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Umsatzsteuersünder müssen monatlich Steuerbeichte ablegen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

"Sie haben bisher die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet!" · Der Hammerschlag durch den Bescheid des Finanzamtes bedeutet für den säumigen Steuerzahler Unangenehmes. | Er muß ab sofort ein Jahr lang dem Finanzamt monatliche Umsatzsteuermeldungen vorlegen, in denen er nicht nur seine Einnahmen offenlegen, sondern auch die genaue Steuer bekanntgeben muß. | "Bedauerlichen Irrtümern", die erst am Jahresende oder in der Jahressteuererklärung saniert werden, soll künftig vorgebaut werden. Die Umsatzsteuerüberwachung der Finanz geht neue Wege.


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Begonnen hat alles mit dem Budgetbegleitgesetz 1998, mit dem die vor Jahren aufgehobene Verpflichtung zur regelmäßigen Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt generell wieder

eingeführt wurde. Freilich mit der Möglichkeit, daß der Finanzminister die unangenehme Meldepflicht für "brave" Unternehmer doch wieder aufheben kann. Was er mit einer nachfolgenden Verordnung auch

prompt tat.

Individuelle

USt-Überwachung

Ein Drahdiwaberl? Nicht ganz, denn der legistische Dreh gibt jetzt dem Fiskus die Handhabe, jederzeit in Einzelfällen die Voranmeldungspflicht individuell zu steuern; insbesondere dann, wenn sich

im letzten Monat eines Geschäftsjahres oder anläßlich der Jahressteuererklärung oder im Zuge eines Steuerbescheids herausstellt, daß die Umsatzsteuerabfuhr eines Unternehmers ein erhebliches Manko

aufweist.

Das System der amtlichen Umsatzsteuerüberwachung, das schon in der Vergangenheit durch das interne Meldesystem der Finanz-Computer und durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen recht spürbare Erfolge

zeitigte, wurde nun durch die Sanktion der individuellen Voranmeldepflicht verschärft. Mit dem Hintergrund, daß unrichtige oder bewußt verkürzte monatliche Meldungen natürlich zu Steuerstrafverfahren

führen können.

Sanktionsgrenze bei

100.000 Schilling

In diesem Zusammenhang hat die Finanz schon im August dieses Jahres interne Überwachungsmaßnahmen festgelegt, die nun durch einen Erlaß vom 30. Oktober 1998 wesentlich verschärft wurden. Vor allem

wurden darin die Folgen einer Umsatzsteuer-Restschuld präzisiert.

Übersteigt demnach eine Umsatzsteuerrestschuld den Betrag von 100.000 Schilling und ist diese Restschuld größer als 20% der bisherigen Vorauszahlungen ("des bisherigen Vorsolls"), dann wird (sofern

das Finanzamt für den Unternehmer nicht bisher schon eine Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen verfügt hat), vollautomatisch eine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen ausgelöst.

UVA-Pflicht

dauert ein Jahr

In diesem Fall erhält der säumige Ust-pflichtige einen "Bescheid über die Aufforderung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen", der ihn ein Jahr lang, jedenfalls bis zum Dezember des

Folgejahres (bei abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ende des zweitfolgenden Wirtschaftsjahres) zur monatlichen Einreichung des U-30-Vordruckes (und zu termingerechter USt-Zahlung) verdonnert. Mit

einer nicht zu übersehenden Erinnerung an die Finanzstrafbehörde.

Der Bescheid selbst ist · da es sich bloß um eine "verfahrensleitende" Maßnahme handelt · nicht bekämpfbar.

Jahreserklärungen

vorzeitig abberufen

Mit der Verpflichtung zur regelmäßigen UVA-Einreichung ist die Rache des Fiskus' aber noch nicht zu Ende. Die säumigen Umsatzsteuerzahler müssen damit rechnen, daß auch ihre

Jahressteuererklärungen für das in Überwachung befindliche Jahr vorzeitig abberufen werden, unabhängig davon, ob diese Erklärungen etwa in der angenehmen Fristverlängerungsliste eines betreuenden

Steuerberaters enthalten sind oder nicht.

Ursachen der

USt-Restschuld

Die Beurteilung einer Umsatzsteuer-Restschuld durch die Finanz erfolgt aus verschiedenen Blickwinkeln. Ein durch den Unternehmer bezahlter USt-Restbetrag kann durch "Verrechnungsanweisung" (also

durch entsprechende Bezeichnung am Zahlschein) erkennbar werden. Er kann im Zuge einer "berichtigten" Voranmeldung für den Monat Dezember (oder für den letzten Monat eines abweichenden

Wirtschaftsjahres) aufscheinen oder eben durch Bezahlung knapp vor Abgabe der Jahres-Umsatzsteuererklärung. Oder er kann einfach durch den Jahres-Steuerbescheid entstehen.

Nachteil für

Saisonbetriebe

In all diesen Fällen überwacht die EDV des Fiskus' Höhe und prozentuelle Relation der Restschuld und löst im Fall des Falles den Verpflichtungsbescheid aus.

Der Umstand, daß auch eine relativ hohe Dezember-USt eine UVA-Pflicht auslösen kann, kann vor allem jene Saisonbetriebe treffen, die ihren höchsten Umsatz gerade in den letzten Wochen des Jahres

machen · einfach deshalb, weil die Vorweihnachtslosungen eben den jährlichen "Herausreißer" unter den Betriebseinnahmen darstellen. Der Umsatzsteuer-Erlaß der Finanz macht da freilich keinen

Unterschied: "Die gleichen Folgen einer Restschuld gelten auch bei entsprechend hoher Vorauszahlung im letzten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres", heißt es sinngemäß.

Zurecht stellt sich der Wiener Steuerberater Maximilian Hackl energisch vor die auf diese Weise unschuldig von der USt-Bürokratie verfolgten Saisonbetriebe und fordert eine rasche Abänderung der

diesfalls unberechtigten Sanktionen. Im Finanzministerium gibt man sich gesprächsbereit und will dem Einwand dieser Unternehmer entsprechen.

Rechtzeitiger

Manko-Ausgleich

Das neue System der Umsatzsteuerüberwachung ist praktisch seit Anfang Dezember in Kraft. Die ersten Verpflichtungsbescheide aufgrund hoher USt-Restbeträge aus den Jahressteuerbescheiden sind

bereits ergangen. Säumige Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Differenzen im heurigen Jahr noch rechtzeitig "ausgleichen" wollen, sollten nicht erst bis zur Dezember-Abrechnung warten, sondern noch

den kommenden November-Termin ausnützen, um ein Manko aus den Vormonaten möglichst unauffällig "einzubauen" · ehe die EDV des Fiskus das ungute Alarmsignal auslöst.