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Umweltgesetz: Mutieren Chefs zu Naturpflegern?

Von Claudia Peintner

Wirtschaft
Verseuchte Gewässer, tote Fische: Der Unternehmer ist verpflichtet, das beschädigte Naturgut in den Ausgangszustand zurückzubringen - auf eigene Rechnung. Foto: reu

Neues Gesetz verpflichtet zu mehr Umweltfreundlichkeit. | Bei Schaden: Gewässer reinigen, seltene Tierarten wieder ansiedeln. | Wien. Der Fall einer naturgeschützten Ziesel-Vogelkolonie, die im Zuge eines Bauprojekts beim Flughafen Wien übersiedelt werden musste, ist nur ein Beispiel von vielen: Umweltschutz und Unternehmertum sind, zumindest rechtlich, eng gepaart. Eine Begebenheit, die für Betreiber von Ölraffinerien, Zementhersteller, Metallverarbeiter & Co in Zukunft noch schärfer maßgeregelt wird.


Ausschlaggebend ist das neue Bundesumwelthaftungsgesetz (B-UHG), das seit 20. Juni in Österreich in Kraft ist. Das Regelwerk - es basiert auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004 - schreibt Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von beeinträchtigten Böden und Gewässern vor.

Kostenlast für Firmen

"Eine Handlungspflicht trifft den Unternehmer, sobald eine unmittelbare Gefahr eines näher definierten Umweltschadens besteht", erläutert Johannes Barbist, Wirtschafts- und Umweltrechtsexperte der Kanzlei Binder Grösswang. Ist eine Bodenverunreinigung einmal eingetreten, gilt: "Ein Schaden liegt rechtlich erst vor, wenn die Verunreinigung ein erhebliches Gesundheitsrisiko für den Menschen darstellt", erklärt Barbist. Von einer Schädigung des Gewässers spricht das Gesetz etwa dann, wenn der ökologische, chemische oder mengenmäßige Zustand oder das ökologische Potential erheblich verschlechtert wird.

Schadensbeispiele aus der Praxis gibt es zuhauf: Treten etwa beim Brand der Produktionsanlage eines Chemikalienherstellers Giftstoffe ins umliegende Gewässer ein, wird der Betreiber schärfer als früher in die Pflicht genommen.

"Neu ist, dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Tätigkeiten der Behörde zu tragen hat. Hinzu kommen die Kosten für die Zurückversetzung in den Ausgangszustand", so der Jurist. Unklar bleibe dabei jedoch, inwiefern der Unternehmer auch für Schäden, die im Rahmen des genehmigten Betriebes entstehen, einzustehen habe. Bei der Sanierung muss jedenfalls kontaminiertes Wasser gereinigt und der Boden eines Biotops samt Pflanzenbewuchs wiederhergestellt werden. Und auch die seltene Libellenart hat der Betreiber wieder anzusiedeln.

Schäden vorbeugen

Anders als früher haftet der Unternehmer neben Schäden an Böden und Gewässern nämlich auch für jene an der Biodiversität. Darunter fallen geschützte Pflanzen- und Tierarten sowie Naturgebiete. Weil dieser Bereich in Österreich jedoch Ländersache ist, folgt dazu - unabhängig vom B-UHG - in den kommenden Monaten von jedem Bundesland ein separates Regelwerk.

Bedenken bezüglich der "zauderhaften" Umsetzung der Umweltparagrafen äußern indes Versicherer: "Für Betriebe sind Schadenssummen in Millionenhöhe zu befürchten", glaubt Michael Sturmlechner von der Allianz-Versicherung. Derzeit hätten etwa 15 Prozent der Firmen für Umweltschäden vorgesorgt, der Kreis der Betroffenen werde sich gewaltig ausweiten. Sein Appell: Rechtzeitig das Umweltrisiko im Betrieb evaluieren und Versicherungslösungen prüfen.