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Universitäten dürfen Zugang beschränken

Von Brigitte Pechar

Politik

Studienplätze für Publizistik werden reduziert. | Karl will andere Lösung für Zugangsbeschränkungen. | Wien. Die Entscheidung darüber, welche Studienrichtungen an welchen Universitäten den Zugang für Studierende nach dem sogenannten Notfallparagrafen beschränken dürfen, wurde am Donnerstag auf ministerieller Ebene entschieden. SPÖ und ÖVP konnten sich in Vorgesprächen zu keiner Einigung durchringen: Die SPÖ wollte Zugangsbeschränkungen nur für Publizistik zulassen, die ÖVP will den Anträgen der Universitäten auf Zugangsbeschränkungen in vollem Umfang Folge leisten. Die Entscheidung der Ministerinnen Beatrix Karl und Claudia Schmied war zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt.


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Der Notfallparagraf sieht vor, dass im Falle von "unvertretbaren Studienbedingungen" aufgrund der erhöhten Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger für jene Studien, für die in Deutschland der Numerus clausus gilt, Zugangsbeschränkungen eingeführt werden können. Dafür müssen die Universitäten einen Antrag an das Wissenschaftsministerium stellen.

Die Anträge der Universitäten liegen vor. Demnach fordert die Wirtschaftsuni Wien für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eine Beschränkung auf 3600 Plätze, für Wirtschaftsrecht 800 Plätze. Die Uni Wien will ihre Publizistikanfänger auf 1123 begrenzen, die Uni Salzburg auf 280 und die Uni Klagenfurt auf 180. Das Architekturstudium will die TU Wien auf 831, die TU Graz auf 504 und die Uni Innsbruck auf 245 Studierende einengen.

Aus dem Wissenschaftsministerium gab man zu erkennen, dass man - sollte Unterrichtsministerin Schmied darauf beharren, nur die Publizistik-Studienanfänger zu beschränken - diese Lösung in die Regierungsverordnung aufnehmen werde. Grund: Man wolle nicht nach dem Motto "alles oder nichts" vorgehen. Das würde bedeuten, dass nur die Publizisten beschränkt würden, alle anderen Studienrichtungen nicht betroffen wären.

Allerdings überlegt man im Büro Karl eine Ersatzlösung für den Notfallparagrafen, da dieser in der Praxis untauglich und auch unklar sei. Die neue Regelung sollte sich am Betreuungsverhältnis orientieren. Wird dies unterschritten, dürfen die Universitäten einen Antrag stellen. Aber das muss erst noch verhandelt werden.