Wer in den VfGH will, braucht die Hilfe einer Partei. Im VfGH wirkt dann eine andere politische Logik.
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Mit der Umweltrechtsexpertin Verena Madner sind die Grünen die vierte Partei der Zweiten Republik, die das Recht eingeräumt erhält, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs vorzuschlagen - und gleich die Vize-Präsidentin. Bis 2018, als die FPÖ erstmals an die Reihe kam, war dies das exklusive Vorrecht von ÖVP und SPÖ. Grundsätzlich gilt: Ohne Unterstützung einer Partei hat es noch kein Mitglied in den VfGH geschafft.
Nicht formal -rein rechtlich ist die Nominierung der 14 Mitglieder Sache von Bundesregierung, National- und Bundesrat, die Ernennung obliegt dem Bundespräsidenten -, politisch aber schon.
Die politische Nominierung entspricht dennoch der Natur des Gerichtshofs. Dieser ist eben kein normales Gericht, das sich strikt an die bestehende Rechtslage zu halten hat, sondern seine Aufgabe ist es, Gesetze und Verordnungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Damit ist er ein "Gerichtshof mit politischer Aufgabenstellung, wie Manfried Welan schon 1982 schrieb.
Damals setzte die direkt gewählte Politik (und die indirekt gewählten Regierungen) noch Grenzen, indem SPÖ und ÖVP ihre Kompromisse mit Zweidrittelmehrheit dem Zugriff des VfGH entzogen. Doch seitdem gibt es solche Mehrheiten nur noch nach mühseligen Verhandlungen (oder unangemessenen Gegengeschäften) zwischen drei und mehr Parteien, was die Rolle des VfGH als politischer Akteur weiter befeuert (und sich mit der aktuell diskutierten Neuerung eines Eilverfahrens noch einmal verstärken würde).
Das Nominierungsrecht für Exekutive und Legislative soll gemäß dem Willen der Verfassungsautoren sicherstellen, dass auch in Verfassungsfragen demokratisch legitimierte Kräfte das letzte Wort haben. Politisch ist trotzdem etwas anderes als parteipolitisch. Und ein oft jahrzehntelanges Nahverhältnis zu einer Partei verschwindet nicht auf wundersame Weise nach einer Ernennung. An den Institutionen der Republik, zu denen auch die Parteien gehören, ist es, unabhängige Köpfe für die höchsten Ämter im Staat zu rekrutieren. An diesen Personen liegt es dann, ihre Rolle mit parteipolitischer Unabhängigkeit auszufüllen.
Wobei es hilft, dass die enge Welt der heimischen Innenpolitik im neuen Amt schnell zusammenschrumpft. Zudem ist der VfGH in eine europäische Grundrechtsordnung eingebettet, die für einen Gleichklang in der Rechtsprechung der nationalen Höchstgerichte sorgt. Was sich ÖVP, SPÖ, FPÖ oder Grüne wünschen, ist da keine juristische Kategorie. Gut so. Spielraum für Verbesserungen bei der Auswahl der Höchstrichter gibt es trotzdem.