wesentliche Änderungen bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu. Um herauszufinden, was genau neu ist, sollte sich ein heimischer Unternehmer gleich zu Beginn folgende Fragen stellen: Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Dienstleistung oder eine Warenlieferung? Und: Ist der Kunde ebenfalls ein Unternehmer oder eine Privatperson?
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"Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, da die Umsatzsteuer-Änderungen nur Dienstleistungen ins Ausland betreffen", betont Ingrid Rattinger, Partnerin beim Steuerberater Ernst & Young. Unverändert bleiben die Regelungen für Warenlieferungen - etwa für den Verkauf von körperlichen Sachen, Energie oder des Firmenwerts bei einer Unternehmensveräußerung.
Bisher fiel für grenzüberschreitende Dienstleistungen aus Österreich wie zum Beispiel Reparaturen, Leasing oder Beratung die österreichische Umsatzsteuer an. Nur bei gewissen Ausnahmen, den sogenannten "Katalogleistungen" fiel die Steuer im Land des Leistungsempfängers an.
Genau dieses Prinzip wird in Zukunft EU-weit zur Grundregel: Wenn zum Beispiel ein Wiener Betrieb in Deutschland einen Pkw least, unterliegt die Leasingrate ab 2010 in Österreich der Umsatzsteuer.
Leistungen an Private: Alles bleibt beim Alten
Umgekehrt muss eine italienische Firma eine Beratungsleitung durch Österreicher in Italien versteuern. Das österreichische Unternehmen stellt in diesem Fall eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und verweist auf den Übergang der Steuerschuld an den Leistungsempfänger in Italien. "Damit ersparen sich die Betriebe beim Auslandsgeschäft einen erheblichen bürokratischen Aufwand", erklärt die Umsatzsteuer-Expertin Rattinger.
Neben den Änderungen beim Besteuerungs-Ort erwartet die Betriebe künftig auch intern eine größere Umstellung: So gibt es etwa neue Verfahrensregeln, wenn Dienstleistungen an ausländische Finanzämter gemeldet werden oder die Vorsteuer an EU-Länder rückerstattet wird.
Der rechtliche Hintergrund der neuen Umsatzsteuer-Vorschriften: Im Zuge der Harmonisierung der EU-weiten Umsatzsteuersysteme haben sich die Mitgliedstaaten im Februar 2008 auf eine grundlegende Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie geeinigt. Diese Änderungen sind von den Mitgliedsländern per 1. Jänner 2010 in das lokale Recht umzusetzen.
Keine gesetzlichen Änderungen gibt es in Zukunft, wenn eine Dienstleistung an einen ausländischen Nicht-Unternehmer erfolgt. Es gilt wie bisher: Beratungen, Reparaturen & Co. müssen dort versteuert werden, wo sie erbracht werden - also im Ursprungsland. Diese Regel gilt übrigens auch weiterhin für Grundstücksumsätze, Restaurantleistungen, Seminare und die kurzfristige Kfz-Vermietung - egal, welche Art von Kunden.