Kostenvergütung durch den Chef kann steuerfrei sein. | Keine Befreiung bei einem neuen Dienstverhältnis. | Wien. Der Arbeitsmarkt von heute verlangt vom Arbeitnehmer ein erhöhtes Maß an Mobilität und Flexibilität, weshalb Übersiedlungen aus beruflichen Gründen immer häufiger werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die damit verbundenen Übersiedlungskosten dem betroffenen Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei ersetzen.
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Dabei muss es sich um eine Übersiedlung des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen handeln. Dieser wird entweder an einen anderen Dienstort versetzt, übersiedelt in eine Dienstwohnung am selben Dienstort oder wird innerhalb eines Konzerns versetzt.
Die Versetzung an einen anderen Dienstort darf nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgen, es muss ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herrschen. Unter Umständen können allerdings auch private Interessen des Arbeitnehmers an der Versetzung bestehen.
Darüber hinaus muss bei der Versetzung an einen anderen Dienstort - mit Ausnahme der Expatriates - der bisherige Wohnsitz aufgegeben werden, damit die Übersiedlungskosten steuerfrei ausbezahlt werden können.
Wesentlich ist, dass es sich nicht um einen Kostenersatz im Zuge des Antritts eines neuen Dienstverhältnisses handelt. Umzugskostenvergütungen des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang sind nämlich in jedem Fall ein abgabenpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Sie können allenfalls in weiterer Folge von dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Reisekosten & Co.
Folgende Umzugskosten können dem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden:
* Tatsächliche Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen (Ehe-)Partner sowie seine Kinder. Die Kosten müssen glaubhaft gemacht werden.
Für die Berechnung der Reisekosten werden die Preise eines Massenbeförderungsmittels wie etwa der Bahn oder des Autobusses zugrunde gelegt. Es werden aber auch Kilometergelder oder Flugtickets für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort anerkannt.
* Tatsächliche Frachtkosten für das Übersiedlungsgut des Arbeitnehmers, seines (Ehe-)Partners und seiner Kinder.
* Sonstige mit der Übersiedlung verbundene Aufwendungen - sogenannte Umzugsvergütungen.
Finanzielle Grenze
Die Umzugsvergütung darf höchstens ein Fünfzehntel des Bruttojahresarbeitslohns betragen. Unter Bruttojahresarbeitslohn sind alle steuerbaren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu verstehen - somit sind auch allfällige steuerfreie Bezüge umfasst. Für die Berechnung des Jahresarbeitslohns ist der Bruttobezug im Jahr der Übersiedlung auf einen Jahresbezug umzurechnen.
Geht die Umzugsvergütung über das Fünfzehntel des Bruttojahresarbeitslohns hinaus, ist sie ein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die Umzugsvergütung muss belegmäßig nicht nachgewiesen werden. Sie umfasst beispielsweise Aufwendungen für die vorübergehende Hotelnächtigung oder für das Ummelden des Pkws.
* Mietzins einschließlich sonstige von Mietern zu entrichtende Beträge, die der Arbeitnehmer ab der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muss.
Übersteigen die tatsächlichen Umzugskosten die vom Arbeitgeber vergüteten, so kann der Arbeitnehmer allenfalls im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung Differenzwerbungskosten geltend machen.
Auch in der Sozialversicherung können die steuerfreien Umzugskostenvergütungen beitragsfrei ersetzt werden.
* Hannelore Ortner ist Prüferin am Wifi Wien und Autorin des Fachbuches "Personalverrechnung in der Praxis", Linde Verlag.
Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der Fachzeitschrift "PV-Info" des Linde Verlags. *